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Oberlandesgericht Hamm·5 Ws 35-37/18·26.02.2018

Führungsaufsicht: Bestimmtheit von Abstinenz- und Kontrollweisungen (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB)

StrafrechtStrafvollzugsrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte Beschwerde gegen Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht und Bewährung ein, insbesondere zu Abstinenz, Kontrollen und Betreuung durch eine forensische Nachsorgeambulanz. Das OLG Hamm hielt das Drogen- und Alkoholverbot für zulässig, weil konkrete Tatsachen ein Rückfallrisiko begründeten. Die Anordnung von Kontrollen „auf Anforderung“ ohne Benennung der Kontrollstelle und ohne Begrenzung der Häufigkeit verletze jedoch das Bestimmtheitsgebot. Die Weisung zur Nachsorgeambulanz sei ebenfalls zu unbestimmt; insoweit wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Kontroll- und Nachsorgeweisung mangels Bestimmtheit aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht kann nur darauf gestützt werden, dass die Anordnung gesetzwidrig ist, insbesondere nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unzumutbar, ermessensfehlerhaft oder gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßend.

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Eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, Alkohol- oder Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen.

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Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB sind wegen ihrer Strafbewehrung (§ 145a StGB) inhaltlich so genau zu bestimmen, dass das verlangte bzw. verbotene Verhalten hinreichend konkret feststeht.

4

Bei der Anordnung von Drogen-/Alkoholkontrollen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB bedarf es regelmäßig der Benennung der durchführenden Stelle sowie einer Obergrenze der Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums; die Konkretisierung darf nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden.

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Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot gilt auch für Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB; Art, Umfang, Dauer und Frequenz einer Betreuung/Therapiemaßnahme sind vom Gericht festzulegen und dürfen nicht einem Dritten überantwortet werden.

Relevante Normen
§ StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB§ 463 Abs. 2 StPO§ 453 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 68b StGB§ 300 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 61 StVK 967-969/17

Leitsatz

Anforderungen an Abstinenzweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB i.R.d. Führungsaufsicht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffer 4. des Tenors erteilten Weisung insoweit aufgehoben, als sich der Verurteilte auf Anforderung des Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen (betreffend Drogen– und Alkoholkonsum) zu unterziehen hat, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.

Der angefochtene Beschluss wird ferner hinsichtlich der unter Ziffer 5. des Tenors erteilten Weisung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Gründe

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I.

3

Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 hat das Landgericht Paderborn gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in sieben Fällen in nicht geringer Menge, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

4

Die verhängte Maßregel ist seit dem 15. November 2013 vollzogen worden.

5

In ihrem letzten Bericht vom 10. November 2017 hat die W-Klinik in I, in der der Verurteilte zuletzt untergebracht war, mitgeteilt, dass der Zweck der Maßregel mit dem Erreichen der Höchstfrist zum 24. Januar 2018 erreicht ist. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2017 die weitere Vollstreckung der vom Landgericht Paderborn mit Urteil vom 22. Oktober 2013 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Ablauf der Maßregelhöchstfrist am 24. Januar 2018 für erledigt erklärt. Zugleich hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt. Deren Dauer hat sie auf drei Jahre festgesetzt. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. Oktober 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit hat sie auf drei Jahre festgesetzt.

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Für die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten u.a. folgende Weisungen erteilt:

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„1. …

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4.

9

Er hat den Konsum von Drogen jeglicher Art (ausgenommen ärztlich verordnete) und von Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung des Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.

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5.

11

Er hat sich bis auf Weiteres von einer forensischen Nachsorgeambulanz betreuen zu lassen und die ihm in diesem Zusammenhang gegebenen Anweisungen zu befolgen. Insbesondere hat er sich auch hier auf Anforderung Drogenkontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.“

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27. Dezember 2017, in dem er „sofortige Beschwerde“ einlegt. Sein Rechtsmittel begründet er unter näheren Ausführungen mit weiteren Schriftsätzen seiner Verteidigerin vom 1. und 5. Februar 2018, wobei der Verurteilte sich letztlich nur gegen die ihm unter Ziffer 4. und 5. des Tenors getroffenen Weisungen wendet.

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Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde ohne weitere Begründung nicht abgeholfen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit der Verurteilte unter Ziffer 4. angewiesen wird, den Konsum von Alkohol ausnahmslos zu unterlassen, und soweit er unter Ziffer 5. angewiesen wird, sich von einer forensischen Nachsorgeambulanz betreuen zu lassen, die ihm in diesem Zusammenhang gegebenen Anweisungen zu befolgen und sich insbesondere Drogenkontrollen zu unterziehen.

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II.

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Das Vorbringen des Verurteilten in den Schriftsätzen seiner Verteidigerin vom 27. Dezember 2017, 1. und 5. Februar 2018, ist nach § 300 StPO als (einfache) Beschwerde gegen die Weisungen unter den Ziffern 4. und 5. des Tenors der angefochtenen Entscheidung zu werten.

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Die nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO, 68b StGB statthafte und auch zulässige (einfache) Beschwerde hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

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Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die jeweilige im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet oder gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2016 in III‑5 Ws 303 u. 304/16, vom 10. Januar 2013 in III-5 Ws 358 u. 359/12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 453 Rdnr. 12).

19

Ausgehend von diesen Anforderungen haben die unter den Ziffern 4. und 5. seitens der Strafvollstreckungskammer angeordneten Weisungen keinen Bestand. Hinsichtlich der unter Ziffer 4. getroffenen Weisung gilt dies jedoch nur insoweit, als sich der Verurteilte auf Anforderung des Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen (betreffend den Drogen- und Alkoholkonsum) zu unterziehen hat, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. Die Weisung, dass der Verurteilte den Konsum von Drogen jeglicher Art (ausgenommen ärztlich verordnete) und von Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen hat, ist nicht zu beanstanden.

