Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·5 Ws 465/19·04.05.2020

Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 StPO) wegen Formmängeln

StrafrechtStrafprozessrechtKlageerzwingungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft. Das Oberlandesgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil er die formellen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO nicht erfüllt. Insbesondere fehlt eine aus sich verständliche, fristwahrende und ohne Aktenbezug mögliche Sachverhaltsdarstellung; nachfristige Ergänzungen bleiben unbeachtlich.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen wegen fehlender fristwahrender und aus sich verständlicher Sachverhaltsdarstellung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn er nicht den in § 172 Abs. 3 S. 1 StPO geforderten formellen Anforderungen entspricht.

2

Der Antrag muss eine aus sich heraus verständliche und vollständige Schilderung des Sachverhalts enthalten, die eine Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf Ermittlungsakten ermöglicht.

3

Bezugnahmen auf Akten, frühere Eingaben oder Anlagen sind unzulässig, soweit erst durch deren Kenntnis die notwendige geschlossene Sachdarstellung erreicht wird.

4

Aus dem Antrag selbst muss sich die Einhaltung der Fristen des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ergeben; Zugangs- und Absendungsdaten sind anzugeben.

5

Nachfristig vorgebrachte ergänzende Ausführungen oder neuer Sachvortrag sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO erfolgt sind.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 2 S. 1 StPO§ 172 Abs. 3 S. 1 StPO§ 172 Abs. 1 StPO§ 172 Abs. 2 StPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 172 Abs. 1 S. 1 StPO

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Mit seinem am 7. Oktober 2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Oktober 2019 wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 29. August 2019, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 5. April 2019 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Gegen den ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm beantragt der Antragsteller gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 S. 1 StPO.

4

II.

5

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig, da er den nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen nicht entspricht.

6

Nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten oder andere Schriftstücke, eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss eine aus sich heraus verständliche Schilderung desjenigen Sachverhalts enthalten, der bei Unterstellung der Richtigkeit des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Der Gang des Ermittlungsverfahrens, der Inhalt der angegriffenen Entscheidungen und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit sind mitzuteilen. Eine Bezugnahme auf Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke ist nicht zulässig. Ebenso darf auf Anlagen zu dem Klageerzwingungsantrag nicht Bezug genommen werden, soweit erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm). Zudem hat sich nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur darüber hinaus aus dem Antrag selbst zu ergeben, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 u. 2 StPO vom Antragsteller eingehalten worden sind. Insbesondere die Angaben, dass die Fristen sowohl des § 172 Abs. 1 StPO als auch des § 172 Abs. 2 StPO gewahrt worden sind, gehört zu den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden notwendigen Formalien eines Klageerzwingungsverfahrens. Es sind zumindest jeweils das Zugangsdatum und das Datum der Absendung der Beschwerde für die Bescheide mitzuteilen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2009, 245; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2000, 113; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm, NStZ 1992, 250; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 172, Rdnr. 26 ff.; BVerfG, NStZ-RR 2005, 176; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 15. März 2018 in III-5 Ws 3/18, vom 5. September 2017 in III-5 Ws 356/17 und vom 28. Februar 2017 in III-5 Ws 264/16 jeweils m. w. N.).

7

Diese strenge Auslegung des § 172 Abs. 3 StPO bzw. diese Anforderungen an den Klageerzwingungsantrag verstoßen weder gegen das Willkürverbot noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Sie sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. nur BVerfG, NJW 2000, 1027; 1993, 382; 1979, 364).

8

Die Wahrung der Fristen des § 172 StPO ist für den Senat bereits nicht vollständig überprüfbar.

9

So ist die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO vorliegend vom Antragsteller nicht dargelegt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat in der Antragsschrift lediglich ausgeführt, dass sein Ersuchen um Ermittlungen mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 5. April 2019 abschlägig beschieden worden sei. Wann dieser Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen dem Antragsteller oder seinem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen ist, wird nicht mitgeteilt. Es wird lediglich auf den Bescheid als „– Anlage AS 2 -“ verwiesen und im Übrigen ausgeführt, dass mit Datum vom 23. April 2019 seitens des Verfahrensbevollmächtigten namens und im Auftrag des Antragstellers Beschwerde bei der Generalstaatsanwältin in Hamm gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 5. April 2019 eingelegt worden sei. Diese sei dann mit Schriftsatz vom 22. Mai 2019 umfassend begründet worden. Das Datum der  Absendung der Beschwerdeschrift, die offensichtlich vom 23. April 2019 datieren soll, wird jedoch ebenfalls nicht angegeben.

10

Dass der Antragsteller die Frist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO eingehalten hat, ist weder offensichtlich, noch sonstigen von ihm vorgetragenen Umständen zu entnehmen. Die Einhaltung der Frist ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass seitens der Generalstaatsanwältin in Hamm ein die Beschwerde ablehnender Bescheid ergangen ist. Das Vorliegen einer Entscheidung der Generalstaatsanwältin besagt nichts hinsichtlich der Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO durch den Antragsteller. Es ist zudem auch nicht Aufgabe des Senats, das dem Antrag beigefügte Anlagenkonvolut durchzusehen, um aus etwaig aus den Kopien ersichtlichen Stempeln oder gegebenenfalls auch handschriftlichen Vermerken die Einhaltung der gesetzlichen Fristen nach § 172 Abs. 1 u. 2 StPO zu überprüfen. Die Einhaltung dieser Fristen hat sich aus dem Antragsvorbringen selbst zu ergeben (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2018 in III-5 Ws 3/18, vom 5. September 2017 in III-5 Ws 356/17 und vom 28. Februar 2017 in III-5 Ws 264/16).

11

Zur Begründung nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwältin in ihrer Antragsschrift vom 10. Dezember 2019. Dabei hat die Generalstaatsanwältin insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Antragsvorbringen ein Täter nicht zu ermitteln ist. Als mögliche Täter kommen eine Vielzahl von Personen in Betracht. Eine Eingrenzung des Täterkreises ist nicht möglich. Auch kann entgegen dem Vorbringen des Antragstellers eine Begrenzung des Täterkreises auf Amtsträger nicht erfolgen. Es ist auch ohne Weiteres möglich, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vom Antragsteller beauftragten Rechtsanwaltskanzleien als mögliche Täter in Betracht kommen. Soweit der Antragsteller meint, Personen aus seinem „Lager“ als Täter ausschließen zu können, teilt auch der Senat seine entsprechende Argumentation nicht. Selbst wenn man der vom Antragsteller vorgenommenen Eingrenzung des Täterkreises folgt, ist dieser immer noch derartig groß, dass – wie von der Generalstaatsanwältin zutreffend ausgeführt – die Aufnahme von Ermittlungen mangels eines entsprechenden Anfangsverdachts nicht möglich ist.

12

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme der Generalstaatsanwältin mit Schriftsatz vom 2. März 2020 sowie mit Schriftsatz vom 2. Mai 2020 ergänzende Ausführungen hinsichtlich der Einhaltung der formalen Anforderungen gem. § 172 Abs. 3 StPO vornimmt und zudem noch neuen aktuell bekanntgewordenen Sachverhalt vorträgt, ist dieses Vorbringen unbeachtlich, da es nicht innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO erfolgt ist.