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Oberlandesgericht Hamm·5 Ws 199/23·20.09.2023

Beschwerde gegen Außervollzugsetzung des Haftbefehls verworfen – §116 Abs.4 StPO nicht maßgeblich

StrafrechtStrafprozessrechtHaftrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen eine gerichtliche Außervollzugsetzungsentscheidung zu einem Haftbefehl ein. Das OLG Hamm entscheidet, dass im Beschwerdeverfahren § 116 Abs. 4 StPO nicht maßgeblich ist und die Staatsanwaltschaft nicht auf dessen engen Voraussetzungen verwiesen werden kann. Mangels schützenswerten Vertrauens des Beschuldigten in die Fortwirkung der Außervollzugsetzung wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Außervollzugsetzungsentscheidung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren ist die Aufhebung eines durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Außervollzugsetzungsbeschlusses nicht nach § 116 Abs. 4 StPO zu beurteilen.

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Eine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Grundlage besteht nicht dafür, die Staatsanwaltschaft auf die einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO zu verweisen, wenn das Gericht nicht zugleich nach § 307 Abs. 2 StPO die Außervollzugsetzung anordnet.

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Die vom Bundesverfassungsgericht in 2 BvR 2056/05 entwickelten Grundsätze gelten nur für Konstellationen, in denen ein Haftbefehl unangefochten außer Vollzug gesetzt worden ist.

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Ein schützenswertes Vertrauen des Beschuldigten in die Fortwirkung einer Außervollzugsetzung kann insbesondere dann fehlen, wenn die Staatsanwaltschaft im Haftprüfungsverfahren die Vollziehung beantragt oder unverzüglich Beschwerde einlegt.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 4 StPO§ 126 StPO§ 307 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 64 Qs 17/23

Leitsatz

1) Im Beschwerdeverfahren ist die Aufhebung des durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Außervollzugsetzungsbeschlusses nicht an § 116 Abs. 4 StPO zu messen (Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 - 1 Ws 5/13). 2) Dass die Staatsanwaltschaft eine Außervollzugsetzungsentscheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO angreifen kann, falls das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet weder im Gesetz eine Stütze noch gebietet dies die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie den Gründen der dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft auf Kosten des Beschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Ergänzend merkt der Senat an:

2

Der Aufhebung des Außervollzugsetzungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren steht auch nicht § 116 Abs. 4 StPO entgegen.

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1)

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Die Vorschrift richtet sich nach ihrem Wortlaut an den nach § 126 StPO originär zuständigen Haftrichter und betrifft Fälle, in denen dieser entweder auf Antrag oder von Amts wegen darüber zu befinden hat, ob aufgrund neuer Umstände ein einmal unangefochten außer Vollzug gesetzter Haftbefehl wieder zu vollziehen ist (KG Berlin, Beschluss vom 30.03.2010 – 4 Ws 38/10 – Rn. 4, juris). In der vorliegenden Konstellation hat das Landgericht indes im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Außervollzugsetzungsentscheidung überprüft und gerade nicht nach unangefochtener Außervollzugsetzung originär die Invollzugsetzung des Haftbefehls beschlossen.

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2)

6

Ferner ist § 116 Abs. 4 StPO auch nicht über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung eines nicht rechtmäßigen Außervollzugsetzungsbeschlusses nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 StPO möglich ist, falls der Beschuldigte mangels Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO zwischenzeitlich auf freien Fuß gelangt ist (OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 – Ws 5/13 – juris Rn.33; LG Bremen, Beschluss vom 14.06.2021 – 1 Qs 212/21 – Rn. 32 m.w.N.; juris; Krauß, in: Beck´scherOK Stand: 01.07.2023, § 116 StPO Rn. 20; aA KG Berlin, Beschluss vom 30.03.2010 – 4 Ws 38/10 – Rn. 4, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 17.09.2009 – I Ws 269/09 – Rn. 17, juris; Böhm, in: MünchKomm, 2. Aufl. 2023, § 116 StPO Rn. 49). Dass die Staatsanwaltschaft eine Außervollzugsetzungsentescheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO angreifen kann, falls durch das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet weder im Gesetz eine Stütze noch gebietet dies die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05 (so zutreffend: OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 – Ws 5/13 – juris Rn.33). Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz, dass jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 StPO möglich ist, nur für Konstellationen aufgestellt, in denen der Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt wurde (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05 –, Rn. 26).

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Im vorliegenden Fall scheidet eine entsprechende Anwendung von § 116 Abs. 4 StPO aber auch deshalb aus, weil sich ein schützenswertes Vertrauen des Beschuldigten auf die Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung bei Einhaltung der Auflagen nicht bilden konnte. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftprüfungsverfahren am 30.06.2023 ausdrücklich beantragt, den Haftbefehl zu erweitern und in Vollzug zu belassen. Am Haftprüfungstermin am 05.07.2023 hat sie nicht teilgenommen. Nach Rückkehr der Akten hat sie sodann umgehend am 13.07.2023 Beschwerde eingelegt. Der Beschuldigte durfte daher auch aus diesem Grunde nicht damit rechnen, dass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bereits dann Bestand haben wird, wenn er die gestellten Auflagen einhält.