Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss wegen Kostenrechnung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wandte sich mit als „Beschwerde“ und „Gegenvorstellung“ bezeichneten Eingaben gegen einen Senatsbeschluss, der seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen hatte. Der Senat wertet die Eingabe als Gegenvorstellung und verwirft sie als unzulässig, da nicht weiter anfechtbare Entscheidungen nur ausnahmsweise geändert werden dürfen. Es lagen keine Voraussetzungen für eine Aufhebung rechtskräftiger Beschlüsse, keine schweren Verfahrensfehler und keine Gehörsverletzung vor.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen; keine Ausnahmegründe für Aufhebung rechtskräftiger Entscheidung ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen, wenn eine Anfechtung der Entscheidung gesetzlich nicht möglich ist (§ 66 Abs. 3, 4 GKG).
Gegenvorstellungen gegen nicht weiter anfechtbare, rechtskräftige Beschlüsse sind unzulässig, soweit nicht Ausnahmegründe eine nachträgliche Abänderung rechtfertigen.
Die nachträgliche Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses setzt voraus, dass der Beschluss auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht oder dem Entscheidungsorgan schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen sind und eine Änderung erforderlich ist, um ein sonst nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht zu verhindern.
Eine Anhörungsrüge ist nur erfolgversprechend, wenn substantiiert dargetan wird, dass der Senat relevanten Verfahrensstoff verwertet, Vorbringen übergangen oder das rechtliche Gehör verletzt hat.
Tenor
Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Senat hat durch den zuständigen Einzelrichter mit Beschluss vom 17.11.2022 die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12.08.2022, mit welchem dieses seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 07.03.2022 zurückgewiesen hat, als unbegründet verworfen.
Gegen den Senatsbeschluss vom 17.11.2022 erhebt der Verurteilte nunmehr Beschwerde sowie Gegenvorstellung und beantragt mit näheren Ausführungen dessen Aufhebung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die als „Beschwerde“ und "Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe des Betroffenen ist als Gegenvorstellung auszulegen, da eine Anfechtung der Senatsentscheidung von Gesetzes wegen nicht möglich ist (§ 66 Abs, 3 und 4 GKG).
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, da nicht weiter anfechtbare Entscheidungen - wie hier der Senatsbeschluss vom 17.11.2022 - regelmäßig nicht nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden dürfen und Gründe für eine ausnahmsweise zulässige Abänderung oder Aufhebung (s. hierzu: Allgayer, in: MünchKomm, 1. Aufl. 2016, StPO § 296 StPO Rn. 12-14; ausdrücklich zu § 66 GKG; Laube, in: Beck´scherOK, Stand: 01.10.2022, § 66 GKG Rn. 311; Toussaint, in: Toussaint, 52. Aufl. 2022, § 66 GKG Rn. 55) nicht vorliegen.
Diesbezüglich hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausgeführt:
„Zwar sind von diesem Grundsatz Ausnahmefälle anerkannt, in denen auch die Änderung rechtskräftiger Beschlüsse zulässig ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2006 - 4 Ss 75/06 - juris). Voraussetzung für eine Aufhebung ist jedoch, dass der Beschluss auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht, dem Beschwerdegericht schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen sind und dass eine Änderung erforderlich ist, um ein anderes nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht zu verhindern (zu vgl. OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.
Die Gegenvorstellung ist daher zurückzuweisen.
Da nicht ersichtlich ist, dass der Senat bei seiner Entscheidung relevanten Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder er Vorbringen des Verurteilten übergangen oder das rechtliche Gehör in sonstiger Weise verletzt hat, hätte die Eingabe vom 06.12.2022 auch als Anhörungsrüge keinen Erfolg.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.