Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte wandte sich gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; er begehrte insbesondere eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugklassen. Das Landgericht hatte dringende Gründe für eine endgültige Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB wegen charakterlicher Ungeeignetheit bejaht. Das Oberlandesgericht schloss sich an, verwarf die Beschwerde und hob eine Ausnahmeregelung für Lkw mangels tragender Besonderheiten ab. Die Kostenfolgen wurden dem Angeschuldigten auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeschuldigten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist zulässig, wenn dringende Gründe für eine endgültige Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB wegen charakterlicher Ungeeignetheit vorliegen.
Für die Beschränkung einer vorläufigen Entziehung auf bestimmte Fahrzeugarten nach § 69a Abs. 2 StGB ist eine Ausnahme nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird und von der freigegebenen Fahrzeugart eine geringere Gefahr ausgeht.
Die bloße frühere berufliche Tätigkeit als Lkw-Fahrer oder die Begehung der Tat bei einer Privatfahrt mit Pkw begründet allein keine hinreichende Grundlage für eine Beschränkung der Entziehung auf Lkw.
Zur Beurteilung der charakterlichen Ungeeignetheit kann die maßgebliche Beteiligung an Planung und Durchführung einer schweren Straftat einschließlich der Nutzung eines Fahrzeugs zur Flucht und Sicherung der Beute herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, KLs 107 Js 53/00 - 14 (IX) B 14/00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten verworfen.
Gründe
Durch Beschluss der IX. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. November 2000 ist dem Angeschuldigten gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden.
Hiergegen wendet sich der Angeschuldigte mit seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2000, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und zur Begründung folgendes ausgeführt:
"Der zulässigen Beschwerde, mit der eine Ausnahme von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen der Klasse III (Alt) bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht begehrt wird, ist in der Sache der Erfolg zu versagen.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht dringende Gründe für die Annahme einer (unbeschränk-
ten) endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung gemäß § 69 Abs. 1 StGB auf Grund charakterlicher Ungeeignetheit des Angeschuldigten angenommen.
Dieser ist nach (teil-) geständiger Einlassung (Bl. 107 - 114; 181 - 183 DA) dringend verdächtig, nach einem schweren Raub, der unmittelbar durch den Mitangeschuldigten L und den gesondert verfolgten T vom 26.09.2000 auf die auf der Straße C-Straße in E gelegene Spielhalle ###### verübt wurde, als Fahrer des Fluchtfahrzeugs #########, amtliches Kennzeichen E die Tatbeteiligten mit samt der Beute in Höhe von 1.500,00 DM und der zum Einsatz gekommenen Tatwaffe vom Ort des Überfalls zu seinem Wohnort verbracht zu haben.
Soweit er lediglich eine untergeordnete Tatbeteiligung behauptet, indem er vorgibt, von der Begehung des Überfalls zuvor nichts gewußt zu haben, wird er insbesondere durch die Angaben des gesondert verfolgten Mittäters T in dessen verantwortlicher Vernehmung vom 25.10.2000 (Bl. 215 - 223 DA) überführt. Danach war der Beschwerdeführer maßgeblich an der Planung der ihm zur Last gelegten Tat beteiligt und trat gegenüber T als Initiator auf. Dem gemäß ist gegen den Angeschuldigten zutreffend wegen Begehung eines schweren Raubes in Mittäterschaft die Anklage unter dem Datum des 10.10.2000 erhoben worden (Bl. 153 - 159 DA).
Auf Grund der maßgeblichen Beteiligung im Zusammenhang mit der Verbringung der Mittäter und der Beutesicherung durch Einsatz des von ihm mitgeführten Kraftfahrzeuges hat sich der Angeschuldigte als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Auch sind Gründe, die eine Beschränkung der vorläufigen Entziehung auf nur bestimmte Fahrzeugarten im Hinblick auf eine zu erwartende gleichartig beschränkte endgültige Entziehung im Sinne von § 69 a Abs. 2 StGB gebieten, nicht hinreichend erkennbar. Zwar ist die Art der begehrten Beschränkung auf Lastwagen einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse (gemäß Klasse C, C 1 nach § 6 Fahrerlaubnisverordnung = III Alt) rechtlich zulässig (zu vgl. OLG Hamm, VRS 62, 124 (125), OLG Karlsruhe, VRS 63, 200 (201) jeweils m.w.N.). Solche Ausnahmen sind jedoch nur dann gestattet, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dadurch der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 69 a Rdnr. 3 a m.w.N.). Dabei muss von der Benutzung der durch die Ausnahmeregelung freigegebenen Fahrzeugart für die Allgemeinheit eine geringere Gefahr zu erwarten sein. Für die Annahme einer solchen Ausnahme reicht es nicht etwa aus, dass der Beschwerdeführer bisher bei der beruflichen Führung eines Lkw sich hat nichts zu Schulden kommen lassen und die Straftat bei einer Privatfahrt mit einem Pkw begangen worden ist (zu vgl. OLG Köln, VRS 68, 278 (281), OLG Hamm a.a.O.). Dabei ist für die hier in Rede stehende Fahrzeugart zu Lasten des Beschwerdeführers auch zu berücksichtigen, dass Lastkraftwagen in der Art, wie er sie zu führen beabsichtigt, ebenso beweglich und damit einsetzbar wie Personenkraftwagen sind. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Tatsachen sind demgegenüber nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen, zumal eine unbedingte berufliche Notwendigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges durch den Angeschuldigten nicht erkennbar ist. Nach seinen Angaben in der verantwortlichen Vernehmung vom 29.09.2000 (Bl. 108 DA) ist er bei der Stadt E als Garten- und Landschaftspfleger nach Ablauf
der Probezeit beschäftigt (gewesen). Zuvor sei er als
Lkw-Fahrer tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist der von der Verteidigung (inzidenter) behauptete Wechsel der Arbeitsstelle als Berufskraftfahrer beziehungsweise die Notwendigkeit eines solchen nicht nachvollziehbar."
Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung im vollen Umfange an, so dass die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen war.