Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen mangels Vertretungsbefugnis
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger des Angeklagten erhob beim Landgericht eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Einstellungsbeschlusses. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil aus der Beschwerdeschrift nicht hervorging, dass sie im Namen des Angeklagten eingelegt worden sei. Ergänzend stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für die Nichtauferlegung der notwendigen Auslagen an die Staatskasse nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO vorliegen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Einstellungsbeschlusses nach § 206a StPO ist grundsätzlich statthaft, setzt aber voraus, dass sie von dem durch die Kostenentscheidung Beschwerten oder in dessen Namen eingelegt wird.
Eine Beschwerdeschrift eines Verteidigers, aus der nicht erkennbar ist, dass sie im Namen des Angeklagten eingelegt wird, ist unzulässig und kann verworfen werden.
Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann von der Verpflichtung, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, abgesehen werden, wenn bei Feststellung des Verfahrenshindernisses zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die eine Verdichtung des Tatverdachts in Frage stellen.
Bei unzulässiger sofortiger Beschwerde kann das Gericht die Beschwerde verwerfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 28 (195/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473
Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt:
" I.
Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten am 15.08.2002 wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Nachdem der Angeklagte gegen dieses Urteil - rechtzeitig - am 20.08.2002 Berufung eingelegt hatte, hat das Landgericht Essen das Verfahren durch Beschluss vom 21.01.2008 gem. § 206 a Abs. 1 StPO, § 78 Abs. 3 Ziff. 4 StGB wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht der Landeskasse auferlegt; das Landgericht hat jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses, der dem Verteidiger des Angeklagten am 24.01.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die am 31.01.2008 bei dem Landgericht Essen eingegangene sofortige Beschwerde vom 28.01.2008.
II.
Zwar ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Einstellungsbeschlusses nach § 206 a StPO gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO auch dann statthaft, wenn dem Beschwerdeführer gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer ein Rechtsmittel nicht zusteht (Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 464 Rdnr. 19) und auch ist die sofortige Beschwerde innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden; indes ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, dass diese namens des Angeklagten und damit namens des durch die angefochtene Kostenentscheidung Beschwerten, eingelegt gelten soll. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung der Beschwerdeschrift, dass der Verteidiger die Kostenentscheidung im eigenen Namen anzufechten sucht.
Abgesehen davon wäre die sofortige Beschwerde auch unbegründet. Nach
§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann abweichend von dem Grundsatz des
§ 467 Abs. 1 StPO davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeschuldigte oder Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tat in Frage stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2003 - 3 Ws 284/02 -‚ abgedruckt in NStZ-RR 2003, 246 f. m. w. N.). Hiervon ist vorliegend in Anbetracht des erstinstanzlich ergangenen, den Angeklagten verurteilenden Urteils vom 15.08.2002 sowie im Hinblick auf den von der Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 14.01.2003 nach vorläufiger Beratung erteilten Hinweis auszugehen."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels dahinstehen kann, ob die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung im Hinblick auf § 78 b Abs.3 StGB zu Recht erfolgt ist.