Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·5 Ws 273/23·29.01.2024

Terminsvertretung des Pflichtverteidigers: keine Grund-/Verfahrensgebühr für Vertreter

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die als Terminsvertreterin für den Pflichtverteidiger nur für den ersten Hauptverhandlungstag beigeordnete Rechtsanwältin begehrte höhere Pflichtverteidigervergütung. Streitpunkt war, ob sie als bloße Vertreterin oder als (weiterer) vollwertiger Pflichtverteidiger anzusehen ist und ob ihr Grund- und Verfahrensgebühr sowie Auslagenpauschale zustehen. Das OLG Hamm bejahte eine reine Terminsvertretung aufgrund des eindeutigen Beiordnungsbeschlusses und der Verfahrensumstände (kurzer Termin, im Wesentlichen Anklageverlesung). Grund- und Verfahrensgebühr sowie Auslagenpauschale entstehen daher nur beim originären Pflichtverteidiger; festgesetzt wurden 506,49 Euro.

Ausgang: Beschwerde der Bezirksrevisorin erfolgreich; landgerichtlicher Festsetzungsbeschluss aufgehoben und Gebühren auf 506,49 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Vertreters des bereits beigeordneten Pflichtverteidigers für einzelne Hauptverhandlungstermine ist grundsätzlich zulässig.

2

Ob eine Beiordnung als Terminsvertreter oder als weiterer vollwertiger Pflichtverteidiger erfolgt, bestimmt sich nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses und den Umständen des Einzelfalls.

3

Wird ein Rechtsanwalt ausdrücklich nur als Terminsvertreter für einen einzelnen Hauptverhandlungstag beigeordnet, liegt regelmäßig keine eigenständige Vollverteidigung vor.

4

Bei einer bloßen Terminsvertretung entstehen Grundgebühr und Verfahrensgebühr sowie die Auslagenpauschale nur einmal in der Person des originären Pflichtverteidigers.

5

Für den Terminsvertreter sind in diesem Fall lediglich die durch die Terminswahrnehmung ausgelösten Gebühren und Auslagen festzusetzen, nicht jedoch Grund- und Verfahrensgebühren.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG§ 142 Abs. 7 ZPO§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27 KLs 43/21

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die der Rechtsanwältin G. aus D. zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf einen Betrag in Höhe von 506,49 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin wurde durch Beschluss der Vorsitzenden der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 3. März 2022 in einem dort anhängigen Strafverfahren gegen u.a. den Angeklagten J. als Terminsvertreterin für den Pflichtverteidiger dieses Angeklagten, Rechtsanwalt V., für den ersten Hauptverhandlungstag beigeordnet.

4

Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 7. März 2022 statt und dauerte dreißig Minuten, es wurde im Wesentlichen die Anklageschrift verlesen. Eine Einlassung des Angeklagten erfolgte zunächst nicht.

5

Mit Schreiben vom 26. April 2022 beantragte die Antragstellerin vorschussweise folgendes Gebühren festzusetzen:

6

Geb.Nr.BezeichnungGebühr
4101Grundgebühr mit Zuschlag   216 Euro
4113Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer mit Zuschlag   198 Euro
4115Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag nach Nr. 4112 mit Zuschlag   343 Euro
7002Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen    20 Euro
7005Tage- und Abwesenheitsgeld bei einerGeschäftsreise    30 Euro
7003Fahrkosten bei Benutzung eines Kfz (126 km)    52,92 Euro
   859,92 Euro
Umsatzsteuer 19 %   163,38 Euro
1.023,30 Euro
7

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat mit Beschluss vom 4. Juli 2022 die der Antragstellerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf einen Betrag in Höhe von 445,92 Euro festgesetzt. In der Sache hat es sich dabei um den geltend gemachten Nettobetrag abzüglich der Grund- und Verfahrensgebühr gehandelt.

8

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 gegen diesen Beschluss „Beschwerde“ eingelegt.

9

Nach Weiterleitung der Akten an die Bezirksrevision des Landgerichts hat diese am 27. September 2023 beantragt, dem als Erinnerung auszulegenden Rechtsbehelf der Antragstellerin dahingehend abzuhelfen, dass die Umsatzsteuer noch festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Bezirksrevision ihrerseits Erinnerung gegen den Beschluss eingelegt, da der Terminsvertreterin (auch) keine Auslagenpauschale zustünde.

