§ 67 Abs. 6 StGB: Anrechnung von Maßregelzeiten auf verfahrensfremde Strafen nur bei Härtefall
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ein, nicht verbrauchte Unterbringungszeiten aus § 64 StGB auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen. Streitpunkt war, ob der weitere Vollzug dieser Strafen für ihn eine „unbillige Härte“ i.S.d. § 67 Abs. 6 StGB darstellt und damit Aussetzungsreife herbeiführt. Das OLG Hamm verwarf die Beschwerde als unbegründet: Eine automatische Verrechnung ist gesetzlich nicht vorgesehen und die Voraussetzungen eines Ausnahme-Härtefalls lagen nicht vor. Zwar bestand ein Therapieerfolg (u.a. keine Rückfälle), jedoch kein „eindrucksvoller“ Erfolg; zudem fehlten besondere Umstände beim Vollstreckungsverhalten. Ohne Anrechnung blieb es an der Aussetzungsreife aller offenen Strafen (§ 454b Abs. 3 StPO) und damit an der Möglichkeit der Strafaussetzung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Anrechnung nach § 67 Abs. 6 StGB als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 67 Abs. 6 Satz 1 StGB sieht keine automatische Verrechnung nicht nach § 67 Abs. 4 StGB angerechneter Maßregelzeiten mit verfahrensfremden Freiheitsstrafen vor; eine Anrechnung kommt nur ausnahmsweise bei unbilliger Härte in Betracht.
Eine unbillige Härte i.S.d. § 67 Abs. 6 Satz 1 StGB scheidet grundsätzlich aus, wenn der bisherige Freiheitsentzug zwei Drittel der Summe der verhängten Freiheitsstrafen nicht erreicht oder ein Therapieerfolg überhaupt nicht gegeben ist; auf die weiteren Kriterien des § 67 Abs. 6 Satz 2 StGB kommt es dann nicht an.
Überschreitet der bisherige Freiheitsentzug zwei Drittel der Summe der verhängten Freiheitsstrafen, sind die Kriterien des § 67 Abs. 6 Satz 2 StGB (Verhältnis der Dauer, Therapieerfolg und konkrete Gefährdung, Vollstreckungsverhalten) alternativ zu würdigen; bei nur geringfügiger Überschreitung sind hohe Anforderungen an die übrigen Kriterien zu stellen.
Eine konkrete Gefährdung des Therapieerfolgs durch Strafvollzug liegt nicht bereits in den typischen Nachteilen jeder Strafhaft, sondern erfordert einzelfallbezogene Feststellungen, warum die Resozialisierungsbemühungen des Strafvollzugs nicht ausreichen.
Über die Aussetzung von Freiheitsstrafen zur Bewährung ist gemäß § 454b Abs. 3 StPO erst zu entscheiden, wenn über die Aussetzung aller noch nicht vollständig verbüßten Strafen gleichzeitig entschieden werden kann; fehlt es bei einzelnen Strafen an Aussetzungsreife, sind Einzelentscheidungen ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 3 StVK 126, 183,184,185/18
Leitsatz
1.
Eine Anrechnung im Sinne einer Verrechnung der nicht gemäß § 67 Abs. 4 StGB auf die Anlassstrafe anzurechnenden Zeiten des Maßregelvollzugs (hier Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB) ist in § 67 Abs. 6 S. 1 StGB gesetzlich nicht vorgesehen; sie kann in Ausnahmefällen gleichwohl erfolgen, wenn die Nichtanrechnung eine unbillige Härte bedeuten würde.
2.
Eine unbillige Härte im Sinne von § 67 Abs. 6 S. 1 StGB und damit eine Anrechnung von Unterbringungszeiten auf verfahrensfremde Strafen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der bisherige Freiheitsentzug zwei Drittel der Summe der verhängten Freiheitsstrafen nicht erreicht oder ein Therapieerfolg überhaupt nicht gegeben ist. In diesen Fällen kommt es auf die übrigen Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB nicht (mehr) an.
