Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·5 Ws 173/22·06.07.2022

U-Haftbeschwerde: Faustschlag am Bahnsteig als lebensgefährdende Behandlung (§ 224 I Nr. 5 StGB)

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen die Aufhebung eines Haftbefehls durch das Landgericht. Das OLG bejahte jedenfalls dringenden Tatverdacht einer (versuchten) gefährlichen Körperverletzung durch einen Schlag gegen den Hinterkopf, der einen Sturz über die Bahnsteigkante ins Gleisbett auslöste. Ein dringender Tatverdacht für versuchten Totschlag bzw. gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr wurde hingegen nicht angenommen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde bejaht, der Haftbefehl jedoch unter Melde- und Anzeigepflichten außer Vollzug gesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft überwiegend erfolgreich: Haftaufhebung aufgehoben, Haftbefehl wieder in Kraft, jedoch unter Auflagen außer Vollzug; im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine lebensgefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann auch in einem Faustschlag gegen den Hinterkopf liegen, wenn hierdurch ein Sturz in eine objektiv besonders gefahrträchtige Situation (z.B. über eine Bahnsteigkante) bewirkt wird.

2

Für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden; eine konkrete Lebensgefahr muss nicht eingetreten sein.

3

Schläge gegen den Kopf erfüllen § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB jedenfalls dann, wenn aufgrund der Ausführung, der Konstitution des Opfers oder situativer Umstände das Gefahrenpotential gegenüber § 223 StGB deutlich erhöht ist.

4

Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) kann sich bei erheblicher Straferwartung auch bei geordneten sozialen Verhältnissen ergeben, wenn der drohende Freiheitsentzug einen erheblichen Fluchtanreiz begründet.

5

Besteht Fluchtgefahr, kann der Vollzug eines Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt werden, wenn geeignete Auflagen (insbesondere Melde- und Anzeigepflichten) den Zweck der Untersuchungshaft ausreichend sichern.

Relevante Normen
§ StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 473 Abs. 4 StPO§ 212 Abs. 1, 315 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1a, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB§ 105 JGG§ 112 Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25 Qs 8/22

Leitsatz

Eine lebensgefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann in einem gegen den Hinterkopf geführten Faustschlag, durch den ein Sturz des Geschädigten über die Bahnsteigkante in das tiefer liegende Gleisbett bewirkt wird, liegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 09.06.2022  gegen den Beschluss der V. großen Strafkammer – Jugendkammer - des Landgerichts Essen vom 08.06.2022 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.07.2022

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten B bzw. seines Verteidigers beschlossen:

1.

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss vom 10.06.2022 werden aufgehoben.

2.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 11.04.2022 (66 Gs 350/22) wird wieder in Kraft und zugleich unter der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass sich der Beschuldigte B einmal wöchentlich jeweils Mittwochs, beginnend mit dem 20.07.2022 zu den regulären Dienstzeiten des Amtsgerichts Essen auf der Geschäftsstelle der für die Sache 66 Gs 350/22 zuständigen Abteilung zu melden hat.

Der Beschuldigte hat jeden Wohnsitzwechsel binnen eines Tages dem Amtsgericht schriftlich zu dem o.g. Aktenzeichen mitzuteilen.

Er hat sich jedes Verlassen des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vorab durch das Amtsgericht Essen (Aktenzeichen s.o.)  genehmigen zu lassen.

Der Beschuldigte hat allen Ladungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft unverzüglich Folge zu leisten.

3.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass der Vollzug des Haftbefehls wieder angeordnet wird, wenn er den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen zuwiderhandelt oder er Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, oder auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.

4.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren auf 50% ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gründe

2

I.

3

Der am 18.11.2003 geborene Beschuldigte B wurde am 14.04.2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 11.04.2022 (66 Gs 350/22) festgenommen. Der Haftbefehl wurde ihm noch am selben Tag verkündet. In dem auf den Haftgrund nach § 112 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützten Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt:

4

„Am 08.04.2022 in C

5

durch dieselbe Handlung

6

als Heranwachsende

7

gemeinschaftlich handelnd

8

a)

9

versucht zu haben einen anderen Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein.

