Aufhebung von Widerrufsbeschlüssen wegen Fristablaufs der Vollstreckungszurückstellung (§35 BtmG)
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wandte sich gegen Widerrufsbeschlüsse zur Zurückstellung der Vollstreckung seiner Einheitsjugendstrafe. Das OLG Hamm hob die amts- und landgerichtlichen Beschlüsse auf, weil die ursprünglich befristete Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtmG mit Ablauf der Frist endete und spätere Widerrufsentscheidungen daher gegenstandslos sind. Die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde des Verurteilten als begründet; amts- und landgerichtliche Widerrufsbeschlüsse wegen Fristablaufs der Zurückstellung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtmG kann befristet werden und endet mit dem Ablauf der gesetzten Frist.
Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist ist für die Vollstreckungsbehörde kein Raum mehr für eine Widerrufsentscheidung nach § 35 Abs. 5 und 6 BtmG; ein nach Fristablauf getroffener Widerruf ist gegenstandslos und aufzuheben.
Nach Fristablauf hat die zuständige Vollstreckungsbehörde zu prüfen, ob eine erneute Zurückstellungsentscheidung unter neuer Fristsetzung zu treffen ist.
Die Wirkung einer befristeten Vollstreckungszurückstellung endet mit Fristablauf vergleichbar der Rechtsfolge eines befristeten Vollstreckungsaufschubs; nach Ablauf besteht die Vollstreckbarkeit wieder.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gelsenkirchen, 25 VRJs 110/11
Leitsatz
1. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtmG endet mit Fristablauf.
2. Eine nach Fristablauf getroffene Widerrufsentscheidung ist gegenstandslos und unterliegt der Aufhebung.
Tenor
Der Beschluss der III. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Essen vom 07. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - Gelsenkirchen vom 26. März 2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Gelsenkirchen vom 14. März 2011 (Az.: 25 Ls 50 Js 1273/19-6/11) wurde der Verurteilte wegen Diebstahls in zwei Fällen und Hehlerei zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Auf seinen Antrag vom 21. Juni 2011 stellte das Amtsgericht - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - Gelsenkirchen durch Beschluss vom 15. Juli 2011 (Az.: 25 VRJs 110/11) erstmals die Vollstreckung der Strafe für die Dauer von zunächst sechs Monaten zurück.
Nachdem das Amtsgericht - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - Gelsenkirchen mit Beschluss vom 12. November 2012 die Zurückstellung der Strafvollstreckung widerrufen hatte, hob die III. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Essen auf Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 05. Februar 2013 (Az.: 23 Qs 74/12) diesen Widerrufsbeschluss auf und sah zunächst bis zum 25. März 2013 von einem Widerruf der Vollstreckungszurückstellung der Einheitsjugendstrafe ab.
Unter dem 26. März 2013 erließ das Amtsgericht - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - Gelsenkirchen erneut einen Widerrufsbeschluss betreffend die Zurückstellung der Vollstreckung und lehnte zugleich den zwischenzeitlich am 22. März 2013 gestellten erneuten Antrag des Verurteilten auf Zurückstellung der Vollstreckung ab.
Gegen diesen Beschluss legte der Verurteilte mit näheren Ausführungen durch anwaltlichen Schriftsatz vom 26. März 2013 „sofortige Beschwerde“ ein.
Daraufhin wies zum einen der Generalstaatsanwalt in Hamm durch Bescheid vom 11. Juni 2013 (Az.: 2 Zs 1662/13) die Einwendungen des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - Gelsenkirchen vom 26. März 2013 zurück. Zum anderen legte die III. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Essen die „sofortige Beschwerde“ als Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus, den sie durch Beschluss vom 07. Mai 2013 als unbegründet zurückwies.
Gegen diesen, dem Verteidiger auf Anordnung des Vorsitzenden vom 07. Mai 2013 zugestellten Beschluss richtet sich der Verurteilte mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten sofortigen Beschwerde vom 29. Mai 2012.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 18. Juli 2013 Stellung genommen und beantragt, wie beschlossen.
II.
Das nach § 35 Abs. 7 Satz 4 BtmG i.V.m. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und zulässige, insbesondere binnen der einwöchigen Frist des § 311 Abs. 1 StPO eingelegte Rechtsmittel des Verurteilten hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26. März 2013 und des landgerichtlichen Beschlusses vom 07. Mai 2013. Beide Beschlüsse sind infolge Fristablaufs der angeordneten Vollstreckungszurückstellung gegenstandslos und unterliegen daher der Aufhebung (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2010, III-3 Ws 434/10, zitiert nach juris Rn. 4).
Die ursprünglich durch Beschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Gelsenkirchen vom 15. Juli 2011 für die Dauer von sechs Monaten angeordnete Vollstreckungszurückstellung der Einheitsjugendstrafe, über die der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG entschieden hatte, war bereits mit Ablauf des 14. Januar 2012 beendet, zumal eine Verlängerung der Zurückstellungszeit im weiteren Verfahren durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Gelsenkirchen nicht erfolgt ist.
Bei jeder Zurückstellungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtmG kann die zuständige Strafvollstreckungsbehörde, also auch - wie hier - der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG, die Unterbrechung der Strafvollstreckung befristen (Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, 7. Aufl., § 35 Rn. 323). Nach Fristablauf hat die Vollstreckungsbehörde sodann zu prüfen, ob eine erneute Zurückstellungsentscheidung - gegebenenfalls mit neu zu setzender Frist - zu treffen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2010, III-3 Ws 434/10, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.). Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist ist demgegenüber kein Raum mehr für eine Widerrufsentscheidung gemäß § 35 Abs. 5 und 6 BtmG. Denn die Wirkung der Zurückstellungsentscheidung endet - wie bei einem befristeten Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO - mit dem Ablauf der Frist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2010, III-3 Ws 434/10, zitiert nach juris Rn. 6). Vor diesem Hintergrund sind sowohl der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - vom 26. März 2013, der die (bereits abgelaufene) Vollstreckungszurückstellung aus dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 15. Juli 2011 betrifft, als auch der angefochtene Beschluss der III. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Essen, der den amtsgerichtlichen Beschluss vom 26. März 2013 betrifft, gegenstandslos.
Soweit man in dem Beschluss des Landgerichts Essen vom 05. Februar 2013, durch den die Entscheidung über den Widerruf der Zurückstellung bis zum 25. März 2013 aufgeschoben worden ist, eine erneute - befristete - Zurückstellungsentscheidung sehen könnte, gilt Folgendes:
Ungeachtet sind Frage der mangelnden Zuständigkeit der III. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Essen für eine solche Zurückstellungsentscheidung endete die Zurückstellung der Vollstreckung der Einheitsjungendstrafe auch bei Annahme einer (wirksamen) erneuten Zurückstellungsentscheidung nach den dargestellten Maßstäben mit deren Fristablauf, also mit Ablauf des 24. März 2013. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch diesbezüglich weder des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26. März 2013 noch des diesen betreffenden angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses vom 07. Mai 2013, die damit jedenfalls gegenstandslos sind.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.