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Oberlandesgericht Hamm·5 WF 373/84·26.03.1985

Scheidungsverbund: Streitwert, Vergleichswert und PKH-Raten; PKH-Beschwerde teils unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Scheidungsverbundverfahren und zu einem Scheidungsfolgenvergleich wurden Streit- und Vergleichswerte sowie PKH-Bedingungen angefochten. Das OLG setzte den Streitwert des Verbunds unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderabschlägen neu fest und reduzierte den Vergleichswert nach dem erledigten Streit, einschließlich eines Titulierungsanteils für unstreitigen Kindesunterhalt. Zugleich ordnete es im Verbundverfahren PKH-Raten an. Die Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung wurde als unzulässig verworfen, weil in der Hauptsache kein Rechtsmittel eröffnet war.

Ausgang: Beschwerden führten teilweise zur Abänderung von Verbund- und Vergleichswert sowie zur Anordnung von PKH-Raten; im Übrigen zurückgewiesen, eine PKH-Beschwerde als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wertfestsetzung in Ehesachen richtet sich nach § 12 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Ehegatten und ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Unterhaltspflichten, Vermögen sowie Umfang und Bedeutung der Sache, zu bemessen.

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Bei der Bemessung des Ehescheidungsstreitwerts kann wegen unterhaltsberechtigter Kinder ein pauschaler Abschlag vom dreifachen Nettoeinkommen vorgenommen werden; maßgeblich ist der während des Verfahrens festgestellte Fortbestand oder Wegfall der Unterhaltsberechtigung.

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Für die Bewertung eines Scheidungsfolgenvergleichs ist auf den kostenrechtlich maßgeblichen erledigten Streit und nicht allein auf die im Vergleich titulierten Beträge abzustellen; mehrere Regelungskomplexe sind in ihrer Wechselwirkung als globale Erledigung zu würdigen.

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Wird durch einen Vergleich unstreitiger laufender Unterhalt tituliert, kann dieser als Titulierungsmehrwert mit einem Bruchteil des Jahresbetrags streitwerterhöhend berücksichtigt werden.

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Eine Beschwerde im Prozesskostenhilfe-Nebenverfahren ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eröffnet ist; der Instanzenzug der PKH-Prüfung darf denjenigen der Hauptsache nicht überschreiten.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 BRAGO§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 25 Abs. 2 GKG§ 12 Abs. 2 GKG§ 15 I GKG§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Halle, 5 a F 92/83

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 17. Juli 1984 wird der Streitwert für das Verbundverfahren unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 17.364,20 DM festgesetzt.

In Abänderung des Beschlusses vom 25. Januar 1984 wird, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, der Wert für den Scheidungsfolgenvergleich auf 4.614,40 DM festgesetzt.

Der Beschluß vom 10. Juni 1983 wird dahingehend abgeändert, daß dem Antragsteller auferlegt wird, Monatsraten in Höhe von 60,-- DM, beginnend mit dem 1.5.1985, an die Landeskasse zu zahlen.

Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 7. Oktober 1983 wird als unzulässig verworfen.

Für die Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben, Auslagen nicht erstattet.

Gründe

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Zwischen den Parteien war ein Ehescheidungsverbundverfahren anhängig, das durch seit dem 20. März 1984 rechtskräftiges Verbundurteil vom 25.1.1984 abgeschlossen ist. Durch den angefochtenen Beschluß vom 10. Juni 1983 ist den Parteien für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt worden.

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Dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 17. August 1984, mit der er die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 120,-- DM zu Lasten des Antrag stellers erstrebt.

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Gleichzeitig war zwischen den Parteien ein Verfahren, betreffend eine einstweilige Anordnung wegen Ehegatten Unterhalt und Unterhalt für die Kinder …, geboren am 0.0.1966, …, geboren am 0.0.1969 und …, geboren am 0.0.1975, anhängig. In diesem Verfahren ist den Parteien mit Beschluß vom 7.10.1983 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Auch dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde, die auf die Anordnung von Zahlungen in Höhe von mindestens 180,-- DM monatlich gerichtet ist.