10

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 27. April 2023 der Erinnerung der Bezirksrevisorin abgeholfen und die Auslagenpauschale nunmehr nicht zugrunde gelegt. Der Erinnerung der Antragstellerin hat sie teilweise in Bezug auf die Umsatzsteuer abgeholfen und die Gebühren und Auslagen auf einen Betrag in Höhe von 506,49 Euro (brutto) festgesetzt.

11

Der Einzelrichter der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen hat auf die Erinnerung der Antragstellerin mit Beschluss vom 6. Juli 2023 die Entscheidung vom 27. April 2023 aufgehoben und die Gebühren und Auslagen auf die – ursprünglich beantragten – 1.023,30 Euro festgesetzt. Aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit während der Beiordnung, sei der Auftrag nicht beschränkt wie bei einem Beistand. Schließlich sei die Verteidigung – wenn auch zeitlich eingeschränkt – vollständig übernommen. Wolle man den Gebührenanspruch beschränken bedürfe es einer entsprechenden vorherigen Erklärung des Beizuordnenden.

12

Gegen die ihr mit Verfügung vom 13. September 2023 zur Kenntnis gebrachte Entscheidung hat der Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 21. September 2023, bei der Geschäftsstelle des Landgerichts am 22. September 2023 eingegangen, unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Beschwerde eingelegt.

13

Der Einzelrichter der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. September 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Die Akten sind hier am 30. Oktober 2023 eingegangen.

14

Der Leiter des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 Stellung genommen und die Beschwerde der Bezirksrevisorin für zulässig und begründet erachtet.

15

In ihrer Gegenerklärung vom 19. Januar 2024 ist die Antragstellerin dem unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens entgegengetreten.

16

II.

17

Die Beschwerde hat Erfolg.

18

1.

19

Der Senat entscheidet gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter, da auch die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter getroffen worden ist. Eine Übertragung auf den Senat ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier in Rede stehende Rechtsfrage ist vom Senat bereits mehrfach und auch vom gesamten Spruchkörper (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2019 – III-5 Ws 253/19, bisher unveröffentlicht) entschieden worden.

20

2.

21

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die zweiwöchige Frist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG gewahrt. Eine Zustellung des Beschlusses an die Bezirksrevisorin ist zunächst nicht veranlasst worden. Erst aufgrund der Verfügung vom 13. September 2023 ist eine Kenntnisnahme aus der Akte ersichtlich.

22

3.

23

Die Beschwerde ist auch begründet.

24

Die festzusetzenden Auslagen und Gebühren der Antragstellerin belaufen sich auf 506,85 Euro (brutto). Es besteht kein Anspruch auf Grund- und Verfahrensgebühr sowie Auslagenpauschale.

25

a.

26

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – III-5 Ws 362/19, 20. August 2019 – III-5 Ws 253/19 sowie 10. Mai 2016 – III-5 Ws 254/16 – jwl. unveröffentlicht) sowie auch weiterer Senate des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2023 – III-2 Ws 47/23; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013 – III-4 Ws 381/12 – jwl. unveröffentlicht), besteht die grundsätzliche Möglichkeit, durch das Gericht einen Vertreter des bereits beigeordneten (Pflicht-)Verteidigers zu bestellen. Ob ein solcher Fall der Vertretung vorliegt oder eine Bestellung zum weiteren (vollwertigen) Verteidiger vorliegt, ist eine Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls. Für eine abweichende Entscheidung dieser Rechtsfrage besteht vorliegend kein Anlass.

27

b.

28

In der hier gegebenen Konstellation ergibt sich bereits mit Blick auf die eindeutige Formulierung des Beiordnungsbeschlusses, dass die Antragstellerin lediglich Vertreterin für den originären Pflichtverteidiger sein sollte. Sie wurde ausdrücklich lediglich für den ersten Hauptverhandlungstag dem Angeklagten beigeordnet. Ein solches Vorgehen erscheint nur unter der begrenzten Vertretung plausibel. Im Übrigen wird dieses Ergebnis auch durch die tatsächlichen Abläufe im Vorfeld sowie am insoweit maßgeblichen ersten Hauptverhandlungstag bestätigt.

29

Der Leiter des Dezernats 10 des hiesigen Oberlandesgerichts hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 123. Dezember 2023 unter anderem zutreffend ausgeführt:

30

„Am Tage der Eröffnung des Verfahrens (VI/1327) terminierte die Kammer den ersten Hauptverhandlungstermin auf den 01.03.2022 (VI/331), wobei der originäre Pflichtverteidiger des Angeklagten Q. J. - Rechtsanwalt V. in D. (III/625) - am 03.02.2022 den Empfang der Terminsladung bestätigt hat (VI/1340).

