Anhörungsrüge: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob gemäß § 33a StPO Anhörungsrüge/Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Streitpunkt war, ob der Senat spätere Ergänzungen nach Ablauf der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO nicht berücksichtigt und damit das Gehör verletzt habe. Der Senat verneinte eine Gehörsverletzung, stellte klar, dass die Verlängerung der Stellungnahmefrist zur Antragsschrift der Generalstaatsanwältin die gesetzliche Monatsfrist nicht verlängert, und verwies darauf, dass nach Ablauf der Frist vorgebrachter ergänzender Sachvortrag nicht zu berücksichtigen war.
Ausgang: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs/Anhörungsrüge als unbegründet verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht auf rechtliches Gehör; ein Verstoß liegt nur vor, wenn besondere Umstände zeigen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.
Die Gewährung oder Verlängerung einer Stellungnahmefrist zur Antragsschrift der Gegenpartei erstreckt sich nicht auf eine Verlängerung der gesetzlichen Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Stellung und Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
Vorbringen, das erst nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO eingebracht wird, kann bei der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es ist jedoch nicht verpflichtet, sich den rechtlichen Schlussfolgerungen der Partei anzuschließen, sodass abweichende Rechtsbeurteilungen keine Gehörsverletzung begründen.
Tenor
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 hat der Senat den Antrag des Antragstellers vom 4. Oktober 2019 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 29. August 2019 als unzulässig verworfen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Mai 2020, in dem er die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO erhebt.
II.
Die vom Antragsteller erhobene „Anhörungsrüge“ bzw. sein Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO hat jedoch keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet.
Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 5. Mai 2020 das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Senat bei seiner Entscheidung dessen Darlegungen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, weiteres Vorbringen von ihm im Rahmen der gewährten und nochmals verlängerten Stellungnahmefrist betreffend die Antragsschrift der Generalstaatsanwältin sei nicht zur Kenntnis genommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Soweit der Senat dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt hat, zur Antragsschrift der Generalstaatsanwältin Stellung zu nehmen, bezieht sich diese Gewährung rechtlichen Gehörs lediglich darauf, sich mit dem Vortrag der Generalstaatsanwältin auseinanderzusetzen. Der Antragsteller soll die Gelegenheit erhalten, die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwältin zur Zulässigkeit und Begründetheit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Kenntnis zu nehmen und seine ggf. abweichende Ansicht vorzutragen. Die Einräumung und ggf. Verlängerung einer Stellungnahmefrist zur Antragsschrift der Generalstaatsanwältin wirkt sich aber nicht auf die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO betreffend die Stellung und Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus. Eine Verlängerung dieser Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO von einem Monat ist nicht möglich, da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt. Eine solche vom Gesetzgeber bestimmte Frist kann seitens des Gerichts nicht verlängert werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2020 in 5 Ws 111/20 und vom 5. Dezember 2013 in 5 Ws 445/13; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 16. Dezember 1987 in 2 Ws 40/88; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 172 Rdnr. 25 m.w.N.; siehe auch BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 in 4 StR 79/10; Meyer‑Goßner/Schmitt, a.a.O., vor § 42 Rdnr. 5).
Von daher war es dem Senat bereits verwehrt, dem Antragsteller im Rahmen des ihm zu gewährenden rechtlichen Gehörs zur Antragsschrift der Generalstaatsanwältin eine weitere Gelegenheit zur Ergänzung seines Klageerzwingungsantrags außerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO einzuräumen.
Schon nach seinem eigenen Vorbringen hat der Antragsteller in seiner Gegener-klärung zur Antragsschrift der Generalstaatsanwältin seine Ausführungen zur Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nachgebessert und sogar noch neuen Sachvortrag vorgetragen. Dieser weitere bzw. ergänzende Vortrag des Antragstellers ist daher nach Ablauf der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu Recht seitens des Senats nicht bei der Entscheidung berücksichtigt worden.
Soweit der Antragsteller aufgrund seines Vorbringens andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen wissen will, als dies der Senat getan hat, wird hierdurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rechtsausführungen des Antragstellers sind vom Senat zwar zur Kenntnis zu nehmen, der Senat ist aber nicht verpflichtet, sich diesen anzuschließen.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist dementsprechend als unbegrün-det zu verwerfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller (vgl. insoweit Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 33a, Rdnr. 7).