Zuständigkeit des Familiengerichts bei Rückforderung einer Zugewinnzahlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger suchte Armenrecht zur Klage auf Rückzahlung von 15.000 DM, die er im Scheidungsfolgenvergleich gezahlt hatte. Das Amtsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine Familiensache (§23b Abs.1 Nr.9 GVG). Das OLG hob den Beschluss auf und wies das Amtsgericht an, seine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Familiengerichts aufzugeben, weil Streitigkeiten über die Abwicklung des Zugewinnausgleichs dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen sind.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Angelegenheit an das Amtsgericht mit Anweisung zur Anerkennung der Zuständigkeit des Familiengerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten, die die Abwicklung oder Auslegung einer vertraglichen Regelung über den ehelichen Zugewinn betreffen, sind Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrecht i.S.v. § 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG und daher dem Familiengericht zuzuweisen.
Für die Feststellung der Zuständigkeit des Familiengerichts kommt es nicht darauf an, ob die vereinbarte Zahlung als Vorauszahlung auf einen ungewissen Zugewinnausgleich oder als Mindestausgleich zu qualifizieren ist.
Erklärungen über den Zugewinnausgleich, die im Scheidungsfolgenvergleich geregelt wurden, verbleiben im Kern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten, selbst wenn der einzelne Klageanspruch nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung geprüft werden kann.
Zur Prüfung der Zulässigkeit von Armenrecht ist das Vorliegen einer Familiensache und damit die Zuständigkeit des Familiengerichts grundsätzlich vorauszusetzen; das erstinstanzliche Gericht hat seine Zuständigkeitszweifel aufzugeben, wenn die Voraussetzungen des ehelichen Güterrechts vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 39 F 164/79
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinem Bedenken gegen die Zuständigkeit des Familiengerichts Abstand zu nehmen.
Gründe
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist seit dem 9.5.1977 rechtskräftig geschieden. Während des Scheidungsverfahrens haben sie einen gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, der in Ziffer 7 wie folgt lautet:
"Die Parteien werden den Zugewinn gesondert ausgleichen. Als Vorschuß auf eine zu erwartende Ausgleichsforderung der Klägerin (jetzige Beklagte) verpflichtet sich der Beklagte (jetziger Kläger), einen Betrag von 15.000,-- DM an die Klägerin zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten von 1.000,-- DM, jeweils zum 5. eines jeden Monats, beginnend im Juni 1977.
Der Kläger hat den Betrag von 15.000,-- DM an die Beklagte gezahlt und begehrt im vorliegenden Verfahren die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage auf Rückzahlung dieses Betrages mit der Behauptung, in dem Vergleich habe man eine Vorschußzahlung vereinbart, wobei man davon ausgegangen sei, daß eine endgültige Abrechnung des Zugewinns noch zu erfolgen habe. Inzwischen habe sich aber bei der Abrechnung herausgestellt, daß der Beklagten überhaupt kein Zugewinnausgleich zugestanden habe.
Demgegenüber trägt die Beklagte vor, mit den 15.000,-- DM habe man einen Mindestausgleichsanspruch vereinbart, der auch durch eine spätere Abrechnung nicht hätte geschmälert werden sollen. Im übrigen bestreitet sie die Richtigkeit der klägerischen Abrechnung des Zugewinns und beruft sich auf einen Ausschluß der Rückforderung gemäß § 814 BGB und einen Wegfall der Bereicherung. Das Amtsgericht hat dem Kläger das nachgesuchte Armenrecht verweigert, weil der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch keine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Nr. 9 GVG und somit für die Klage eine Zuständigkeit des Familiengerichts nicht gegeben sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
Das Amtsgericht ist für die Klage auf Rückzahlung der geleisteten 15.000,-- DM zuständig, weil es sich insoweit um eine Streitigkeit aus dem ehelichen Güterecht im Sinne von § 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG handelt. Die Parteien hatten in dem Scheidungsfolgevergleich zumindest einen Teilbereich des Ausgleichs ihres ehelichen Zugewinns geregelt. Dabei kann hier für die Zuständigkeitsbestimmung dahingestellt bleiben, ob die vereinbarte Zahlung von 15.000,-- DM nur eine Vorauszahlung auf einen noch Ungewissen Zugewinnausgleich zugunsten der Beklagten vorbehaltlich endgültiger Abrechnung oder einen Mindestausgleich unabhängig von der späteren Abrechnung darstellen sollte. Jedenfalls sind Streitigkeiten, die sich im Hinblick auf eine solche vertragliche Regelung über den Zugewinn oder bei dessen Abwicklung ergeben, als Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterecht anzusehen, soweit sie letztlich die zwischen den Eheleuten vorzunehmende güterrechtliche Auseinandersetzung betreffen. Das ist vorliegend der Fall. Dem mag der Klageanspruch auch vordergründig nach den gesetzlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu beurteilen sein. Gegenstand der Streitigkeit der Parteien bleibt im eigentlichen ihre güterrechtliche Auseinandersetzung und ihre dazu getroffene Vereinbarung über den Ausgleich des ehelichen Zugewinns: An dem Verfahren sind nur die früheren Ehegatten beteiligt. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers kann nur dann gegeben sein, wenn er die 15.000,-- DM ohne die Verpflichtung, einen Zugewinn auszugleichen, an die Beklagte gezahlt hätte. Gegenstand der rechtlichen Prüfung wird aber der Ausgleich des Zugewinns und die vertragliche Vereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien sein, lediglich "im Gewande" eines Bereicherungsanspruches. Fragen des ehelichen Güterrechts sind aber dem Familienrichter zur Entscheidung anvertraut.
Das Amtsgericht wird daher hei seiner erneuten Entscheidung von seinen Bedenken gegen die Zuständigkeit des Familiengerichts Abstand nehmen und das Armenrechtsgesuch auf seine sonstigen Voraussetzungen hin - Armut des Klägers und hinreichende Erfolgsaussicht der Klage - prüfen müssen.