3.
Überschreitet der bisherige Freiheitsentzug zwei Drittel der Summe der verhängten Freiheitsstrafen, sind für die Annahme einer unbilligen Härte die weiteren Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB alternativ zu betrachten. Je geringer die Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges im Verhältnis zur Dauer einer verhängten Freiheitsstrafe ist, umso höhere Anforderungen sind an die weiteren Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB zu stellen, namentlich der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2014, Az. 39 KLs 45/13 (101 Js 693/13 StA Dortmund), wurde der Verurteilte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Das Urteil ist seit dem 22. März 2014 rechtskräftig. Für die seit dem 28. Mai 2014 im LWL-Therapiezentrum N vollstreckte Maßregel war eine Höchstfrist bis zum 26. Mai 2018 notiert.
Nach den Feststellungen der Anlassverurteilung sowie den im Rahmen der Unterbringung getroffenen Diagnosen leidet der Verurteilte an psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen schädlichen Substanzgebrauch, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens. Wegen seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums unterzog er sich in der Vergangenheit bereits mehrerer Entgiftungen und Entwöhnungsbehandlungen. Des Weiteren befand er sich wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung in der LWL-Klinik E. Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist acht Eintragungen auf; hierbei ist er wiederholt wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten.
Neben der Anlassverurteilung sind für den Verurteilten Überhaftzeiten aus den folgenden Verurteilungen notiert:
Mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Dortmund vom 06. Juli 2010, Az. 601 Ls 186/08, wurde gegen ihn wegen Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Besitzes von Betäubungsmitteln und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit Beschluss des Jugendschöffengerichts Dortmund vom 13. Juni 2014 wegen neuerlicher Verurteilungen (Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 28. Mai 2013 sowie Anlassverurteilung, vgl. Ziffern 7 und 8 des Bundeszentralregisterauszuges) widerrufen.
Am 14. Februar 2012, Az. 737 Ds 510/11, verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Verurteilten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Erschleichens von Leistungen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 27. August 2014 widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit (Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 28. Mai 2013, vgl. Ziffer 7 des Bundeszentralregisterauszuges).
Weiter wurde der Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 28. Mai 2013, Az. 2 Ds 285/12, wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Die letztgenannte Freiheitsstrafe wurde vor Vollstreckung der Maßregel anvollstreckt; insoweit ist eine Reststrafe von 51 Tagen notiert. Die beiden Verurteilungen des Amtsgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 und 14. Februar 2012 wurden – wenige Tage anzurechnender Freiheitsentzug ausgenommen – bislang nicht vollstreckt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat den Verurteilten am 07. Mai 2018 in Vorbereitung der Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung mit Wirkung zum Ablauf der Höchstfrist persönlich angehört und in diesem Zusammenhang auch die den Verurteilten in der Einrichtung betreuende Psychologin und Stationstherapeutin gehört. Mit Verfügung vom 09. Mai 2018 hat die Strafvollstreckungskammer die Verteidigerin des Verurteilten sowie die beteiligten Staatsanwaltschaften auf die Problematik der Anrechnung von nicht gemäß § 67 Abs. 4 StGB auf die Strafe aus der Anlassverurteilung angerechneten Unterbringungszeiten auf verfahrensfremde Strafen (vgl. § 67 Abs. 6 StGB) hingewiesen.