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Zu Protokoll des Amtsgerichts vom 25.1.1984 hahen die Parteien in einem Vergleich, wegen dessen Inhalts auf Blatt 19 und 20 der Akten Bezug genommen wird, den Unterhaltsverzicht der Ehegatten für Vergangenheit und Zukunft geregelt sowie Zahlung laufenden Kindesunterhalts für … und ... und rückständigen Unterhalts für ... vereinbart, wobei sich die Parteien einig erklärten, daß damit auch das Verfahren über die vorerwähnte einstweilige Anordnung erledigt sein sollte und, daß weitere Ansprüche aus der Ehe insbesondere Zugewinnausgleichsansprüche nicht gegeben seien. Durch den vom Bezirksrevisor hinsichtlich des Vergleichswerts angefochtenen Beschluß vom 25.1.1984 hat das Amtsgericht den Wert für das Verbundverfahren auf 14.364,20 DM (Ehescheidung 9.000,-- DM, elterliche Sorge 2.000,-- DM, Versorgungsausgleich 3.364,20 DM) sowie den Wert für den Vergleich auf insgesamt 11.660,-- DM festgesetzt (Unterhaltsverzicht 2.400,-- DM, Kindesunterhalt 6.260,-- DM, vermögensrechtliche Auseinandersetzung 3.000,-- DM). Weiter ist in diesem Beschluß der Wert für das Verfahren betreffend die einstweilige Anordnung auf 5.526,-- DM festgesetzt worden. Auf die gegen die Wertfestsetzung für das Scheidungsverfahren gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors vom 24.6.1984 hat das Amtsgericht den Gegenstandswert für das Verbundverfahren durch Beschluß vom 17.7.1984 unter Festsetzung des Ehescheidungswertes mit 4.000,-- DM auf ingesamt 9.364,20 DM festgesetzt.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 24. Juli 1984, mit der die Wiederherstellung der abgeänderten Wertfestsetzung erstrebt wird.

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Die gegen die Festsetzung des Vergleichswertes gerichtete Streitwertbeschwerde des Bezirksrevisors betrifft die Herabsetzung des Wertansatzes fUr die Vermögensauseinandersetzung auf 500 ,- DM für den Ansatz einer Einiunqsgebühr nach § 32  Abs. 2 BRAGO und den Ansatz der Vereinbarung zum Kindesunterhalt als Titulierungsvergleich mit 1.400,-- DM.

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Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Beschwerdevortrags wird auf die Rechtsmittelschriften und die zu den Akten eingeholten Stellungnahmen des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Bezug genommen.

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Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluß vom 17.7.1984 ist nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG zulässig und zum Teil begründet:

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Die Wertfestsetzung für eine Ehesache richtet sich gemäß § 12 Abs. 2 GKG, ausgehend von dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Eheleute, nach deren Einkommensverhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere auch der Vermögensverhältnisse der Parteien sowie des Umfangs und der Bedeutung der Sache.

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Wie der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts zutreffend ausgeführt hat, ist das vor Eingang des Ehescheidungsantrages maßgebende Nettoeinkommen des Antragstellers mit rund 2.335,-- DM anzusetzen. Von dem dreifachen Betrag, 7.005,-- DM, ist wegen des Vorhandenseins unterhaltsberechtigter Kinder für jedes ein Abschlag von 1.000,-- DM zu machen, wie es der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht. Dabei scheidet ein Abzug für das Kind … letztlich aus, obwohl dieser möglicherweise noch während des für die Bemessung des Einkommens maßgebenden Zeitraums unterhaltsberechtigt war. Es ist jedoch auf den während des Verfahrens festgestellten Wegfall der Unterhaltsberechtigung abzustellen (§ 15 I GKG / 5 WF 403/78). Danach ergibt sich ein Zwischenwert von 5.005,--DM. Vermögen, das sich streitwerterhöhend auswirken könnte, ist ersichtlich nicht vorhanden. Vom Umfang der Sache her ist eine Werterhöhung ebenfalls nicht angezeigt. Hingegen rechtfertigt die Bedeutung der Sache, insbesondere die Dauer der Ehe eine gewisse Werterhöhung, wie sie unangegriffen bei der Festsetzung des Wertes der Folgesache "Sorgerecht" zutreffend berücksichtigt ist. Hingegen vermag das relativ geringe Einkommeen der Antragsgegnerin, welches zur Bewilligung ratenloser Prozeßkostenhilfe geführt hat, einen deutlichen Zuschlag zu dem Ausgangswert nicht zu rechtfertigen. Der Senat hält an seiner vom Amtsgericht im Beschluß vom 17. Juli 1984 zitierten Rechtsprechung (5 WF 465/83) fest. Jedoch ist, wie noch auszuführen sein wird, beim Antragsteller ratenlose Prozeßkostenhilfe nicht gerechtfertigt. Insgesamt ist unter Würdigung der angeführten Umstände mit der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts der Wert für die Ehesache auf 6.000,-- DM festzusetzen.