10

b)

11

versucht zu haben, die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs zu beeinträchtigen, indem Sie einen ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff vornahmen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen zu gefährden, wobei sie in der Absicht handelten einen Unglücksfall herbeizuführen.“

12

In der Konkretisierung heißt es:

13

„Der Beschuldigte und der weiter Beschuldigte A trafen am Tattage gegen 23:00 Uhr im Hauptbahnhof auf den Geschädigten. Dieser war gegen 22:55 Uhr stark alkoholisiert aus der Straßenbahn der Linie 301 gestiegen und hatte sich infolge seiner Alkoholisierung von über 3 Promille auf den Boden des Bahnhofs gelegt. Die Beschuldigten betraten den Bahnsteig gegen 23:02 Uhr. Sie sprachen den Geschädigten an, wobei der Beschuldigte A den Geschädigten filmte. Der Geschädigte war hierüber erbost und folgte torkelnd den Beschuldigten und versuchte diese körperlich anzugehen, wobei er aufgrund seiner Alkoholisierung in seiner körperlichen Konstitution derart eingeschränkt war, dass es zu keiner ernsthaften Gefährdung der Beschuldigten kam. Die Beschuldigten manövrierten den Geschädigten daraufhin im Rahmen der zwischen ihnen und dem Geschädigten ausgetragenen Streitigkeit an den Rand der Bahnsteigkante, sodass der Geschädigte – wie von ihnen avisiert – in das Gleisbett – unmittelbar hinter die Schienen fiel -, wo er zunächst liegen blieb. Die Beschuldigten verließen sodann den Tatort, wobei ihnen zum einen bewusst war, dass der Geschädigte aufgrund seiner Alkoholisierung einige Zeit brauchen würde, um das Gleisbett zu verlassen und jederzeit eine einfahrende Bahn den Geschädigten überrollen könnte. Zum anderen wussten sie, dass der Geschädigte aufgrund seiner Alkoholisierung jederzeit gegen eine dort verlaufende Starkstromleitung geraten und durch diese getötet oder schwer verletzt werden könnte.

14

Entgegen der Erwartung der Beschuldigten gelang es dem Geschädigten ca. 30 Sekunden, nachdem die Beschuldigten den Tatort verlassen hatte, aufzustehen und auf die Bahnsteigkante zu klettern. Weitere 25 Sekunden später fuhr eine Bahn ein. Insoweit war es vom Zufall abhängig, dass es zu keiner konkreten Gefährdung sowie Tötung des Geschädigten kam.

15

Diese Handlung ist mit Strafe bedroht gem. §§ 212 Abs. 1, 315 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1a, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 105 JGG.“

16

Auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht Essen den angefochtenen Haftbefehl mit dem angefochtenen Beschluss aufgehoben. Das Landgericht sieht lediglich einen dringenden Tatverdacht wegen vorsätzlicher Körperverletzung, ggf. in Tateinheit mit Nötigung, als gegeben an. Es ist der Auffassung, dass weder der Haftgrund der Fluchtgefahr noch der nach § 112 Abs. 3 StPO vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

17

Gegen den Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Staatsanwaltschaft sieht weiterhin einen dringenden Tatverdacht für einen versuchten Totschlag und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeklagten nach Erwachsenenstrafrecht, jedenfalls aber hält sie nicht zuletzt angesichts seines früheren strafrechtlichen Auffallens eine empfindliche Jugend- bzw. Freiheitsstrafe für wahrscheinlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

18

Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von der Möglichkeit nach §§ 33 Abs. 4; 308 Abs. 1 S. 2 StPO hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, da dem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts bekannt gemacht wurde (Bl. 526 d.A.), so dass davon auszugehen ist, dass auch der Beschuldigte bereits Kenntnis von dem Rechtsmittel hatte.