In ihrer Stellungnahme hierzu vom 14. Mai 2018 führt die Verteidigerin des Verurteilten aus, die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Unterbringungszeiten auf die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 und 14. Februar 2012 würden vorliegen. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB sei hier von einem die Anrechnung rechtfertigenden Härtefall (§ 67 Abs. 6 S. 1 StGB) auszugehen. Insbesondere sei ein „durchschlagender Therapieerfolg“ zu verzeichnen, da es bei dem Verurteilten zu keinem Konsumrückfall gekommen und er nicht erneut straffällig geworden sei. Dieser Therapieerfolg werde durch den Strafvollzug konkret gefährdet; die Resozialisierungsbemühungen des Strafvollzuges seien mit der Persönlichkeitsstörung des Verurteilten überfordert.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg u.a.:
(1) die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2014 mit Ablauf der Höchstfrist am 26. Mai 2018 für erledigt erklärt,
(2) die Entlassung des Verurteilten mit Ablauf des 26. Mai 2018 aus dem Vollzug der Unterbringung angeordnet,
(3) den Eintritt von Führungsaufsicht mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung festgestellt und deren Höchstdauer auf vier Jahre abgekürzt,
(4) die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2014 abgelehnt und den Vollzug der Reststrafe angeordnet,
(5) eine Anrechnung der nach Anrechnung (vgl. § 67 Abs. 4 StGB) in dem Verfahren Staatsanwaltschaft Dortmund 101 Js 693/13 (Anlassverurteilung) noch nicht verbrauchten Therapiezeiten auf die Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 und 14. Februar 2012 abgelehnt und deren Vollzug angeordnet,
(6) die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 28. Mai 2013 abgelehnt und deren Vollzug angeordnet.
Ihre Entscheidung zu Ziffer (5) hat die Strafvollstreckungskammer damit begründet, dass eine derartige Entscheidung nicht isoliert getroffen werden könne, sondern, da noch drei weitere Freiheitsstrafen zu vollstrecken seien, gemäß § 454b Abs. 3 StPO gleichzeitig entschieden werden müsse. Eine Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung könne daher insgesamt erst erfolgen, wenn nicht nur für die Anlassverurteilung, sondern auch für die derzeit zur Überhaft notierten weiteren Verurteilungen deren Aussetzungsreife im Sinne von § 57 StGB festgestellt werden könne. Hinsichtlich der Verurteilungen vom 06. Juli 2010 und 14. Februar 2012 sei eine Aussetzungsreife nur über eine verfahrensfremde Anrechnung nicht verbrauchter Therapiezeiten zu erreichen. Die hierfür vom Gesetzgeber im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2012 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012, Az. 2 BvR 2258/09 – zitiert nach juris) in § 67 Abs. 6 StGB normierten Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Vergleich von Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges und Dauer der verhängten Freiheitsstrafen ergäbe keine erheblich über die Summe der verhängten Freiheitsstrafen hinausgehende Dauer der Freiheitsentziehung. Die Summe der verhängten Freiheitsstrafen von fünf Jahren, elf Monaten und zwei Wochen überschreite den bisherigen Freiheitsentzug von vier Jahren und sieben Monaten um mehr als ein Jahr. Zwar sei eine Härtefallentscheidung auch bei nicht übermäßigem Freiheitsentzug nicht per se ausgeschlossen, sondern gleichwohl möglich, wenn die übrigen Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB eindeutig für den Verurteilten sprächen und ein Vollzug der Reststrafen deshalb im Ergebnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Hier sei trotz erzielter Therapiefortschritte des Verurteilten die Sozial- und Legalprognose jedoch derzeit zumindest problematisch; aus Sicht der Staatsanwaltschaft sowie der Einrichtung sogar ungünstig. Von einem besonders eindrucksvollen Therapieerfolg, wie ihn die Gesetzesbegründung nenne, sei aus nämlichen Erwägungen nicht auszugehen. Die zweifellos erzielten Therapieerfolge würden durch den Strafvollzug auch nicht in einer Weise gefährdet, dass dies die Annahme eines Härtefalles i.S.d. § 67 Abs. 6 S. 1 StGB rechtfertigen würde.
Letztlich scheitere eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus der Anlassverurteilung sowie der weiteren Verurteilungen an dem formalen Kriterium der fehlenden Aussetzungsreife.
Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Gründe des ausführlichen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, eingelegt mit Telefax-Schreiben seiner Verteidigerin vom 23. Mai 2018, eingegangen beim Landgericht Arnsberg am selben Tage. Zur Begründung wiederholt die Verteidigerin ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 14. Mai 2018 und führt vertiefend aus, dass vorliegend von einem Härtefall i.S.d. § 67 Abs. 6 S. 1 StGB auszugehen und eine Anrechnung der Therapiezeiten auf verfahrensfremde Strafen vorzunehmen sei.
Die Generalsstaatsanwaltschaft Hamm beantragt in ihrer Zuschrift vom 19. Juni 2018, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung führt sie aus, die Voraussetzungen für eine Anrechnung nicht verbrauchter Therapiezeiten auf verfahrensfremde Strafen nach § 67 Abs. 6 StGB würden nicht vorliegen. Es liege kein übermäßiger Freiheitsentzug vor und die im Übrigen erforderliche Gesamtbetrachtung spreche gegen den Verurteilten.
Von der ihr mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 25. Juni 2018 eingeräumten Möglichkeit, zu der Antragschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Juni 2018 Stellung zu nehmen, hat die Verteidigerin des Verurteilten mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 Gebrauch gemacht.
II.
Die gemäß §§ 454 Abs. 1 und 3 S. 1, 454b Abs. 2, 462 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 6 StPO, §§ 57 Abs. 1, 67, 67d StGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.
1.
Die mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2014 angeordnete Maßregel der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) war gemäß § 67d Abs. 4 S. 1 StGB mit Wirkung zum Ablauf der Höchstfrist am 26. Mai 2018 für erledigt zu erklären. Gemäß § 67d Abs. 4 S. 2 StGB tritt mit der Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel Führungsaufsicht ein. Gegen die Abkürzung der Höchstfrist des § 68c Abs. 1 S. 1 StGB auf vier Jahre ist nichts zu erinnern.
2.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2014 zu Recht abgelehnt und eine Anrechnung nicht verbrauchter Unterbringungszeiten auf die verfahrensfremden Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 und 14. Februar 2012 zutreffend nicht vorgenommen.
Vorliegend konnte die Strafvollstreckungskammer die nicht durch Anrechnung der Therapiezeit nach § 67 Abs. 4 StGB als verbüßt geltende Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2014 (Anlassverurteilung) nicht gemäß den §§ 67 Abs. 5 S. 1, 57 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen. Sie war nämlich hinsichtlich sämtlicher noch offener Strafreste bzw. Strafen – d.h. aus den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 und 14. Februar 2012, dem Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 28. Mai 2013 sowie der Anlassverurteilung – bereits aus formal-rechtlichen Gründen gehindert, eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu treffen. Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nach § 57 StGB liegen nicht vor. Denn nach § 454b Abs. 3 StPO trifft das Gericht eine Entscheidung über die Aussetzung von Freiheitsstrafen erst, wenn über die Aussetzung aller noch nicht vollständig verbüßten Strafen gleichzeitig entschieden werden kann. Vorweggenommene Einzelentscheidungen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 454b Rn. 11).Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass nur eine, nämlich die zuletzt gemäß § 462a StPO zuständige Strafvollstreckungskammer die Legalprognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Berücksichtigung des gesamten Vollzugsverlaufes und aller Strafreste erst unmittelbar vor einer möglichen Entlassung in Freiheit trifft. Hierzu bedarf es der Aussetzungsreife aller noch offener Strafreste (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Hieran fehlt es vorliegend hinsichtlich der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 und 14. Februar 2012. Diese sind bis auf wenige Tage anrechenbarer Freiheitsentziehung bislang nicht vollstreckt. Eine Aussetzungsreife insgesamt wäre dann anzunehmen, wenn nicht verbrauchte Unterbringungszeiten aus der Anlassverurteilung auf diese verfahrensfremden Freiheitstrafen anzurechnen wären.