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Die Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich als Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, ist nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für die Erteilung einer derartigen Weisung ist jedoch, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2016 in III‑5 Ws 303 u. 304/16; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 68b Rz. 12).

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Entgegen den Auffassungen der Generalstaatsanwaltschaft als auch des Verurteilten enthält der angefochtene Beschluss Ausführungen zu dem Vorliegen dieser Voraussetzungen im Hinblick auf den Konsum von Alkohol. So hat die Strafvollstreckungskammer zur Begründung des Alkoholverbots ausgeführt, dass dies auf der ausdrücklichen Empfehlung der Unterbringungseinrichtung beruhe. Dem Bericht der Volmeklinik in Hagen vom 10. November 2017 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Verurteilten neben einer dauerhaften Abstinenz von illegalen Drogen auch die Abstinenz von Alkohol für dringend notwendig erachtet wird. Im Hinblick auf das Suchtverhalten berge der Konsum von Alkohol generell, aber auch vorgeschichtlich begründet konkret für den Verurteilten ein nicht zu vernachlässigendes Risikopotenzial. Um dieses Risiko zumindest für die Zeit der Dauer der Führungsaufsicht zu minimieren, werde neben einem Verbot des Konsums illegaler Substanzen empfohlen, dem Verurteilten auch den Alkoholkonsum in einer entsprechenden Weisung zu untersagen.

22

Von daher hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten zu Recht auch den Konsum von Alkohol verboten, die Beschwerde war dementsprechend insoweit als unbegründet zu verwerfen.

23

Die dem Verurteilten unter Ziffer 4. mit dem Verbot des Konsums von Drogen jeglicher Art und von Alkohol gleichzeitig erteilte Weisung, sich auf Anforderung des Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, genügt jedoch in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und bedarf von daher einer näheren Konkretisierung durch die Strafvollstreckungskammer. Schon im Hinblick auf die Strafbewehrung sind Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB hinreichend genau zu bestimmen (vgl. Fischer, a.a.O., § 68b Rz. 3 m.w.N.). § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB stellt deshalb ausdrücklich klar, dass das Gericht das verbotene und verlangte Verhalten genau zu bestimmen hat. Um diesen Anforderungen zu genügen, bedarf es bei der Anordnung von Drogenkontrollen im Sinne von § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB zumindest zusätzlich der Bezeichnung der Stelle, die die Kontrollen durchführen soll, sowie der Angabe einer Obergrenze für deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 in III-5 Ws 358 u. 359/12; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 21. Juni 2012 in III‑2 Ws 190 u. 191/12; OLG München, Beschluss vom 3. November 2009 in 2 Ws 932/09, BeckRS 2010, 22176; OLG Rostock, Beschluss vom 22. Februar 2011 in 1 Ws 39/11, BeckRS 2011, 05559). Diese insoweit erforderlichen Konkretisierungen der Weisung können nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden.

24

Hinsichtlich der unter Ziffer 5. erteilten Weisung, sich bis auf Weiteres von einer forensischen Nachsorgeambulanz betreuen zu lassen, und die ihm, also dem Verurteilten, in diesem Zusammenhang gegebenen Anweisungen zu befolgen, ist bereits unklar, ob es sich hierbei um eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB oder nach § 68b Abs. 2 StGB handeln soll. Unabhängig davon, um welche Art von Weisung es sich handelt, ist diese darüber hinaus zu unbestimmt.

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Das Bestimmtheitsgebot, welches in § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB im Hinblick auf die aufgrund der Vorschrift des § 145a StGB strafbewehrten Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB ausdrücklich gesetzlich normiert ist, ergibt sich in gleicher Weise aus dem grundgesetzlich verankerten Rechtsstaatsprinzip und gilt deshalb auch für die nach § 68b Abs. 2 erteilten Weisungen (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 in III‑2 Ws 327/10 und vom 24. Juni 2011 in III‑2 Ws 156/11; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 27).

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Die Weisung unter Ziffer 5. ist schon insoweit nicht bestimmt genug, da unklar ist, ob der Verurteilte nur Kontakt zur forensischen Nachsorgeambulanz halten oder aber dort eine ambulante Therapie machen soll. Darüber hinaus sind der Weisung nicht die Art und Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine und auch nicht die Gesamtdauer der Maßnahme zu entnehmen. Auch diese Umstände können, ebenso wie die in Ziffer 4. erwähnten Drogenkontrollen, nicht einem Dritten, hier der forensischen Nachsorgeambulanz, überlassen bleiben. Sie sind vielmehr von der Strafvollstreckungskammer festzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 in III‑5 Ws 358 u. 359/12; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2011 in III‑2 Ws 156/11; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010 in III‑3 Ws 289/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Januar 2011 in 1 Ws 713/10).

27

Der Senat weist darauf hin, dass es der Strafvollstreckungskammer, falls im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung eine nähere Konkretisierung der angeordneten Suchtmittelkontrollen und der Betreuung durch die forensische Nachsorgeambulanz entsprechend den genannten Anforderungen noch nicht möglich war oder ist, unbenommen bleibt, sich die nähere Ausgestaltung vorzubehalten und diese sodann in einem späteren Beschluss vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 in III‑5 Ws 110/14).

28

Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der Wirksamkeit der unter Ziffern 4. und 5. erteilten Weisungen, die von der Strafvollstreckungskammer formularmäßig ständig verwandt werden, auf den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2018 im Verfahren III‑5 Ws 528 – 530/17 und 545/17, in dem die Grundsätze der Senatsrechtsprechung aufgeführt sind.

29

Vorliegend ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der unter den Ziffern 4. und 5. des Tenors erteilten Weisungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückzuverweisen.