Sprungrevision: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zu Verbotsirrtum (§113 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen eine Verurteilung wegen Widerstandes (§113 StGB) Revision ein; das Amtsgericht verworf diese wegen angeblich versäumter Revisionsbegründungsfrist. Das OLG Hamm hob den Verwerfungsbeschluss und das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Es stellte fest, die Begründung sei fristgerecht eingegangen; die Feststellungen zum Unrechtsbewusstsein/Verbotsirrtum seien lückenhaft und nicht überprüfbar.
Ausgang: Beschluss des AG und Urteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an andere Abteilung des AG Essen zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründungsfrist der Revision nach § 345 Abs. 1 StPO richtet sich nach den Berechnungsregeln des § 43 Abs. 2 StPO; eine innerhalb dieser Frist beim Gericht eingegangene Faxbegründung ist rechtzeitig.
Eine im Revisionsverfahren erhobene Sachrüge berechtigt zur Prüfung, ob die tatrichterlichen Feststellungen eine tragfähige Grundlage bilden; diese müssen alle Elemente der Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld einschließlich des inneren Tatbestands erschöpfend darstellen.
Behauptet der Angeklagte, er habe im Irrtum über die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gehandelt, hat das Tatgericht das Unrechtsbewusstsein und die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums darzustellen und zu würdigen; unterbleibt dies, fehlt es an einer überprüfbaren Grundlage für die Rechtsfolgenbestimmung.
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts führt nicht automatisch zu Kostenlasten der Staatskasse; über die Kosten der – zur erneuten Verhandlung zurückverwiesenen – Sache hat die Vorinstanz im weiteren Verfahren zu entscheiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 42 Ds 387/12
Tenor
1 Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben.
2 Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der (Sprung-)Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 07. Februar 2013 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte auf Grundlage des dem §113 Abs. 1 StGB entnommenen Strafrahmens zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses am 07. Februar 2013 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil, das auf Anordnung des Vorsitzenden vom 11. März 2013 ihm am 13. März 2013 und seinem Verteidiger am 14. März 2013 zugestellt worden ist, hat der Angeklagte mit am 14. Februar 2013 beim Amtsgericht Essen eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage Rechtsmittel eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit am 15. April 2013 beim Amtsgericht Essen eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage als Revision bezeichnet und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Telefax-Schreiben vom 15. April 2013 Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 27. Mai 2013 hat das Amtsgericht Essen die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Gegen diesen, auf Anordnung des Vorsitzenden vom 27. Mai 2013 dem Verteidiger am 31. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte mit am 04. Juni 2013 beim Amtsgericht Essen eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 16. Juli 2013 Stellung genommen und beantragt, wie beschlossen.
II.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2013 Folgendes ausgeführt:
„1.
Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts erweist sich auch in der Sache als begründet, da der Angeklagte die (Sprung-)Revision gegen das Urteil vom 07.02.2013 formgerecht innerhalb der Frist nach § 341 Abs. 1 StPO eingelegt und auch deren Begründung formgerecht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht hat. Das Urteil ist an den Angeklagten am 13.03.2013 und an dessen Verteidiger am 14.03.2013 wirksam zugestellt worden (Bl. 267, 268 Bd. II d.A.), so dass die Begründungsfrist nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO am 15.04.2013, mithin an dem Tag abgelaufen ist, an dem das Telefax-Schreiben (Bl. 281-287 Bd. II d.A.), mit dem das zuvor eingelegte Rechtsmittel als Revision bezeichnet und die Revision zugleich begründet worden ist, bei dem Amtsgericht Essen angebracht worden ist.
Auf die Frage, welche der beiden Zustellungen für die Berechnung der Frist nach § 345 Abs. 1 StPO maßgebend ist, (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl, § 37 Rdnr. 29), kommt es nicht an, da die Regelung des § 43 Abs. 2 StPO in beiden Fällen bewirkt, dass die Frist am 15.04.2013 endet.
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.05.2013 ist daher aufzuheben.
2.
Die (Sprung)Revision ist rechtzeitig eingelegt und auch form- und fristgerecht begründet worden. Auch in der Sache ist ihr ein – zumindest vorläufiger Erfolg – nicht zu versagen.
Das Urteil des Amtsgerichts Essen ist bereits aufgrund der erhobenen Sachrüge aufzuheben, so dass es Ausführungen zu der ebenfalls erhobenen Verfahrensrüge nicht bedarf.
Im Falle einer zulässig erhobenen Sachrüge unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts nicht nur, ob das materielle Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt worden ist, sondern auch, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten, insbesondere, ob sie frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze sind (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 377 Rdnr. 21 m.w.N.). Die Tatsachenfeststellungen müssen den gesamten äußeren und inneren Tatbestand des anzuwendenden Gesetzes ausschöpfen, wobei alle Elemente der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit, der Schuld einschließlich der Schuldfähigkeit und des Unrechtsbewusstseins durch Tatsachen belegt sein müssen. Der innere Tatbestand ist immer dann darzustellen, soweit er sich nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts ergibt (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., 267 Rdnr. 7). Näheren Ausführungen über das Unrechtsbewusstsein sowie auch über die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums erweisen sich als erforderlich, wenn die Umstände eine Prüfung und Erörterung nahelegen (zu vgl. KK, StPO, 6. Aufl., § 267 Rdnr. 10 m.w.N.; BGHSt 2, 194).
Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Tatgericht führt aus, dass der Angeklagte der Ansicht gewesen sei, „dass die Ingewahrsamnahme der Polizei rechtswidrig war und er berechtigt gewesen sei, sich gegen die Maßnahme der Polizei zu wehren“ (Bl. 256 Bd. II d.A.). Dieser Einlassung begegnet das Gericht lediglich mit der Feststellung, dass der Angeklagte die polizeiliche Maßnahme dulden musste und keinen Rechtfertigungsgrund hatte, da sie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW rechtmäßig gewesen sei (Bl. 257 Bd. II d.A.). Eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten sowie Ausführungen zu der – vorliegend naheliegenden – Frage, wie das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten im Lichte seiner Einlassung zu bewerten ist, lässt das Urteil vermissen. Sollte das Tatgericht die Einlassung als eine (offensichtliche) Schutzbehauptung bewertet haben, hätte es auch hierzu entsprechender Feststellungen und der Würdigung der dazugehörigen Beweismittel bedurft.
Insofern beinhalten die tatrichterlichen Feststellungen keine überprüfbare Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte im Irrtum über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Diensthandlung befunden hat und ob dieser Irrtum für ihn vermeidbar gewesen ist.
Aus diesem Darstellungsdefizit folgt zugleich, dass eine Auseinandersetzung mit den besonderen Irrtumsregeln des § 113 Abs. 4 StGB, deren Prüfung ebenso nahegelegen hat, nicht vorgenommen worden ist und dementsprechend deren Auswirkungen auch auf den Rechtsfolgenausspruch außer Betracht geblieben sind.
Das angefochtene Urteil ist aufgrund der dargestellten sachlich-rechtlichen Mängel aufzuheben.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und macht sie ausdrücklich zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Ob sich der Angeklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum in Bezug auf die (irrig angenommene) Rechtswidrigkeit der polizeiliche Diensthandlung befand oder ob ihm klar war, dass die Diensthandlung rechtmäßig bzw. er nicht gerechtfertigt war, was aufgrund seiner umfangreichen forensischen Erfahrung und dem vorangegangenen Streit mit der Zeugin T naheliegt, wird das Amtsgericht Essen im Rahmen einer neuerlichen Hauptverhandlung auf Grundlage einer erneuten Beweisaufnahme zu klären haben.
III.
Eine Kostenentscheidung in Bezug auf den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst (vgl. dazu: OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. April 2010, 1 St OLG Ss 39/10, zitiert nach juris Rn. 9); der Staatskasse werden insoweit auch nicht die notwendigen Auslagen des mit dem Antrag erfolgreichen Antragstellers auferlegt (vgl.: Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 346 Rn. 12 m.w.N.).
Soweit die Sache auf die (Sprung-)Revision zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen war, wird diese auch über die Kosten der Revision zu befinden haben, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO derzeit nicht feststeht.