Aufhebung der Zwangsgeldandrohung: einstweilige Anordnung (§ 620 ZPO) als Vollstreckungstitel
KI-Zusammenfassung
Im Familiensache beantragte der Vater Zwangsmaßnahmen wegen angeblicher Verhinderung des Besuchsrechts; das Amtsgericht drohte ein Zwangsgeld an. Das OLG hob die Zwangsgeldandrohung auf und verwies die Sache zurück, weil eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs.1 Z.3a ZPO) zu gelten habe. Die Vollstreckung sei nach den Vorschriften der ZPO (insb. §§ 888, 890) durchzuführen; ob deren Voraussetzungen vorliegen, müsse das Amtsgericht prüfen.
Ausgang: Zwangsgeldandrohung aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über Zwangsmaßnahmen an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO bildet einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Z. 3a ZPO.
Die Vollstreckung einer solchen einstweiligen Anordnung richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (u.a. §§ 888, 890 ZPO) auch dann, wenn die Regelung dem FGG-Verfahren zuzuordnen ist.
Die Androhung eines Zwangsgeldes nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist rechtsfehlerhaft, wenn die zugrunde liegende einstweilige Anordnung als ZPO-Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist.
Sind die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach der ZPO nicht ersichtlich, darf das Berufungsgericht nicht selbst entscheiden, sondern hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wetter, 25.07.1979
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird in Ziff. 2) (Androhung eines Zwangsgeldes) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 12. April 1979, soweit er die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen die Beteiligte zu 1) betrifft, an das Amtsgericht Wetter zurückverwiesen, daß auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500,- DM.
Gründe
Zwischen den Beteiligten schwebt ein Ehescheidungsverfahren. Der erkennende Senat hat in dem Berufungsverfahren 5 UF 787/79 mit einstweiliger Anordnung vom 14.02.1979 das Besuchsrecht des Beteiligten zu 2) für das gemeinschaftliche Kind der Beteiligten gerecht. Mit der Behauptung, die Beteiligte zu 1) verhindere das Besuchsrecht, hat der Beteiligte zu 2) am 12.04.1979 beantragt, die elterliche Gewalt über das Kind ihm zu übertragen, hilfsweise gegen die Beteiligte zu ...) eine Haftstrafe zu verhängen. Diesem Hilfsantrag hat das Amtsgericht in Ziff. 2) des angefochtenen Beschlüsse dahingehend entsprochen, indem es der Beteiligten zu 1) "für jeden Fall der Verhinderung der Ausübung des Verkehrsrechts gemäß § 33 Abs. 3 FGG ein Zwangsgeld" angedroht hat.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig und führt zur Aufhebung der Zwangsgeldandrohung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft die Zwangsgeldandrohung nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommen. Denn die einstweilige. Anordnung des Senats über das Besuchsrecht nach § 620 ZPO stellt einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Z. 3a ZPO dar, der nach den Vorschriften der ZPO, also nach §§ 888, 890 ZPO zu vollstrecken ist, falls - wie hier behauptet - der Sorgeberechtigte seiner Verpflichtung, das Kind für das Besuchsrecht bereitzuhalten, zuwiderhandelt. Das gilt für einstweilige Anordnungen nach § 620 ZPO auch dann, wenn die in ihnen getroffene Regelung, grundsätzlich dem FGG-Verfahren zuzuordnen ist (vgl. Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 20. Aufl. § 620 a Rdz. 10; Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 37. Aufl., § 620 a Anm. 3, OLG München FamRZ 1979, S. 317, OLG Hamm FamRZ 1979, S. 316, OLG Oldenburg FamRZ 1978, S. 911, OLG Koblenz FamRZ 1978 S. 605; a. A. ohne nähere Begründung Keidel-Kuntze-Winkler FGG, 11. Aufl., § 33 Rdz. 35 Anm. 5).
Da nicht ersichtlich ist, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach ZPO vorgelegen haben, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht, so daß die Sache zur erneuten Entscheidung über den Hilfsantrag des Beteiligten zu 2) vom 12.04.1979 an das Amtsgericht zurückzuverweisen war. Das Amtsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.