Gemäß § 67 Abs. 6 S. 1 StGB bestimmt das Gericht, dass eine Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel nach Abs. 4 erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Dabei hat das Gericht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 StGB insbesondere
das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen,
den erzielten Therapieerfolg und dessen konkrete Gefährdung sowie
das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren
zu berücksichtigen.
a)
Bei der mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 verhängten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie der mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14. Februar 2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen handelt es sich um verfahrensfremde Strafen im Sinne des § 67 Abs. 6 S. 1 StGB. Eine Strafe ist in diesem Sinne verfahrensfremd, wenn die Freiheitsstrafe in einem anderen Urteil als demjenigen, in dem die Maßregel angeordnet wurde, verhängt wurde oder aus einem anderen Urteil als demjenigen stammt, das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist (vgl. Maier in Münchener Kommentar StGB, 3. Auflage, §67, Rn. 122a; Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drs. 18/7244, S. 25; BVerfG, a.a.O.).
b)
Der Vollzug der verfahrensfremden Freiheitsstrafen stellt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und insbesondere der in § 67 Abs. 6 S. 2 StGB genannten Kriterien keine unbillige Härte für den Verurteilten dar.
Hierbei hat der Senat bei seiner Entscheidung insbesondere den Ausnahmecharakter des § 67 Abs. 6 S. 1 StGB berücksichtigt, wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes (unbillige Härte) sowie der Entstehungsgeschichte der Norm im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2012 (vgl. BVerfG a.a.O.) mit den dort höchstrichterlich aufgestellten und vom Gesetzgeber übernommenen Kriterien eindeutig ergibt. Eine automatische Anrechnung im Sinne einer Verrechnung der nicht gemäß § 67 Abs. 4 StGB auf die Anlassstrafe anzurechnenden Unterbringungszeiten auf verfahrensfremde Strafen ist gerade nicht vorgesehen. Andernfalls würden Mehrfachtäter unangemessen privilegiert (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 07. September 2016, Az. 180 StVK 393 und 394/16 – zitiert nach juris).
Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch bedacht, dass es nicht im Einflussbereich des Verurteilten lag und liegt, dass die Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 und 14. Februar 2012 noch nicht bis zur Aussetzungsreife anvollstreckt wurden. Zwar erfolgten der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 erst am 13. Juni 2014 und derjenige aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14. Februar 2012 erst am 27. August 2014, mithin jeweils zeitlich nach Beginn des Maßregelvollzugs am 28. Mai 2014. Da die Anlassverurteilung bereits mit dem 22. März 2014 rechtskräftig geworden war, wäre es indes tatsächlich möglich gewesen, die Widerrufsentscheidungen vor Beginn des Maßregelvollzugs zu treffen. Dies hat der Senat bei der vorgenommenen Gesamtabwägung zu Gunsten des Verurteilten in seine Entscheidung eingestellt.
(1)
Der Verurteilte befindet sich seit dem 17. Oktober 2013 in Unfreiheit. Vom 17. Oktober 2013 bis zum 18. Februar 2014 befand er sich in dem der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Verfahren in Untersuchungshaft; in der Zeit vom 19. Februar 2014 bis zum 28. Mai 2014 wurde die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 28. Mai 2013 bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt anvollstreckt. Sodann wurde die Maßregel vom 28. Mai 2014 bis zum Zeitpunkt ihrer Erledigung vollstreckt. Einem Freiheitsentzug von insgesamt vier Jahren und sieben Monaten stehen damit verhängte Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren, elf Monaten und zwei Wochen gegenüber, so dass eine erheblich über die verhängten Freiheitsstrafen hinausgehende Dauer der Freiheitsentziehung, wie sie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Weitergeltungsanordnung vom 27. März 2012 (vgl. BVerfG, a.a.O.) als zu berücksichtigender Umstand ausdrücklich benannt ist, bei Weitem noch nicht erreicht ist. Vielmehr liegt die Dauer des Freiheitsentzugs gut sechzehn Monate unter der Summe der verhängten Freiheitsstrafen.
