Haftbeschwerde: Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Haftbeschwerde gegen die Fortdauer des Haftbefehls ein. Das OLG Hamm bestätigt dringenden Tatverdacht und bestehende Fluchtgefahr, hält aber weniger einschneidende Maßnahmen nach §116 Abs.1 StPO für ausreichend. Der Haftbefehl wird gegen Meldeauflagen, Abgabe von Ausweisen, Reiseverbot und Sicherheitsleistung von 20.000 € außer Vollzug gesetzt. Bei Verstößen kann der Haftvollzug wieder angeordnet werden.
Ausgang: Haftbeschwerde teilweise stattgegeben: Haftbefehl unter Auflagen (Meldepflicht, Ausweisabgabe, Sicherheitsleistung, Reiseverbot) außer Vollzug gesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist weiterhin dringender Tatverdacht i.S.d. §112 Abs.1 StPO erforderlich.
Fluchtgefahr im Sinne des §112 Abs.3 StPO kann insbesondere bei bestehenden Auslandsbeziehungen der Familie gegeben sein und ist in die Abwägung einzubeziehen.
Bestehende Fluchtgefahr kann durch weniger einschneidende Maßnahmen nach §116 Abs.1 StPO wirksam begegnet werden; solche Maßnahmen können Meldeauflagen, Aufenthaltsbindung, Reisebeschränkungen, Abgabe von Ausweisdokumenten und Sicherheitsleistungen umfassen.
Eine Sicherheitsleistung kann sowohl durch den Beschuldigten in Person als auch durch Dritte erbracht werden.
Die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ist widerruflich: Der Haftvollzug wird wieder angeordnet, wenn der Beschuldigte gegen Auflagen verstößt, Anstalten zur Flucht trifft oder sonst das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 26 Ks 1/17
Tenor
1.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 4. Dezember 2015 – 71 Gs 2001/15 – wird außer Vollzug gesetzt.
2.
Dem Angeklagten werden die folgenden Auflagen erteilt:
a)
Er hat nach Haftentlassung unter der Anschrift H in F seinen Wohnsitz zu nehmen, sich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde ordnungsgemäß anzumelden und dies der zuständigen VI. großen Strafkammer des Landgerichts Essen durch Vorlage einer Meldebestätigung binnen drei Tagen nachzuweisen.
b)
Er hat jeden Wechsel des Wohnsitzes binnen 24 Stunden der Strafkammer anzuzeigen.
c)
Er hat sich sofort nach Haftentlassung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, und zwar an jedem Montag, Donnerstag und Samstag einer Woche.
d)
Er hat seinen Reisepass, seinen Personalausweis sowie sämtliche weiteren vorhandenen Ausweisdokumente vor Haftentlassung zur Verwahrung beim Landgericht Essen zum Aktenzeichen des derzeit gegen ihn laufenden Strafverfahrens abzugeben. Die Beantragung neuer Ausweisdokumente oder die Beantragung von Ersatzdokumenten wird ihm untersagt.
e)
Jedes Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bedarf einer vorherigen Genehmigung seitens der Strafkammer.
f)
Er hat vor Haftentlassung eine Sicherheit in Höhe von 20.000,- € in bar zu leisten. Diese Sicherheit kann durch den Angeklagten in Person oder auch durch Dritte geleistet werden.
g)
Der Angeklagte hat allen Ladungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Polizei unverzüglich Folge zu leisten.
3.
Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass der Vollzug des Haftbefehls wieder angeordnet wird, wenn er den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen zuwider handelt oder er Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, oder auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
Gründe
1.
Der Angeklagte ist durch Urteil der II. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2016 (Az.: 22 Ks 2/16) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Den Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 4. Dezember 2015 hat die Strafkammer mit Beschluss vom selben Tag aus den Gründen seiner Anordnung und des von ihr verkündeten Urteils aufrecht erhalten sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Den Antrag des Angeklagten vom 5. August 2016 auf Aufhebung bzw. auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls hat die Strafkammer mit Beschluss vom 26. August 2016 zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 als unbegründet verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. November 2016 das Urteil der II. großen Strafkammer vom 8. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Bei der nunmehr zuständigen VI. großen Strafkammer des Landgerichts Essen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt O vom 23. Dezember 2016 erneut beantragt, den Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 4. Dezember 2015 aufzuheben. Die Strafkammer hat diesen Antrag mit Beschluss vom 5. Januar 2017 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung der Strafkammer wendet sich der Angeklagte mit seiner mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt O vom 23. Januar 2017 eingelegten Haftbeschwerde. Dieser hat die Strafkammer mit Beschluss vom 1. Februar 2017 nicht abgeholfen.
Die Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt O und Rechtsanwalt O1, haben erneut beantragt, den Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 4. Dezember 2015 ggf. unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen. In diesem Zusammenhang haben sie ein bereits früher unterbreitetes Kautionsangebot über 20.000,- € wiederholt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die (Haft-)Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie hält auch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen für nicht gerechtfertigt.
II.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 4. Dezember 2015 ist aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat aufgrund der in der Hauptverhandlung vor der II. großen Strafkammer des Landgerichts Essen durchgeführten Beweisaufnahme weiterhin dringend verdächtig i.S.d. § 112 Abs. 1 StPO. Insoweit nimmt der Senat auch Bezug auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses der VI. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2017.
Der Senat ist auch der Auffassung, dass gegen den Angeklagten weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 3 StPO besteht. Angesichts der grundsätzlich vorhandenen Beziehungen der Familie des Angeklagten in das Ausland kann eine Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen werden.
Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der bestehenden Fluchtgefahr nunmehr durch weniger einschneidende Maßnahmen i.S.d. § 116 Abs. 1 StPO begegnet werden kann. Dementsprechend kann der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 4. Dezember 2015 gemäß § 116 Abs. 1 StPO unter Anordnung der im Tenor genannten Maßnahmen außer Vollzug gesetzt werden. Die Abgabe sämtlicher Ausweispapiere, die Zahlung einer Sicherheitsleistung und die konkrete Meldeauflage sind geeignet, um sicherzustellen, dass sich der Angeklagte dem weiteren Strafverfahren stellen wird. Durch die im Tenor genannten Maßnahmen kann der fortbe-stehenden Fluchtgefahr in ausreichender Form entgegengewirkt werden. Im Rahmen der erneut vorzunehmenden Gesamtabwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hat der Senat insbesondere bedacht, dass der Angeklagte durch seine gesundheitliche Situation im besonderen Maße haftempfindlich ist und ange-sichts des insoweit erfolgten Vortrags seiner Verteidiger offenbar nun doch eine Aussöhnung mit seinem Vater stattgefunden hat. Die Familienverhältnisse erschei-nen nunmehr wieder so weit gefestigt, dass es vertretbar ist, den Angeklagten entsprechend seinem Wunsch seinen Wohnsitz unter der Adresse seiner Eltern nehmen zu lassen.