Verwerfung der sofortigen Beschwerde; Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde wurde vom OLG Hamm verworfen, da die Beschwerdeführerin die ausführlichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage gestellt hat. Auch der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. Januar 2012 enthielt keine durchgreifenden Einwendungen. Die Beschwerde wurde auf Kosten der Beschwerdeführerin gemäß § 473 Abs. 1 StPO verworfen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels substantiierten Vorbringens als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; Kosten auferlegt nach § 473 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert und in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellt.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels kann dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.
Schriftsätze des Verteidigers ändern die Entscheidung nur, wenn sie neue, substantielle Einwendungen enthalten, die die Ausgangsbegründung erschüttern.
Das Beschwerdegericht darf an die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses anknüpfen, sofern diese nicht durch neue, entscheidungserhebliche Vorträge des Beschwerdeführers widerlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21 KLs 35/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin - insbesondere auch mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 23. Januar 2012 - nicht in Frage gestellt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.