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Oberlandesgericht Hamm·5 Ws 299/22·19.12.2022

Kostengrundentscheidung bei Verfahren nach § 111k Abs. 3 StPO – Kosten der Drittbeteiligten der Staatskasse auferlegt

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafverfahren)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hebt den Beschluss des LG Essen auf und ergänzt diesen um eine Kostengrundentscheidung. Es geht um ein Verfahren nach § 111k Abs. 3 StPO wegen Einwendungen gegen staatsanwaltschaftliche Vollziehungsmaßnahmen (Beschlagnahme/Vermögensarrest). Das Gericht stellt fest, dass in solchen vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängigen Nebenverfahren obligatorisch ein Kostenauspruch zu treffen ist. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Drittbeteiligten sowie die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Ausgang: Antrag des Drittbeteiligten auf Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 111k Abs. 3 StPO teilweise stattgegeben; Kosten und notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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In einem Beschluss, der ein vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängiges Nebenverfahren abschließt, ist nach § 464 Abs. 1 und 2 StPO obligatorisch über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu entscheiden.

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Ein Verfahren nach § 111k Abs. 3 StPO (gerichtliche Entscheidung über Einwendungen gegen staatsanwaltschaftliche Vollziehungsmaßnahmen betreffend Beschlagnahme oder Vermögensarrest) ist ein vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängiges Nebenverfahren, sodass ein Kostenauspruch zu treffen ist.

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Für die Verpflichtung zur Erteilung einer Kostengrundentscheidung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich erstattungsfähige Kosten bzw. Auslagen entstanden sind oder ob solche erstattungsfähig wären.

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Die dem Drittbeteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden (vgl. § 467 Abs. 1 StPO a. F./analog).

Relevante Normen
§ StPO § 464§ StPO § 111k Abs. 3§ 111k Abs. 3 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21 KLs 14/21

Leitsatz

In einem strafprozessualen Nebenverfahren ist jedenfalls dann ein Kostenausspruch zu treffen, wenn die Entscheidung ein vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängiges Zwischenverfahren abschließt. Bei einem Verfahren, welches auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111k Abs. 3 StPO wegen Einwendungen gegen staatsanwaltschaftliche Vollziehungsmaßnahmen betreffend eine Beschlagnahme oder einen Vermögensarrest durchgeführt wird, handelt es sich um ein solches vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängiges Nebenverfahren.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 20.04.2022 wird aufgehoben, soweit der Antrag, die Kosten des Drittbeteiligten für die Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem Antrag vom 17.02.2022 der Staatskasse aufzuerlegen, abgelehnt wurde.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend ergänzt, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Drittbeteiligten der Staatskasse auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Drittbeteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO analog)

Gründe

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I.

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Das Landgericht hat eine Kostengrundentscheidung in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht abgelehnt.

4

Wie sich aus § 464 Abs. 1 und Abs.  2 StPO ergibt, hat das Gericht in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt, eine Entscheidung darüber zu treffen, wer die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt. Hieraus folgt zugleich, dass eine Kostengrundentscheidung obligatorisch ist. In einem strafprozessualen Nebenverfahren ist jedenfalls dann ein Kostenausspruch zu treffen, wenn die Entscheidung ein vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängiges Zwischenverfahren abschließt (vgl. BVerfG NJW 2010, 360). Bei einem Verfahren, welches auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111k Abs. 3 StPO wegen Einwendungen gegen staatsanwaltschaftliche Vollziehungsmaßnahmen betreffend eine Beschlagnahme oder einen Vermögensarrest durchgeführt wird, handelt es sich um ein solches vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängiges Nebenverfahren.

5

Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist es insoweit unerheblich, ob in dem zugrundeliegenden Verfahren tatsächlich entsprechende Kosten bzw.  Auslagen angefallen sind oder nicht bzw. ob diese im konkreten Fall erstattungsfähig sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen.

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II.

7

Soweit der Drittbeteiligte konkret beantragt hatte, die Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 17.02.2022 der Staatskasse aufzuerlegen, hat er mit Schriftsatz vom 12.12.2022 klargestellt, dass der Antrag als Antrag auf Erlass einer Kostengrundentscheidung auszulegen sei. Eine Entscheidung des Senats ist angesichts oben I.) insoweit nicht mehr veranlasst.