Aufhebung der Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Anhörung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Das OLG Hamm prüft, ob die Strafvollstreckungskammer die gesetzlich geforderte mündliche Anhörung und Tatsachenermittlung gewährte. Der Beschluss wurde aufgehoben, weil die Kammer sich ausschließlich auf eine neue, nicht rechtskräftige Verurteilung stützte, ohne Akten einzusehen oder einen Vollzugsbericht beizuziehen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung und umfassenden Anhörung zurückverwiesen.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Behandlung, Ergänzung der Tatsachengrundlage und mündlichen Anhörung des Verurteilten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB erfordert eine eigenverantwortliche Prognoseentscheidung des Vollstreckungsgerichts, die auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht.
Das Vollstreckungsgericht darf die Beurteilung der Sozialprognose nicht allein der Bewertung einer anderen Stelle überlassen, sondern hat die ihr zugrundeliegenden Unterlagen selbst einzusehen und eigenständig zu würdigen.
Stützt sich die Ablehnung der Bewährung auf eine zwischenzeitliche Verurteilung, muss das Vollstreckungsgericht Ermittlungsakte und/oder Urteil beiziehen und gegebenenfalls aussagekräftige Vollzugsberichte einholen sowie dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme geben.
Fehlt die erforderliche Tatsachengrundlage oder eine ausreichende persönliche Anhörung, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung an die Vollstreckungskammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, StVK K 32/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückgegeben.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht- Hamm vom 26. Oktober 2006 – 9 Ls 183 Js 504/06 (136/06) - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.
Zwei Drittel der Strafe waren am 27. Januar 2009 verbüßt. Das Strafende ist notiert auf den 29. März 2010. Den unter Datum vom 9. Januar 2009 gestellten Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg am 4. März 2009 abgelehnt. Hiergegen richtet die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten keine hinreichende Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 454 Abs. 4 StPO gegeben hat.
Die unter dem 4. März 2009 erfolgte Anhörung entsprach den gesetzlichen Erfordernissen nicht vollumfänglich.
Die Strafvollstreckungskammer hat ihre ablehnende Entscheidung ausschließlich auf eine neue – nicht rechtskräftige - Verurteilung des Amtsgerichts Gütersloh vom 6. Februar 2009 gestützt, wonach der Verurteilte während seiner Inhaftierung im offenen Vollzug in der JVA C, Außenstelle I, eine Straftat begangen haben soll und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden ist, ohne dass die Strafvollstreckungskammer zuvor Einsicht in die Ermittlungsakte und/oder des zugrundeliegenden Urteil genommen hatte.
Die Prognoseentscheidung nach § 57 StGB verlangt aber, dass der Richter die Grundlagen seiner Prognose selbstständig bewertet, verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle überlässt. Darüber hinaus wird vom Richter gefordert, dass er sich selbst ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (BVerfG, NJW 2000, 501). Das Vollstreckungsgericht ist daher weder an ein freisprechendes noch an ein verurteilendes anderes Erkenntnis gebunden (OLG Düsseldorf MRR 1990, 1133), sondern hat in freier Beweiswürdigung eigenverantwortlich die Grundlage der Prognose festzustellen (OLG Frankfurt, NStZ –RR 2005, 248,249) wobei im Hinblick auf die neue Straftat eine Prognose bereits dann ungünstig erscheinen kann, wenn nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer die hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten besteht (BVerfG, NJW 1994, 378, OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 155, KG, NStZ 2007, 472, 473).
Im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Verurteilung ein angeblicher Diebstahl war - also die Verurteilung auf einem anderen Gebiet liegt, als die derzeit zu verbüßende Strafe - und die Strafhöhe sich im unteren Bereich bewegt, scheidet eine bedingte Haftentlassung des erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Verurteilten nicht schon zwangsläufig allein wegen der neuen Verurteilung aus, dies umso mehr, als die Hintergründe der Tat nicht bekannt sind. Die Strafvollstreckungskammer war daher zur Gewinnung eines umfassenden Bildes von der Person des Verurteilten neben der Beiziehung der Ermittlungsakte und/oder des Urteils auch gehalten, seitens der Justizvollzugsanstalt einen – bislang nicht vorliegenden - aussagekräftigen Bericht anzufordern, der in detaillierter Form Angaben zum Vollzugsverhalten nach Verlegung in den geschlossenen Vollzug sowie des seitherigen Erfolgs des Behandlungsvollzugs und der in diesem zwischenzeitlich getroffenen Maßnahmen enthält, die als Grundlage für die Entscheidung über die Sozialprognose von Bedeutung sind. Diese sodann gewonnenen Informationen sind Gegenstand der persönlichen Anhörung des Verurteilten, in dem ihm Gelegenheit zu geben ist, sich zu diesen Erkenntnissen zu erklären. Die hiernach insgesamt gewonnenen Informationen sind die Grundlage der Prognoseentscheidung der Strafvollstreckungskammer.
Damit beruht die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht auf der vom Gesetz (§ 454 Absatz 1 Satz StPO) verlangten Tatsachengrundlage sowie der persönlichen Anhörung und ist deshalb fehlerhaft zustande gekommen. Es liegt mit der – auf die Frage der neuen Straftat beschränkten - Anhörung nämlich ein Verfahrensmangel vor, den der Senat als Beschwerdegericht nicht selbst beheben kann, zumal auch der persönliche Eindruck der Strafvollstreckungskammer von der Person des Verurteilten keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung gefunden hat.
Der Senat hat den angefochtenen Beschluss daher aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückgegeben, um die Tatsachen-
grundlage weiter aufzuklären und die Anhörung des Verurteilten zu allen erheblichen Entscheidungsgrundlagen zu ermöglichen.