19

II.

20

Die statthafte und zulässige Beschwerde hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Beschluss nebst Nichtabhilfebeschluss waren aufzuheben, womit auch die Aufhebung des Haftbefehles entfällt. Jedoch war der Vollzug der Untersuchungshaft aus dem somit wieder aufgelebten Haftbefehl auszusetzen (§ 116 StPO).

21

1.

22

Es besteht jedenfalls ein dringender Tatverdacht für eine (versuchte) gefährliche Körperverletzung nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 5; Abs. 2, 22, 23 StGB. Auf den Überwachungsvideos (konkret GEH S1) ist zu sehen, wie der – womöglich nach einem – womöglich zur Abwehr getätigten - Schubser des Mitbeschuldigten A bereits in Richtung des Bahnsteigrands/Gleisbetts taumelnde Geschädigte von dem Beschuldigten B – wie dieser auch einräumt: ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund - von hinten einen Schlag gegen den Hinterkopf bekommt, so dass dieser mit Schwung in das Gleisbett stürzt. Der Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt erheblich angetrunken und hatte Gleichgewichtsstörungen, was den Beschuldigten, die mit diesem zuvor eine längere verbale und gestische Auseinandersetzung hatten, als dieser sie verfolgte, bewusst war. Der Schlag gegen den Hinterkopf des ohnehin schon in Richtung der Bahnsteigkante taumelnden Geschädigten, durch den diese Bewegung noch weiter gefördert wurde, stellt eine abstrakt lebensgefährdende Behandlung dar. Schläge gegen den Kopf fallen jedenfalls dann unter § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn im Einzelfall aufgrund ihrer Ausführung, der Konstitution des Tatopfers oder anderer Umstände das Gefahrenpotential gegenüber einer einfachen Körperverletzung deutlich erhöht ist (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 224 Rdn. 30). Hier war das Gefahrenpotential durch die trunkenheitsbedingte eingeschränkte Standsicherheit des Geschädigten und der Nähe zur Bahnsteigkante deutlich erhöht, denn es bestand die gesteigerte Gefahr, dass der Geschädigte infolge des beschriebenen Faustschlages auf die Bahnsteigkante oder die Gleise stürzt und sich dadurch lebensgefährlich verletzt.

23

Ob die Körperverletzung vollendet wurde (es erscheint naheliegend, dass bei einem Faustschlag mit anschließendem Sturz der vorliegenden Art zumindest Schmerzen zugefügt wurden) oder es beim Versuch blieb, wird noch zu klären sein.

24

Die Körperverletzung wurde auch „mittels“ einer lebensgefährdenden Behandlung ausgeführt. Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (BGH NStZ 2007, 34, 35). Die Behandlung, also der Faustschlag gegen den Hinterkopf, ist für sich genommen lebensgefährdend, denn er führte dazu, dass der Geschädigte zu Boden ging und zwar über eine Bahnsteigkante hinweg auf das Gleisbett. Da dieses tieferliegt, birgt das schlagbedingte Zubodengehen dort schon eine erhöhte, lebensgefährdende Gefahr. Dies gilt erst Recht, wenn man die nicht kontrollierbaren Aufschlagmöglichkeiten auf der Bahnsteigkante oder den Metallgleisen mit Kopf oder Wirbelsäule berücksichtigt. Der durch den Schlag herbeigeführte (abstrakt lebensgefährliche) Sturz ist nicht erst eine mittelbare Folge. Eine bloß mittelbare Lebensgefährdung läge womöglich nach der – vom Senat nicht geteilten - höchstrichterlichen Rechtsprechung dann vor, wenn auf die Lebensgefahr infolge des 29 (nicht – so die Strafkammer - 40) Sekunden nach dem Verlassen des Gleisbettes einfahrenden Zug abzustellen wäre (vgl. BGH NStZ 2007, 34, 35). Darauf kommt es aber vorliegend nicht an.

