Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Nachholung der Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft erhob sofortige Beschwerde, weil das Urteil die erforderliche Kostenentscheidung nicht enthielt, während die Angeklagten gegen das Urteil Revision einlegten. Das OLG stellte fest, dass § 464 Abs. 3 S. 3 StPO die Zuständigkeit des Revisionsgerichts nur begründet, wenn beide Rechtsmittel vom selben Beschwerdeführer ausgehen; dies war hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht ergänzte den Tenor um die Kostenentscheidung und sprach die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse zu.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Nachholung der Kostenentscheidung wurde stattgegeben; Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 464 Abs. 3 S. 3 StPO begründet die Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde nur, wenn Revision und sofortige Beschwerde vom selben Beschwerdeführer gegen die Hauptsache eingelegt sind.
Fehlen im Urteil die Feststellungen zur Kostenverteilung, ist die sofortige Beschwerde zur Nachholung der nach § 464 Abs. 1 StPO erforderlichen Kostenentscheidung statthaft.
Bei Verurteilung sind die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen grundsätzlich nach § 465 Abs. 1 StPO den Angeklagten aufzuerlegen, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen.
Übt die Staatsanwaltschaft durch Einlegung der sofortigen Beschwerde eine der Strafrechtspflege dienende, gesetzliche Aufgabe aus, rechtfertigt dies in der Regel die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens und der den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 51 KLs 12/18
Leitsatz
Wird gegen die Hauptsacheentscheidung Revision eingelegt und gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde, bestimmt § 464 Abs. 3 S. 3 StPO, dass das Revisionsgericht auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig ist, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführer gegen die Hauptsache befasst ist. Haben die Angeklagten Revision und die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt, gehen die Angriffe von verschiedenen Beschwerdeführern aus, so dass der für die Zuständigkeit des Revisionsgerichts auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln nicht besteht und es bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als dem Beschwerdegericht verbleibt.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 04. Dezember 2018 wird das Urteil der XVI. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 03. Dezember 2018 im Tenor dahingehend ergänzt, dass die Angeklagten die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen haben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Mit Urteil der XVI. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 03. Dezember 2018 wurde der Angeklagte H wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 40 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 72 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte H2 wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Des Weiteren wurde hinsichtlich beider Angeklagter die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die gemäß § 464 Abs. 1 StPO erforderliche Kostenentscheidung ist im Urteilstenor unterblieben.
Beide Angeklagte haben Revision gegen das Urteil eingelegt; die Staatsanwaltschaft Essen hat keine Revision eingelegt.
Sie hat indes mit Telefax-Schriftsatz vom 04. Dezember 2018, eingegangen beim Landgericht Essen am selben Tag, sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Nachholung der im Urteil unterbliebenen Kostenentscheidung erhoben.
In ihrer Zuschrift vom 03. Januar 2019 tritt die Generalstaatsanwaltschaft Hamm der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen bei und beantragt, den Angeklagten die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 04. Dezember 2018 ist gemäß §§ 464 Abs. 3 S. 1, 311 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; in der Sache hat sie Erfolg.
1.
Der Senat ist ungeachtet der Anfechtung des Urteils durch beide Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Wird gegen die Hauptsacheentscheidung Revision eingelegt und gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde, so bestimmt § 464 Abs. 3 S. 3 StPO, dass das Revisionsgericht auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig ist, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptsache befasst ist (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung-Gieg, 7. Auflage 2013, § 464 Rn. 13, m.w.N.). So liegt es hier nicht, da die Revision von den Angeklagten, die sofortige Beschwerde indes von der Staatsanwaltschaft eingelegt worden ist und die Angriffe somit von verschiedenen Beschwerdeführen ausgehen. In diesem Fall besteht der für die Zuständigkeit des Revisionsgerichts auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln nicht (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 96 – zitiert nach beckonline; KK-Gieg, a.a.O.). Es verbleibt somit bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht, vgl. § 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG.
2.
Die sofortige Beschwerde führt zur Nachholung der unterbliebenen Kostenentscheidung. Gemäß § 464 Abs. 1 StPO muss jedes Urteil darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. Im Falle einer Verurteilung – wie vorliegend – sind die Kosten und die notwendigen Auslagen gemäß § 465 Abs. 1 StPO vom dem – hier den – Angeklagten zu tragen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang Erfolg und führt zu einer im Ergebnis für die Angeklagten nachteiligen Kostenentscheidung im Urteil. Gleichwohl waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht den Angeklagten aufzuerlegen. Denn mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde nimmt die Staatsanwaltschaft hier vor allem eine den Belangen der Verfahrensbeteiligten übergeordnete Aufgabe der Strafrechtspflege wahr (vgl. BGH, NJW 1993, 820 – zitiert nach beckonline; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 473 Rn. 17). Ihr Begehren ist in erster Linie darauf gerichtet, eine mit dem Gesetz – hier mit der Vorschrift des § 464 Abs. 1 StPO – in Einklang stehende Entscheidung herbeizuführen. Nimmt die Staatsanwaltschaft diese ihr obliegende Aufgabe als Organ der Strafrechtspflege wahr, sind die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Dies entspricht hier auch der Billigkeit, zumal es nicht zu Lasten der Angeklagten gehen kann, dass die Strafkammer die von ihr im Urteil zu treffende Kostenentscheidung unterlassen hat.