31

Es ergibt sich sodann ein Vermerk des Vorsitzenden vom 24.02.2022 (VII/1427), in dem dieser selbst geführte Telefonate mit allen Verteidigern hinsichtlich einer Terminsverschiebung auf den 07.03.2022 bestätigt und zudem ausgeführt hat, dass Rechtsanwalt V. sich an diesem Tag durch Rechtsanwältin G. vertreten lasse. Am ersten HVT solle auch nur die Anklage verlesen werden.

32

Mit Schreiben vom 24.02.2022 (VII/1479) nahm Rechtsanwalt V. dann auf »die gestrigen Telefonate zwischen dem Gericht und meiner Mitarbeiterin zur notwendigen Verteidigung des Angeklagten J. in der beginnenden Hauptverhandlung 07.03.2022« Bezug, benannte auf dem schriftlichen Wege Rechtsanwältin G. unter Angabe der Kontaktdaten als Verteidigerin des Angeklagten für den ersten Haupt-verhandlungstag und beantragte, sie für diesen Tag dem Angeklagten als weitere Pflichtverteidigerin beizuordnen, da er selbst an der Terminsteilnahme gehindert sei.

33

Mit Schreiben vom 28.02.2022 (VII/1484) nahm Rechtsanwältin G. auf das Schreiben des Rechtsanwalts V. Bezug und teilt mit, dass aufgrund der Verhinderung des Verteidigers V. am ersten HVT am 07.03.2022 besprochen sei, dass sie die Verteidigung am ersten HVT für den Angeklagten wahrnehmen werde. Auch sie beantragte insofern, dem Angeklagten als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden.

34

Nach Eingang dieser beiden Schreiben bei dem Landgericht Essen erging dann der Beschluss des Vorsitzenden, mit dem dem Angeklagten Rechtsanwältin G. als Terminsvertreterin für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt V. für den ersten HVT beigeordnet wurde (VII/1492). Beschlussabschriften gingen tags darauf per Telefax an beide betroffenen Anwälte (VII/1492).

35

Nach dem Inhalt des Protokolls zum ersten HVT am 07.03.2022 erschien Rechtsanwältin G. in dem Termin für den Angeklagten Q. J. (PB).

36

Ausgangspunkt ist zunächst die ausdrückliche Bestellung der Rechtsanwältin G. im Beschluss vom 03.03 2022 als Terminisvertreterin für den originären Pflichtverteidiger für den ersten Hauptverhandlungstag durch den Vorsitzenden.

37

Unter Berücksichtigung seines Vermerks vom 24.02.2022 ist er offensichtlich und unmissverständlich von einer zulässigen und abgesprochen Terminsvertretung ausgegangen. Ansonsten hätte er den Begriff »Terminsvertreterin« nicht gewählt.

38

Aus dem Vermerk des Vorsitzenden vom 24.02.2022 ergibt sich, dass der Vorsitzende zur Terminsverschiebung mit allen Verteidigern telefoniert habe. Der anschließende Satz »Herr Rechtsanwalt V. lässt sich an diesem Tag durch Frau Rechtsanwältin G. vertreten« kann m.E. nur so verstanden werden, dass in dem Telefonat zwischen dem Vorsitzenden und Rechtsanwalt V. die Terminsvertretung durch Rechtsanwältin G. thematisiert und abgesprochen wurde, wobei sich unterschiedliche Ansichten der Gesprächsteilnehmer nicht ergeben.

39

Insofern ist auch anzunehmen, dass vorher eine Besprechung zwischen dem originären Pflichtverteidiger und der Terminsvertreterin stattgefunden haben muss, in der der originäre Pflichtverteidiger sie wegen seiner Verhinderung gebeten hat, für ihn im anstehenden Termin aufzutreten, was der o.g. Absprache entspricht.

40

Dass die Anwältin vorher und auch bis zum Terminsbeginn anderweitig, also vom Mandanten oder vom Gericht zur Terminsteilnahme befragt wurde, ergibt sich nicht. Wäre das Gericht von einer zeitlich beschränkten Vollverteidigung ohne Vertreterstellung ausgegangen, hätte das Gericht Rechtsanwältin G. unmittelbar geladen bzw. laden müssen. Die Umladung erging aber nur an den originären Pflichtverteidiger (VII/1427), der den Empfang der Umladung auch bestätigt hat.