Allerdings sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung etwa solche Fälle ausgenommen werden, in denen durch einen weiteren Strafvollzug der erzielte Therapieerfolg gefährdet würde, und es daher ausreiche, wenn der bisherige Freiheitsentzug zwei Drittel der Summe der verhängten Freiheitsstrafen erreiche. Dies stehe auch im Einklang mit dem wesentlichen Leitgedanken der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, demzufolge nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden. Auf der anderen Seite liege die Annahme einer unbilligen Härte fern, wenn ein Therapieerfolg gar nicht gegeben sein kann, insbesondere mangels Mitwirkung der untergebrachten Person (vgl. BT-Drs. 18/7244, Seite 28).
Der Gesetzesbegründung entnimmt der Senat daher zunächst, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 67 Abs. 6 S. 1 StGB und damit eine Anrechnung von Unterbringungszeiten auf verfahrensfremde Strafen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn der bisherige Freiheitsentzug zwei Drittel der Summe der verhängten Freiheitsstrafen nicht erreicht oder ein Therapieerfolg überhaupt nicht gegeben ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Januar 2018, Az. III-3 Ws 9-11/18). Auf die übrigen Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB kommt es in diesen Fällen nicht mehr an. Überschreitet der bisherige Freiheitsentzug zwei Drittel der Summe der verhängten Freiheitsstrafen, sind für die Annahme einer unbilligen Härte hingegen die weiteren Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB alternativ zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; strenger insoweit LG Kleve, a.a.O.). Je geringer die Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges im Verhältnis zur Dauer einer verhängten Freiheitsstrafe ist, umso höhere Anforderungen sind an die weiteren Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB zu stellen, namentlich der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 23. April 2018, Az. III-2 Ws 38-40/18; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08. Mai 2014, Az. 1 Ws 48-42/14 – zitiert nach juris).
Vorliegend beträgt die Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges gut 71 Prozent der Summe der verhängten Freiheitstrafen und liegt damit geringfügig oberhalb von zwei Dritteln der Summe der verhängten Freiheitsstrafen. Eine unbillige Härte i.S.d. § 67 Abs. 6 S. 1 StGB ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen; indes sind an die weiteren Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 2 StGB infolge der geringfügigen Überschreitung von zwei Dritteln der Summe der verhängten Freiheitsstrafen hohe Anforderungen zu stellen.
(2)
Vorliegend hat der Verurteilte einen Therapieerfolg erreicht, wobei es ihm insbesondere gelungen ist, nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Zudem ist es zu keinem Suchtmittelkonsumrückfall während der Therapiezeit gekommen, auch nicht in Krisensituationen. Gleichwohl kann dem Verurteilten kein eindrucksvoller Therapieerfolg in dem Sinne attestiert werden, als dies eine unbillige Härte im Falle der Nichtanrechnung begründen würde.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zweck der Maßregel bislang nicht erreicht ist. Die LWL-Maßregelvollzugsklinik hat in ihrer letzten Stellungnahme vom 16. März 2018 ausgeführt, dass ungeachtet der Entwicklungsfortschritte des Verurteilten im Bereich Impulsivität und Frustrationstoleranz, Abstinenz und Umgang mit Gewalt, aus psychiatrisch-psychologischer Sicht eine positive Sozial- und Legalprognose nicht gestellt werden könne. Bei Wegfall des geschützten Rahmens des Maßregelvollzugs seien künftig Probleme im Bereich Finanzen, sozialen Wertvorstellungen und Abgrenzung sowie ein eher schnelles Abgleiten in Kriminalität zu erwarten. Dieser Einschätzung vorangegangen ist, dass eine Langzeitbeurlaubung des Verurteilten in die Adaptions- und Nachsorgeeinrichtung „B“ in C am 15. Dezember 2016 seitens der Einrichtung zum 10. Juli 2017 beendet worden sei, nachdem es mehrfach zu Regelverstößen seitens des Verurteilten gekommen sei. In diesem Zusammenhang habe der Verurteilte selbst berichtet, dass er sich mit seiner Arbeit im Schichtbetrieb bei N und gleichzeitiger Therapie überfordert und