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Oberlandesgericht Hamm·5 Ws 272/22·16.11.2022

Beschwerde gegen Auferlegung von Pflichtverteidigerkosten verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrecht (Kostenrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich gegen die Auferlegung von Pflichtverteidigerkosten in Höhe von 542,46 € nach Kostenfestsetzung. Streitstand war, ob diese Kosten als Vollstreckungskosten nach § 464a StPO auferlegt werden dürfen und ob das Veranlassungsprinzip verfassungsgemäß ist. Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und hielt das Veranlassungsprinzip für verfassungsgemäß. Eine Einzelfallprüfung nach dem Resozialisierungsgebot wurde vorgenommen; Vollstreckungserschwernisse bleiben möglich.

Ausgang: Beschwerde gegen Auferlegung der Pflichtverteidigerkosten als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Pflichtverteidigerkosten können als Vollstreckungskosten i.S.d. § 464a Abs. 1 S. 2 StPO angesehen und dem Betroffenen auferlegt werden.

2

Das im Kostenrecht angewandte Veranlassungsprinzip (vgl. §§ 465, 464a StPO) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Zurechnung nach Veranlassung ist kein objektiv sachfremder Maßstab.

3

Die Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Resozialisierungsgebot widersprechen; deshalb ist stets eine Einzelfallprüfung geboten.

4

Bei der Entscheidung über Kostenauferlegungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen; im Vollstreckungsverfahren bestehen zudem Möglichkeiten wie Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung oder Erlass bei besonderen Härten.

Relevante Normen
§ 464a Abs. 1 S. 2 StPO§ 465 StPO§ 464a StPO§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 7 Kls 8/08

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, welche durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Rubrum

1

Ergänzend merkt der Senat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen an:

2

Soweit der Betroffene einwendet, dass der sich an die reguläre Strafhaft anschließende Vollzug der Sicherungsverwahrung ausschließlich im Interesse des Staates zum Schutz gefährdeter Personen erfolgt, steht dieser Umstand nicht entgegen, dem Betroffenen die Kosten des Pflichtverteidigers in Höhe von 542,46 € aus der Rechnung des Verteidigers A vom 12.01.2022 (Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.02.2022) aufzuerlegen.

3

a)

4

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei den im Ansatz gebrachten Pflichtverteidigerkosten um Vollstreckungskosten im Sinne von § 464a Abs. 1 S. 2 StPO handelt. Dass der Gesetzgeber sich in den §§ 465, 464a StPO für das kostenrechtliche Veranlassungsprinzip und damit gegen das Verschuldensprinzip entschieden hat, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht vom Grundsatz nicht zu beanstanden, da der Veranlassungsgedanke - entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen -  als Zurechnungskriterium für die Verteilung der Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung nicht objektiv sachfremd und willkürlich ist (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 – 2 BvR 1392/02, juris Rn. 40 ff.).

5

b)

6

Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die Auferlegung der Kosten ausnahmsweise in Widerspruch zu dem in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Resozialisierungsgebot tritt (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 – 2 BvR 1392/02, juris Rn. 21, 23). Dies hat das Landgericht getan und mit ebenfalls zutreffender Begründung verneint. Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass in der Rechnung der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 07.03.2022 lediglich zusätzliche Kosten für die Pflichtverteidigung in Höhe von 542,46 € in Ansatz gebracht werden. Nach dem Bericht des Leiters der JVA B vom 21.02.2022 ist der Betroffene seit mehr als 6 Jahren im Eigenbetrieb Schlosserei als Schlosser eingesetzt und erhält eine Leistungszulage von 30%. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Kosten in absehbarer Zeit aufbringen kann, zumal auch die zuvor entstandenen Kosten durch den Betroffenen in vollständiger Höhe getilgt werden konnten. Im Übrigen besteht aber bei besonderen Härten aber auch – wie vom Landgericht angesprochen – im Beitreibungsverfahren noch die Möglichkeit der Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung und des Erlasses.