25

Hinsichtlich eines dringenden Tatverdachts bzgl. eines versuchten Totschlags bzw. des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr teilt der Senat nach gegenwärtigem Ermittlungsstand die Auffassung des Landgerichts und verweist insoweit auf diese.

26

2.

27

Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nach dem gegenwärtigen Stand besteht jedenfalls ein dringender Tatverdacht bzgl. einer gefährlichen Körperverletzung, die nach allgemeinem Strafrecht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist. Ob bei dem heranwachsenden Beschuldigten noch eventuell Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen kann, erscheint offen. Derzeit wahrscheinlicher erscheint eine Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht. So hat die Jugendgerichtshilfe u.a. angegeben, dass er im Vergleich zu den anderen Untersuchungsgefangenen besonders „reif“ erscheine. Auch wenn nunmehr  in einem von der Verteidigung übermittelten Bericht vom 06.07.2022 davon die Rede ist, dass eine „altersgemäße Reifung“ nicht vorliege, so wird die Frage dann jedenfalls in der Hauptverhandlung zunächst noch zu klären sein. Den Eindruck einer Jugendverfehlung erweckt das Tatgeschehen ebenfalls nicht. Angesichts der (einschlägigen) Vorbelastung des Beschuldigten (und womöglich eines weiteren Verfahrens wegen Geldfälschung) und auch im Hinblick auf die Schwere der vorliegenden Tat wird er bei Aburteilung nach allgemeinem Strafrecht mit einer mehrjährigen, nicht mehr zwangsläufig zur Bewährung aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe zu rechnen haben. Auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht erscheint die Verhängung einer (vollstreckbaren) Jugendstrafe nicht fernliegend. Dies begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Der Beschuldigte verfügt zwar ausweislich der Berichte der Jugendgerichtshilfe über ein sehr geordnetes soziales Umfeld und er hätte durchaus auch eine Perspektive für ein erfolgreiches Leben in der Legalität. Er hat sich auch nach der Tat dem Geschehen gestellt, indem er etwas später zum Tatort zurückgekehrt ist. Bisher hat er sich auch in der Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe kooperativ erwiesen und war für diese jederzeit erreichbar. Allerdings erscheint zweifelhaft, inwieweit dies geeignet ist, ihn zu motivieren sich dem Verfahren zu stellen, wenn die Perspektive eines erfolgreichen Lebens in der Legalität durch eine drohende längerfristige Haftverbüßung in Frage gestellt wird (was auch dem Beschuldigten ausweislich des Verteidigerschriftsatzes vom 03.05.2022 bewusst ist). Hinzu kommt, dass die weiteren Ermittlungen (der Geschädigte etwa ist unbekannten Aufenthalts und konnte noch nicht vernommen werden) womöglich doch noch den (derzeit nicht dringenden) Verdacht bzgl. eines versuchten Tötungsdelikts erhärten könnten, dem Beschuldigten also womöglich eine noch deutlich längere Freiheitsentziehung droht.

28

3.

29

Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass die Fluchtgefahr nicht so groß ist, als dass ihr nicht im Rahmen einer Außervollzugsetzung durch entsprechende Auflagen begegnet werden könnte (§ 116 StPO). Wie der Bericht der Jugendgerichtshilfe zeigt, hat er sich gegenüber der Justiz auch in der Vergangenheit regelkonform gezeigt. Die finanziellen Möglichkeiten einer erfolgversprechenden Flucht erscheinen ebenfalls eher begrenzt. Von daher erscheint es dem Senat ausreichend, die Anwesenheit des Beschuldigten durch entsprechende Melde- und Anzeigepflichten regelmäßig zu kontrollieren.

30

4.

31

Die Untersuchungshaft ist – unter Berücksichtigung ihrer kurzen Vollzugsdauer und unter Berücksichtigung der Außervollzugsetzung – auch verhältnismäßig.

32

5.

33

Es steht dem für die Haftentscheidungen zuständigen Gericht insbesondere frei, die Meldeauflage bzgl. der Meldestelle abzuändern.