teilweise allein gefühlt habe. Im Hinblick auf seine Ziele und Zukunftspläne habe er sich impulsiv gezeigt und häufig Terminänderungen mitgeteilt. Den ursprünglich angestrebten Umzug in das betreute Wohnen habe er aufgeschoben, nachdem er erfahren habe, dass er selbst für die Miete hätte aufkommen müssen. Nachdem er zweimal ohne Absprache zu seiner Familie nach E gefahren sei, habe er bei Thematisierung dieser Regelverstöße aggressiv regiert. Auch im weiteren Verlauf sei ihm die Übernahme von Eigenverantwortung diesbezüglich schwergefallen. Er habe „in Freiheit“ ein Nachholbedürfnis verspürt und diesem nachgegeben. Befragt nach seinem problematischen Umgang mit Geld, habe er erklärt, bezüglich seines angesparten Überbrückungsgeldes nicht informiert gewesen zu sein. Außerdem habe er eine Freundin gehabt und „Frauen würden bekanntermaßen Geld kosten“. Am 11. Dezember 2017 sei dann eine weitere Langzeitbeurlaubung in die Einrichtung „Haus T“ nach X erfolgt. Zuvor sei mit Einverständnis des Verurteilten die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung angeregt worden. In der Adaptionseinrichtung sei es dann bereits nach kurzer Zeit erneut zu Regelverstößen gekommen. Der Verurteilte habe sich erpresserischer Aussagen bedient, um seinen Wünschen Nachdruck zu verleihen. So habe er angekündigt, seine Zustimmung zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu widerrufen, sollte ihm ein Umzug in eine eigene Wohnung verwehrt werden. Es sei ihm schwer gefallen, sich an die Hausordnung zu halten und er habe sich unerlaubt außerhalb der Grenzen von X in N aufgehalten. Nachdem er aufgrund dieses Fehlverhaltens erneut einige Tage in der geschlossenen Abteilung der Maßregelvollzugsklinik in N verbracht habe, sei er am 16. Januar 2018 in die Einrichtung nach X zurückgekehrt. Einen am 31. Januar 2018 festgestellten positiven Laborbefund auf Alkohol habe er mit der Einnahme des Erkältungsmedikamentes „X“ erklärt. Dieses will er, obschon ihm die Einnahme nicht verordneter Medikamente seitens der Maßregelvollzugsklinik untersagt gewesen sei, von seiner Freundin erhalten haben. Zudem habe er den Gerichtstermin zur Einrichtung der gesetzlichen Betreuung eigenmächtig, ohne dies der Einrichtung mitzuteilen, abgesagt und hierzu erklärt, die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung sei nicht mehr erforderlich. Wegen verspäteter Beibringung von Kontoauszügen habe sich das Hilfeplanverfahren verzögert. Er habe weiter angegeben, derzeit kein Überbrückungsgeld ansparen zu können, weil er sich 100 € geliehen habe und diese erst zurückzahlen müsse. Zudem habe er für 179,50 € eine Bestellung bei einer Parfümerie getätigt und in seinem Zimmer etwas verbrannt. Als er vorgegeben habe, eine Betriebsfeier zu besuchen, habe er sich tatsächlich woanders aufgehalten. Infolge dieser Verstöße sei er erneut auf die geschlossene Abteilung der Maßregelvollzugsklinik zurückverlegt worden. Dieser Therapieverlauf, so die Maßregelvollzugsklinik in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2018, habe gezeigt, dass der Verurteilte bedürfnisorientiert lebe und sich von seinen Impulsen leiten lasse. Auf Kritik reagiere er mit Externalisierung oder versuche, Schuldgefühle zu vermitteln. Er sehe sich als Opfer und verneine eigene Verantwortungsanteile. Da er nunmehr doch wieder mit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung einverstanden sei, könne ein taktierendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden. Die Behandlungsprognose sei nicht lediglich von seinem Abstinenzwillen und Kompetenzen bei der Arbeitssuche, sondern auch von seiner Fähigkeit zu regelkonformem Verhalten abhängig. Letzteres sei nur eingeschränkt vorhanden. Stattdessen falle der Verurteilte durch antisoziales Verhalten im Rahmen seiner emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung auf. Seine emotionale Stabilität und Regulationsfähigkeit seien gefestigter als zu Beginn der Unterbringung, aber in Krisensituationen weiterhin als unsicher zu bewerten. Soweit es nunmehr das Begehren des Verurteilten sei, in eine eigene Wohnung umzuziehen und er davon ausgehe, mit minimaler professioneller Hilfe und Unterstützung seiner Familie auszukommen, könne es zu einer Überforderungssituation kommen.
