Aussetzung des Haftbefehls unter Auflage stationärer Drogenentwöhnung (§116 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls. Strittig war, ob der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann. Das OLG Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf und setzte den Vollzug des Haftbefehls unter Bedingungen (stationäre Entwöhnungsbehandlung, Meldepflicht, Teilnahme an Terminen) aus, weil die Auflagen die Fluchtgefahr ausreichend mindern. Die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Ablehnung der Aussetzung des Haftbefehls erfolgreich; Vollzug unter Auflagen ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO kommt in Betracht, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann.
Das Vorliegen dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes (z. B. Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) schließt eine Aussetzung des Vollzugs nicht aus, wenn konkrete Auflagen die mit dem Haftgrund verbundenen Risiken ausreichend mindern.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die Aussicht auf therapeutische Erfolge und die Bindung an Weisungen die Wahrscheinlichkeit eines Verfahrensentzugs hinreichend reduziert.
Die Anordnung von Auflagen (z. B. Aufnahme und Fortsetzung einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung, Meldepflicht, Befolgung gerichtlicher und staatsanwaltlicher Ladungen) kann die Aussetzung des Vollzugs rechtfertigen, sofern die Einhaltung überwacht oder durchsetzbar erscheint.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den §§ 467, 473 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14 (VI) KLs O 7/98
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts Dortmund vom 03. September 1998 - 14 (VI) O 7/98 - wird ausgesetzt. Der Angeschuldigte wird angewiesen:
1. durch unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Klinik (Therapeutische Facheinrichtung für Drogenabhängige), ... (Tel.: ... Fax: ...), sicherzustellen, daß er entweder unmittelbar nach Haftunterbrechung oder Haftentlassung in dem Verfahren 39 Js 1420/98 StA Dortmund in dieser Einrichtung eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung antreten kann,
2. die begonnene Behandlung nicht ohne Zustimmung der behandelnden Ärzte und Therapeuten zu beenden,
3. der VI. Strafkammer des Landgerichts Dortmund seinen aktuellen Aufenthalt/Wohnsitz und jede insoweit eintretende Änderung mitzuteilen,
4. allen staatsanwaltlichen und gerichtlichen Ladungen im vorliegenden Verfahren 14 (VI) KLs 46 Js 500/98 (O 7/98) Folge zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Dem Angeschuldigten, der sich seit dem 07. Juli 1998 in anderer Sache zunächst in Untersuchungshaft befunden hat und heute Strafhaft verbüßt, wird mit dem Haftbefehl des Landgerichts Dortmund - 14 (VI) KLs O 7/98 - Raub, schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung u.a. zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Haftbefehls Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die von dem Angeschuldigten beantragte Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeschuldigten.
Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar ist aufgrund der in dem Haftbefehl näher bezeichneten Beweismittel dringender Tatverdacht gegeben und besteht nach wie vor der im Haftbefehl angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist auch noch verhältnismäßig. Allerdings ist nach Einschätzung des Senats die Erwartung hinreichend begründet, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden kann (§116 Abs. 1 StPO). Es ist auch bei Übernahme eines gewissen Risikos die große Wahrscheinlichkeit begründet, daß der Angeschuldigte sich im Falle des Antritts und der Fortsetzung einer Drogenentwöhnungsbehandlung entsprechend der ihm unter Nr. 1 und 2 erteilten Weisungen und bei Befolgung der ihm weiter erteilten Weisungen dem vorliegenden Verfahren nicht entziehen wird, zumal er sich von einem positiven Therapieverlauf eine gewisse Besserstellung im vorliegenden Verfahren versprechen dürfte, worauf sein Verteidiger zutreffend hingewiesen hat. Der Senat hat deshalb die Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls für verantwortbar gehalten.
Die Entscheidung über Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus den §§467, 473 StPO.