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Oberlandesgericht Hamm·5 WF 72/07·15.05.2007

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach Abfindungserhalt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte begehrte Prozesskostenhilfe vor dem Familiengericht; das Gericht lehnte ab, weil er während des laufenden Verfahrens eine Abfindung erhielt und nicht als bedürftig galt. Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte, dass erhaltene Gelder für Prozesskosten zu verwenden sind, sofern keine zwingenden Ausgabengründe vorgetragen werden. Stundungsvereinbarungen mindern die Verpflichtung zur Verwendung nur, wenn sie eine sofortige Zahlungspflicht begründen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen vorhandener Abfindung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO setzt Bedürftigkeit voraus; verfügbare Vermögenswerte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.

2

Geldleistungen (z. B. Abfindungen), die während eines bereits anhängigen Verfahrens zufließen, sind grundsätzlich für die Deckung der Prozesskosten einzusetzen.

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Die Leistungsfähigkeit ist vom Hilfsbedürftigen substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen über zwingend notwendige Ausgaben genügen nicht.

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Stundungsvereinbarungen über Rückzahlungen mindern die Leistungsfähigkeit nur insoweit, als sie eine unmittelbare, zwingende Zahlungsverpflichtung begründen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 115 ZPO§ 127 II 2, 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 130 F 3/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.03.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I

3

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beklagte nicht als bedürftig i.S.d. §§ 114, 115 ZPO anzusehen sei, da er im Juni 2006 eine Abfindung seines Arbeitgebers i.H.v. 11.669,40 € netto erhalten habe, die er für die Kosten der Prozessführung hätte einsetzen können und müssen. Er habe nicht dargetan, dass er diese Abfindung für zwingend notwendige Ausgaben habe verwenden müssen.

4

II

5

Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Familiengericht hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.04.2007 – auf die Bezug genommen wird - die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert.

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Der Beklagte hat die Abfindung seines Arbeitgebers erhalten, als der vorliegende Rechtsstreit schon rechtshängig war und der Beklagte somit um die anstehenden Prozesskosten wusste. Er war daher gehalten, die für seine Rechtsverteidigung notwendigen Prozesskosten aus der erhaltenen Abfindung bereit zu stellen und dieses Geld nicht nach seinem Belieben auszugeben.

8

Es kann dahin stehen, ob die Anschaffung eines Wasserbettes zwingend erforderlich war, denn jedenfalls die Rückführung der angeblich von seiner Mutter erhaltenen Darlehensbeträge i.H.v. insgesamt 5.500,00 € war nach dem Inhalt der vorgelegten Vereinbarungen wegen der vereinbarten Stundung nicht zwingend erforderlich.

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Hamm, den 16. Mai 2007 Oberlandesgericht - 5. Senat für Familiensachen – Der Einzelrichter Aschenbach ROLG