41

Somit hat sich der originäre Pflichtverteidiger anlässlich seiner bevorstehenden Verhinderung um den Fortgang der Verteidigung durch Rechtsanwältin G. auslösend gekümmert und die Anwältin angesprochen, an seiner Stelle und letztlich für ihn die Verteidigung des Mandanten im ersten HVT am 07.03.2022 zu gewährleisten. Auch nur durch ihn konnte von der Terminsanberaumung erfahren haben. Eine Ladung zu dem Termin mit Nennung des Termindatums und Terminbeginns ergibt sich auch nicht aus dem Beiordnungsbeschluss. Rechtsanwalt V. wird die Anwältin auch über den wesentlichen Verfahrensstand und -inhalt in Kenntnis gesetzt haben, zumal Rechtsanwältin G. seitens des Gerichts keine Akteneinsicht erhalten hatte.

42

Mit dem Erhalt des Beiordnungsbeschlusses wusste sie, dass sie vom Gericht als Terminsvertreterin beigeordnet wurde. Mit den vorherigen Schreiben der Anwälte vom 24.02.2022 und 28.02.2022 haben beide Anwälte die Beiordnung der Rechtsanwältin G. zwar als weitere Pflichtverteidigerin beantragt, was einer vorherigen Absprache der Anwälte untereinander aber nicht entgegen sprechen muss.

43

Wäre andernfalls tatsächlich keine Terminsvertretung zwischen den Anwälten mit den Folgen aus einem Innenverhältnis heraus abgesprochen, so hätten die Anwälte zeitnah zum dann ergangenen Beiordnungsbeschluss, den beide Anwälte erhalten haben, spätestens im Termin dies aufklären müssen, was aber nicht geschehen ist. Diese hätte im Wege einer entsprechenden Antragstellung nach der Beiordnung ergehen können, wodurch der Beschwerdeweg des § 142 Abs. 7 ZPO ermöglicht worden wäre (vgl. MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 142 Rn. 40). Ohne eine Klärung kann nur davon ausgegangen werden, dass die ausgesprochene Terminsvertretung auch so durchgeführt wurde, was die Anwältin nun gegen sich gelten lassen muss.

44

Dass sich die Terminsvertretereigenschaft nicht aus dem Protokoll zum ersten HVT ergibt, ist kein Hinweis darauf, dass das Gericht von einer eigenständigen Vollverteidigung ausgegangen ist oder die Beteiligten davon ausgehen konnten.

45

Dass der originäre Pflichtverteidiger in seinem Schreiben vom 24.02.2022 nur auf die »gestrigen Telefonate zwischen dem Gericht und meiner Mitarbeiterin« Bezug nimmt, muss dem Vermerk des Vorsitzenden vom 24.02.2022 nicht entgegenstehen, nach dem dieser mit »allen Verteidigern« telefoniert hat.“

46

Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen liegt die Dauer der Hauptverhandlung mit lediglich 30 Minuten erheblich unter der durchschnittlichen Länge einer Sitzung vor der großen Strafkammer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 2 Ws 71/09, BeckRS 2010, 10543). Es wurde im Wesentlichen nur die Anklageschrift verlesen. Eine Einlassung des Angeklagten sowie der weiteren Mitangeklagten erfolgte jeweils nicht. Vielmehr wurde die Sitzung unterbrochen. Auch in der Gesamtschau der sonstigen Umstände liegt daher lediglich ein Fall der Terminsvertretung vor.

47

c.

48

Bei dieser Sachlage entstehen Grund- und Verfahrensgebühr sowie Auslagenpauschale lediglich einmal in Person des originären Pflichtverteidigers (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2023 – III-2 Ws 47/23; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013 – III-4 Ws 381/12 – jwl. unveröffentlicht). Ein Anspruch seitens der Antragstellerin besteht dementsprechend nicht. Die berechtigen Gebühren und Auslagen berechnen sich danach wie folgt:

49

Geb.Nr.BezeichnungGebühr
4115Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag nach Nr. 4112 mit Zuschlag 343 Euro
7005Tage- und Abwesenheitsgeld bei einerGeschäftsreise  30 Euro
7003Fahrkosten bei Benutzung eines Kfz (126 km)  52,92 Euro
 425,92 Euro
Umsatzsteuer 19 %  80,93 Euro
 506,85 Euro
50

Der Gesamtbetrag von brutto 506,85 Euro entspricht der bereits seitens der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzten Höhe. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin war der Beschluss des Einzelrichters der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2023 aufzuheben und ein Betrag in Höhe von 506,85 festzusetzen.

51

4.

52

Eine Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.