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Oberlandesgericht Hamm·5 Ws 236/10·04.08.2010

Sofortige Beschwerde in Strafvollstreckung: Zustellung und Unbegründetheit verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger des Verurteilten erhob eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer. Streitpunkt war die Zulässigkeit wegen unklarer Zustellung (Zustellung an den Verurteilten, lückenhaftes Empfangsbekenntnis). Der Senat nahm die Beschwerde als noch zulässig an, verwies sie aber als unbegründet und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Empfänger einschließlich einer Rechtsmittelbelehrung; unvollständige Empfangsbekenntnisse erschweren den Nachweis des Fristbeginns.

2

Eine Zustellung an den Verurteilten statt an den Verteidiger begründet nicht automatisch die Verspätung eines Rechtsmittels, wenn aus dem Zustellungsnachweis nicht eindeutig hervorgeht, wann der Verteidiger Kenntnis erlangte.

3

Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers die tragenden Begründungen des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert bestreitet oder ausräumt.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels sind die Kosten des Verfahrens dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, StVK 385/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Senat geht davon aus, dass die sofortige Beschwerde durch den Verteidiger des Angeklagten nicht verspätet eingelegt worden ist. Entgegen der Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer ist der angefochtene Beschluss nämlich – zunächst – nicht dem Verteidiger gegen EB zugestellt worden, sondern dem Verurteilten selbst. Das diesbezügliche Empfangsbekenntnis vom 24. Juni 2010 enthält jedoch keine Bezeichnung des Schriftstückes und auch nicht die Mitteilung, dass diesem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden war. Auf welche Weise dem Verteidiger bereits am 06. Juli 2010 der angefochtene Beschluss zugegangen ist, wie er selbst vorträgt, kann nicht nachvollzogen werden, zumal ihm der angefochtene Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung erst am 14. Juli 2010 entsprechend dem Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, obwohl eine Zustellung an ihn durch den Richter nicht angeordnet war.

3

Bei dieser Sachlage sieht der Senat die am 09. Juli 2010 eingegangene sofortige Beschwerde noch als zulässig an, jedoch war diese als unbegründet zu verwerfen.