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Die gegen die Festsetzung des Vergleichswertes durch Beschluß vom 25.1.1984 gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors vom 17.8.1984 ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils eingelegt, § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG, mithin ebenfalls zulässig. Sie ist im Ergebnis teilwe is e beg ründet. Die geregelten Komplexe Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten waren von dem Kostenrechtlich selbständig zu sehenden Verbundverfahren nicht erfaßt. Insoweit ist für die Bewertung des Vergleichsgegenstandes auf den erledigten Streit und nicht auf die durch Vergleich titulierten Beträge abzustellen (dazu: Drischler-Oestreich-Heun-Haupt, GKG, VII Nr. 1170 Anm. 43). Dabei ist nach der Gesamtregelung auch die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten Grundlage des Vergleichs geworden, so daß diese in ihrer Wechselwirkung im Hinblick auf die übrigen Vergleichsgegenstände bewertet warden muß. Der Senat hält es hier nicht für angemessen, lediglich einen Wert für die Einigungsgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO anzusetzen. Dabei bliebe zu Unrecht außer Acht, daß die Feststellung der Vermögensauseinandersetzung sich ähnlich wie der Unterhaltsverzicht der Ehegatten auf die für den Kindesunterhalt maßgebende Leistungsfähigkeit des Antragstellers auswirkt. So stellt sich die Vermögensauseinandersetzung durchaus als Bestandteil der durch den Vergleich getroffenen globalen Erledigung dar. Gleichwohl darf die mit den Vermögensbeziehungen der Parteien verbundene Unsicherheit nur in geringem Umfang bewertet werden. Wie der Leiter des Dezernats 10 im Zusammenhang mit der Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die PKH-Eeschlüsse vom 10.6. bzw. 7.10.1983 zutreffend ausgeführt hat, wird die Vermögenssituation überwiegend durch Verbindlichkeiten aus einem Überziehungskredit des Antragstellers in Höhe von 4.000 ,-- DM und Ratenzahlungsverpflichtungen bei der … Versicherung AG in … bestimmt. Im Verhältnis zu der als Vergleichsgrundlage erwähnten, damals noch nicht fälligen Forderung des Antragstellers auf 5.000,-- bis 6.000 ,-- DM ergibt sich ein möglicherweise auszugleichendes Aktivvermögen von 1.000,-- bis 2.000,-- DM. Im Hinblick auf die nichtstreitigen Erklärungen der Parteien zµr Hausratsaufteilung besteht kein Anhalt dafür, daß der Ausleich weiterer Vermögenspositionen zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch streitig oder ungewiß gewesen sein könnte. Somit ist unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände der Wert der geregelten Ausgleichsforderung auf 500,-- DM angemessen festzusetzen.

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Soweit die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Parteien bzw. des Antragstellers zu den Kindern erledigt worden sind, hat sich die Bewertung an den aus dem Verfahren über die entsprechende einstweilige Anordnung ersichtlichen Streitverhältnis zu orientieren. Dieses bestand, noch in gewissem Umfang zur Zeit des Vergleichsabschlusses:

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Im einzelnen ist demnach der Unterhalt für … mit monatlich 279,-- DM und der für … mit monatlich 229,-- DM, insgesamt mit montlich 508,-- DM, anzusetzen, wobei ein freiwillig gezahlter Betrag von monatlich 452,-- DM für die beiden genannten Kinder außer Streit ist. Der insoweit streitige Betrag beträgt also (508,-- abzüglich 452,-- =) 56,-- DM monatlich. Nach § 17 Abs. 1 GKG fließt er mit dem Jahresbetrag von 672,-- DM in die Wertberechnung ein. Der Unterhaltsanspruch für … ist mit dem noch streitigen und geregelten Rückstandsbetrag von 500,-- DM und der der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang vereinbarten Unterhaltsverzichts mit 2.400,-- DM zu bewerten.

