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Oberlandesgericht Hamm·5 Ws 172 u. 173/08·19.05.2008

Widerruf der Bewährungsaussetzungen aufgehoben – Rückverweisung wegen positiver Therapieprognose

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBetäubungsmittelrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt den Widerruf seiner Bewährungsaufschiebungen nach erneuter Verurteilung. Das OLG Hamm hebt die angefochtenen Beschlüsse auf, weil eine gegenwärtig begründete positive Therapie- und Sozialprognose einem Widerruf entgegensteht. Eine abschließende Entscheidung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; die Sache wird zur erneuten Behandlung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Ausgang: Beschlüsse aufgehoben; Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass durch eine während der Bewährungszeit begangene Straftat die der Aussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht mehr besteht; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung zu stellende Sozialprognose.

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Bei der Prognose ist nicht allein auf das Legalverhalten abzustellen; die Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Sozialprognose) bestimmt mit entscheidend über die Zulässigkeit eines Widerrufs.

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Einschlägige Rückfallstaten Drogenabhängiger stehen einer positiven Sozialprognose nicht zwingend entgegen, wenn neue tatsächliche Umstände – insbesondere eine erfolgversprechende Langzeittherapie und positive therapeutische Einschätzungen – die Wiedereingliederung voraussichtlich ermöglichen.

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Ergibt die materielle Würdigung, dass weitere tatsächliche Feststellungen (ggf. unter Gewährung rechtlichen Gehörs) erforderlich sind, hat das Berufungsgericht die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; von der Regel des § 309 StPO kann abgewichen werden.

Relevante Normen
§ 35 BtMG§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 309 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, StVK S 91/05

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Die Sachen werden zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerden, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Mit Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 25. Juni 2003 ist der Verurteilte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden.

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Nach Teilverbüßung der Strafe und einer gem § § 35,36 BtMG erfolgten Therapieanrechung ist die Vollstreckung der Reststrafe mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 27. Dezember 2004, rechtskräftig seit dem 05. Januar 2005, zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungszeit ist auf zwei Jahre festgesetzt worden.

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Mit Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 04. Februar 2002, rechtskräftig seit dem 12. Februar 2002, ist der Verurteilte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Bewährungszeit ist auf drei Jahre festgesetzt worden.

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Die Bewährungszeit ist zweimal um jeweils ein Jahr verlängert worden. Anlass hierfür waren in der Bewährungszeit begangene Straftaten, wofür der Verurteilte jeweils vom Amtsgericht Hamm zum einen am 25. November 2002 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung und zum anderen am 25. Juni 2003 zu der schon erwähnten Strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist.

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Am 27. Oktober 2006 ist der Verurteilte erneut straffällig geworden, indem er Betäubungsmittel aus den Niederlanden einführte. Er ist deswegen am 23. Februar 2007, rechtskräftig seit dem 23. Augsut 2007, vom Amtsgericht – Schöffengericht - Ahaus wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

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Die Vollstreckung dieser Strafe ist nach Teilverbüßung gem. § 35 BtMG zurückgestellt. Der Verurteilte befindet sich seit dem 19. November 2007 zu einer Entwöhnungsbehandlung in der T-Klinik H.

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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat mit Beschlüssen vom 29. Februar 2008 die Straussetzung zur Bewährung in beiden Verfahren wegen der erneuten Verurteilung vom 23. Februar 2007 widerrufen.

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Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Verurteilten.

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Die Generalstaatsawaltschaft hat beantragt, die sofortigen Beschwerden als unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Die gem. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden haben einen vorläufigen Erfolg.

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Nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, ist nicht allein auf ein bloßes Legalverhalten, sondern auch auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und somit auf den voraussichtlichen Lebensweg des Verurteilten, d. h. auf die Sozialprognose im Zeitpunkt der Entscheidung, abzustellen. Deshalb müssen einschlägige Rückfallstraftaten Drogen- oder Alkoholabhängiger einer günstigen Sozialprognose nicht zwingend entgegenstehen, wenn neue tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Einzelfall günstig zu beeinflussen (vgl. OLG Hamm, RuP 2008, 58; OLG Düsseldorf, StV 1998, 215, 216; OLG Düsseldorf, StV 1994, 199; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 56 f Rdnr. 8 b).

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Vorliegend befindet sich der Verurteilte derzeit in einer anerkannten Therapie-einrichtung und die Therapie verläuft nach einem Bericht der Therapieeinrichtung vom 12. Februar 2008 und einer erfolgten telefonischen Rückfrage des Senats positiv; dem Verurteilten ist derzeit nach Einschätzung der Therapeuten eine positive Prognose zu stellen. Die Therapie, die an sich am 19. Mai 2008 beendet war, wird auf Antrag des Verurteilten noch bis Mitte Juni 2008 fortgesetzt.

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Von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter erheblicher Beschaffungsdelikte eines Drogenabhängigen ist abzusehen, wenn eine durchgeführte Langzeittherapie erfolgversprechend erscheint und ein zukünftig straffreies Leben des Verurteilten erwarten lässt (vgl. OLG Düsseldorf aaO).

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Der Verurteilte hat zwar nicht erstmalig eine Therapie angetreten, sondern vielmehr bereits andere Therapien angefangen, teilweise auch abgeschlossen, und ist dennoch wieder straffällig geworden. Nach Einschätzung der Therapeuten arbeitet der Verurteilte jedoch nunmehr ernsthaft mit, reflektiert seine Vergangenheit, seine familiäre Situation und seine Drogenproblematik, so dass nunmehr eine realistische Möglichkeit der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft besteht.

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Unter diesen Umständen kommt derzeit aufgrund der jetzigen begründeten positiven Prognose ein Widerruf der Strafaussetzungen zur Bewährung nicht mehr in Betracht. Da vorliegend in beiden Verfahren – wie die Stravollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat – eine Verlängerung der Bewährungszeiten als mögliches milderes Mittel gem. § 56 f Abs.2 Nr.2 StGB nicht mehr in Betracht kommt, aber auch eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG nach erfolgtem Widerruf – wovon die Strafvollstreckungkammer bei ihren Entscheidungen noch ausgehen konnte – zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs und dem nahen Ende der Therapie tatsächlich nicht mehr möglich ist , wären die Strafen letztlich zu erlassen.

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III.

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Eine abschließende Entscheidung des Senats ist nicht angezeigt.

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Da für einen möglichen Straferlass in beiden Verfahren weitere tatsächliche Feststellungen – unter Umständen unter Gewährung rechtlichen Gehörs – getroffen

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werden müssen, hat der Senat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die genannten Umstände machen es unerlässlich, von der Regel des § 309 StPO abzuweichen.