Ausgehend hiervon reichen die bisher erzielten Therapieerfolge bislang nicht aus, dem Verurteilten ein eigenständiges Wohnen zu ermöglichen. Es ist dem Verurteilten bislang nicht gelungen, die in der Maßregelvollzugsklinik erzielten Erfolge in einem gelockerten Setting aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Vielmehr kam es zu Überforderungen mit daraus jeweils resultierenden Regelverstößen und Rückverlegungen in die geschlossene Abteilung. Im Falle der Entlassung erwartet den Verurteilten kein hinreichend stabiles und insbesondere ein nicht erprobtes Setting. Es ist sein Wunsch, zu seiner Lebensgefährtin, mit der er im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer seit acht Monaten liiert war, nach N zu ziehen. In sein altes Umfeld nach E möchte er ungeachtet des guten familiären Kontaktes nicht zurückkehren.
Angesichts dieser, sowie der von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten und in jeder Hinsicht zutreffenden weiteren Erwägungen, brauchte der Senat hier mangels Vorliegens eines beeindruckenden Therapieerfolges nicht näher aufzuklären, ob dieser durch den Strafvollzug konkret gefährdet wäre. Hierbei liegt eine konkrete Gefährdung des Therapieerfolges nicht bereits in den mit einer jeden Strafhaft typischerweise einhergehenden Nachteilen; vielmehr bedürfte es der Feststellung, weshalb im konkreten Einzelfall die Resozialisierungsbemühungen des Strafvollzuges nicht ausreichen, die erlangte Stabilität zu bewahren (vgl. LG Kleve, a.a.O.). Weder die Ausführungen der Verteidigerin zu einer Überforderung der Resozialisierungsbemühungen des Strafvollzuges mit der Persönlichkeitsstörung des Verurteilten noch diejenigen der Stationstherapeutin im Rahmen der Anhörung sind hierzu hinreichend aussagekräftig.
(3)
Auch das Verhalten des Verurteilten weist, wie sich aus dem dargestellten Therapieverlauf ergibt, keine besonderen, für eine unbillige Härte streitenden Umstände auf.
3.
Mangels Anrechnung der nicht verbrauchten Unterbringungszeiten auf die Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 und 14. Februar 2012, liegt im Hinblick auf diese Strafen keine Aussetzungsreife vor, so dass es bereits an den formalen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung fehlt.
4.
Mangels Aussetzungsreife der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 und 14. Februar 2012 konnte auch eine Entscheidung über die Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 28. Mai 2013 nicht ergehen.
5.
Gegen die weiteren, in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen ist nichts zu erinnern. Insoweit werden seitens des Verurteilten und seiner Verteidigerin auch keine Einwände erhoben. Diese wenden sich vielmehr ganz wesentlich gegen die Nichtanrechnung der nicht verbrauchten Unterbringungszeiten auf die verfahrensfremden Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 06. Juli 2010 und 14. Februar 2012 und die sich als Folge hieraus ergebende fehlende Aussetzungsreife der Anlassverurteilung sowie der zur Überhaft notierten weiteren Strafen bzw. Strafreste.