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Wie in dem Vergleich weiter aufgeführt ist, wurde darüberhinaus auch das Verfahren über die einstweilige Anordnung betreffend Ehegatten- und Kindesunterhalt erledigt. Dieser Erklärung kommt jedoch einschließlich deklaratorische Bedeutung zu. Sie betrifft die Klarstellung der Auswirkungen des Vergleichs auf das Verfahren, erhöht jedoch den Vergleichswert nicht.

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Weiter nuß im Sinne eines "Titulierungsvergleichs", insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung Bezug genommen, berücksichtigt werden, daß der mit 452,-- DM monatlich unstreitige Unterhalt für … und … durch den Vergleich tituliert worden ist . Der Senat setzt insoweit 1/10 des Jahresbetrages, also 542,40 DM werterhöhend an, so daß sich aus der Summe der Werte Vermögensauseinandersetzung 500,-- DM + Regelung des streitigen bzw. ungewissen Unterhalts 672,-- DM + 500,-- DM Unterhaltsrückstand + 2.400,--- DM Ehegattenunterhalt + 542,40 DM Titulierungswert ein Gesamtvergleichswert von 4.614,40 DM ergibt, erfaßt wird.

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Die nach der Rechtsprechung des Senats (faQRZ 84, Seite 724) zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß vom 10.6.1983 hat im wesentlichen Erfolg: Der Leiter des Dezernats 10 hat in seiner diesbezüglichen Stellungnahme zu Recht ein Einkommen des Antragsgegners von monatlich 2.126,47 DM angesetzt . Dabei kann die Belastung durch den Überziehungskredit nach der Ansicht des Senats nicht schon deshalb gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO außer Betracht bleiben, weil sie durch eine offenbar sichere künftige Forderung über 5.000,-- bis 6.000,-- DM, die in dem Vergleich erwähnt ist, kompensiert werde. Insofern würde dem Antragsteller zugemutet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung übermäßig lange zurückzustellen. Eine Möglichkeit der Vorfinanzierung des ggf. nach §§ 115 Abs. 2, 88 Abs. II Ziff. 8 BSHG zu bewertenden Außenstandes ist im Hinblick auf die beengten finanziellen Verhältnisse nicht in Betracht zu ziehen. Da somit die Lebensführung des Antragstellers durch die Bedienung der aus der Zeit des Zusammenlebens herrührenden Kontoüberziehung aktuell belastet ist, hält der Senat deswegen einen weiteren Abzug von 200,-- DM von dem anrechenbaren Monatseinkommen für angemessen. Im Hinblick auf den letztlich wohl klarstellenden Unterhaltsverzicht ist die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau nicht angesetzt worden, wobei es insgesamt angemessen ist, von der Unterhaltspflicht gegenüber drei Kindern auszugehen, obwohl diese im Hinblick auf … nur beschränkt Bedeutung gewonnen hat. Nach Maßgabe der einschlägigen Tabelle zu § 114 ZPO sind demnach gemäß § 120 Abs. 1 ZPO monatliche Ratenzahlungen des Antragsgegners in Höhe von 60,-- DM an die Landeskasse festzusetzen. Einwendungen dagegen hat dieser nicht erhoben.

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Die auf Anordnung von Ratenzahlungen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluß im Verfahren über die einstweilige Anordnung vom 7.10.1983 ist dagegen als unzulässig zu verwerfen. Der Senat verbleibt i nsoweit bei seiner Rechtsprechung, daß eine Beschwerde geqen die Versagung der Prozeßkostenhilfe nicht zulässig ist, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache - hier über die einstweilige Anordnung - kein Rechtsmittel gegeben wäre. Im Hinblick auf den Streitstand wird auf die eingehenden und vollständigen Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung in seiner Stellungnahme vom 11.1.1985 Bezug genommen. Die Auffassung des Senats findet ihre gesetzliche Stütze in dem aus § 727 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgenden allgemeinen Rechtsgedanken, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren auf dem Gebiet der Prozeßkostenhilfe nicht mehr Instanzen eröffnen darf, als das Verfahren in der Hauptsache. Es kann dahingestellt bleiben, ob es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gib t, der Beschwerderechtszug dürfe nicht umfangreicher sein als der Hauptsacherechtszug. Dieser Grundsatz wird entsprechend den vorhergehenden Ausführungen vom Senat jedenfalls im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren angewandt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 2 Abs. 1, 25 Abs . 3 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.