Änderung der Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis (§ 93 ZPO) im Unterhaltsverfahren
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm ändert die Kostenentscheidung des Amtsgerichts dahingehend ab, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden. Der Beklagte hat im Termin ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO abgegeben, weshalb die Kostenverteilung zulasten des Klägers erfolgt. Zur Frage der Vorranggewährung des Kindesunterhalts stellt das Gericht klar, dass eine solche Erklärung eindeutig und ausdrücklich erfolgen muss und nicht aus der Geltendmachung des Regelbetrags folgt.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung teilweise stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt, Gegenstandswert bis 900 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO führt dazu, dass die Kosten des Verfahrens dem Anspruchsteller auferlegt werden können, wenn der An-erkennende die Forderung unverzüglich anerkennt.
Vorher geleistete Unterhaltszahlungen des Verpflichteten begründen allein keinen Anspruch des Klägers auf Kostenfreiheit; sie sind bei der Würdigung des Parteiverhaltens zu berücksichtigen.
Die Vorranggewährung des Kindesunterhalts gegenüber anderen Ansprüchen bedarf einer eindeutigen und ausdrücklichen Erklärung; aus der bloßen Geltendmachung des Regelbetrags kann diese Erklärung nicht konkludent abgeleitet werden.
Ein Unterhaltsverpflichteter muss nicht die sofortige Zustellung ablehnen, um eine ergänzende Urkunde (z. B. Jugendamtsurkunde) nachzureichen; wenn das Gericht eine solche Möglichkeit für geboten hält, hätte es hierauf hinweisen müssen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 59 F 72/04
Tenor
Die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 28.06.2004 wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert wird auf bis 900,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das von dem Beklagten im Termin vom 28.06.2004 abgegebene Anerkenntnis ist ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Die Kosten des Verfahrens waren deshalb dem Kläger aufzuerlegen.
Der Beklagte hat zu der Klage keinen Anlaß gegeben. Er hat bereits vor der Klageerhebung Unterhalt an die Mutter des Klägers und den Kläger von mtl. insgesamt 308,00 EUR gezahlt.
Mit der hier vorliegenden Klage wurde der Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung für den Kläger geltend gemacht. Der Beklagte hat bereits in seiner Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass es sich um einen Mangelfall handelt und er bereit ist, den auf den Kläger entfallenden Anteil weiterhin zu zahlen. Er hat auch schon in diesem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass er bereit sei, den Regelbetrag zu zahlen, sofern dem Kindesunterhalt der Vorrang eingeräumt werde.
Diese Erklärung wurde erstmals im Termin vom 28.06.2004 abgegeben. In der Geltendmachung des Kindesunterhaltes in voller Höhe kann nicht die konkludente Erklärung gesehen werden, dass dem Kindesunterhalt der Vorrang eingeräumt werde. Das gilt zum einen bereits aus formalen Gründen, da eine solche Erklärung durch die Mutter abzugeben sein wird. Zum anderen wird man von dem Unterhaltsverpflichteten ein Anerkenntnis nur dann erwarten können, wenn die Vorrangeinräumung eindeutig und ausdrücklich erklärt worden ist.
Nachdem diese Erklärung abgegeben worden ist, hat der Beklagte die Forderung wie bereits zuvor angekündigt, sofort anerkannt.
Er kann nicht darauf verwiesen werden, er hätte die sofortige Zustellung an ihn ablehnen müssen, um in der Zwischenzeit eine Jugendamtsurkunde beizubringen.
Wenn das Amtsgericht, wie in dem Nichtabhilfebeschluß vom 20.07.2004 ausgeführt, eine solche Möglichkeit für geboten erachtet hätte, hätte der Beklagte darauf hingewiesen werden müssen. Er hätte sich einer solchen Lösung nicht versperrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.