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Oberlandesgericht Hamm·5 WF 9/07·08.02.2007

Vollmacht zur Abrechnung eigener Krankheitskosten durch getrenntlebende Ehefrau – PKH teilerfolgreich

ZivilrechtFamilienrechtEhegattenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die getrenntlebende Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Beiordnung einer Anwältin, um vom Ehemann eine Vollmacht zur eigenständigen Abrechnung ihrer Krankheitskosten gegen die Krankenkasse zu erhalten. Der Ehemann verweigert die Unterzeichnung des Formulars. Das OLG hebt die Ablehnung insoweit auf und bewilligt PKH für die Vollmachtseinholung mit der Begründung, dass § 1353 Abs.1 S.2 BGB die Achtung der Persönlichkeit auch nach Trennung schützt; für Ansprüche des gemeinsamen Kindes besteht kein Anspruch auf Verhinderung der Informationsweitergabe bei gemeinsamer Gesundheitssorge.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH für Antrag auf Vollmacht zur Abrechnung eigener Krankheitskosten bewilligt, übrige Beschwerde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in einer privaten Krankenversicherung mitversicherter Ehegatte hat einen Anspruch darauf, vom Versicherungsnehmer bevollmächtigt zu werden, seine eigenen Krankheitskosten gegenüber der Krankenversicherung selbst abzurechnen (aus § 1353 Abs.1 S.2 BGB).

2

Die gegenseitige Pflicht zur Achtung der Persönlichkeit der Ehegatten erstreckt sich auch nach der Trennung und schützt insbesondere hochpersönliche medizinische Daten vor dem Zugriff des anderen Ehegatten.

3

Fehlen schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die gegen eine Vollmachtserteilung sprechen, besteht eine Verpflichtung zur Erteilung der Vollmacht.

4

Für Ansprüche des gemeinsamen minderjährigen Kindes besteht kein Anspruch der Mutter, dem anderen Elternteil die Kenntnis vom Gesundheitszustand des Kindes durch Vorlage von Krankenunterlagen zu verweigern, solange die Eltern weiterhin gemeinsam die Gesundheitssorge ausüben.

Relevante Normen
§ 1353 I S. 2 BGB§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB§ 1353 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Rahden, 7 F 320/06

Leitsatz

Der in einer privaten Rentenversicherung mitversicherte Ehepartner, bzw. als Ehepartner Beihilfeberechtigte hat einen Anspruch darauf, von dem getrenntlebenden Ehegatten, der Versicherungsnehmer ist bzw. von dem sich die Beihilfenansprüche ableiten, bevollmächtigt zu werden, Krankheitskosten eigenständig abrechnen zu dürfen.

Tenor

Der Beschluss des Familiengerichts vom 20.12.2006 wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen-, dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für ihren Antrag vom 07.11.2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U insoweit bewilligt wird, als sie eine Vollmacht für die Beantragung von Leis-tungen gegenüber der Krankenkasse für sich begehrt.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien sind getrenntlebende Ehegatten.

4

Der Antragsgegner ist pensionierter Postbeamter.

5

Er hat gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse Krankenversicherungsansprüche. Die Postbeamtenkrankenversicherung bearbeitet zudem die Ansprüche auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes.

6

Die Antragstellerin hat als Ehegattin ebenfalls Ansprüche gegenüber der Krankenkasse. Antragsberechtigt ist jedoch der Antragsgegner.

7

Dieser weigert sich, der Klägerin eine Vollmacht zu erteilen, nach der sie ihre Ansprüche und die des bei ihr lebenden gemeinsamen Kindes S, geb. am xxx, bei der Krankenversicherung selbst geltend machen kann.

8

Er ist nicht bereit, ein dafür von der Krankenversicherung vorbereitetes Vollmachtsformular (Bl. 6 d.A.) zu unterzeichnen.

9

Das Familiengericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, für den Anspruch bestehe keine Anspruchsgrundlage.

10

II.

11

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

12

Soweit die Antragstellerin eine Vollmacht begehrt, ihre eigenen Krankheitskosten gegenüber der Krankenversicherung abzurechnen, besteht der Anspruch gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB.

13

Zwischen Ehegatten besteht die gegenseitige Pflicht zur Achtung der Persönlichkeit des anderen. Das gilt auch nach Trennung der Eheleute (Staudinger – Hübner/Voppel , BGB, § 1353 BGB, 13. Aufl. (2000), Rdnr. 46).

14

Dabei verdient der Inhalt höchstpersönlicher Vertrauensverhältnisse des Ehegatten mit einem Dritten Schutz gegenüber der Kenntnis des anderen Ehegatten (Staudinger aaO. Rdnr. 49). Das gilt insbesondere für Daten, die sich aus dem Arzt-Patientenverhältnis ergeben.

15

Da keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten erkennbar sind, die gegen eine Vollmachtserteilung sprechen können, besteht die Verpflichtung des Antragsgegners der Intimsphäre der Antragstellerin dadurch Rechnung zu tragen, dass ihr das Recht eingeräumt wird, sie selbst betreffende Leistungen gegenüber der Krankenkasse auch selbst abzurechnen (vgl. Palandt – Brudermüller, BGB, 66.Aufl. § 1353 Rdnr.9; so auch bereits AG Freiburg FamRZ 1993, 1443 und AG Karlsruhe FamRZ 1997, 941).

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Diese Verpflichtung besteht jedoch für die Ansprüche gegenüber der Krankenkasse bezüglich des gemeinsamen minderjährigen Kindes nicht.

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Die Kindesmutter bzw. das Kind haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Antragsgegner nicht über den Gesundheitszustand des Kindes durch Vorlage von Krankenunterlagen informatorisch Einblick erhält.

18

Dieses gilt zumindest insoweit, als die getrenntlebenden Eltern weiterhin gemeinsam das Recht der Gesundheitssorge für das Kind ausüben.