Prozesskostenhilfe für selbständiges Beweisverfahren zur Verkehrswertermittlung im Zugewinnausgleich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozeßkostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO zur Einholung eines schriftlichen Gutachtens über den Verkehrswert eines Hausgrundstücks im Rahmen von Zugewinnausgleichsverhandlungen. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und erkannte ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung. Die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO seien erfüllt und ein privat veranlaßtes Gutachten stehe einem gerichtlich veranlaßten nach § 493 Abs. 1 ZPO nicht gleich. Dem bedürftigen Antragsteller wurde daher PKH bewilligt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH für ein selbständiges Beweisverfahren erfolgreich; PKH wird bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn die Feststellung eines beweiserheblichen Sachverhalts (z. B. Verkehrswert) für die außergerichtlichen oder künftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen von wesentlicher Bedeutung ist.
Die Annahme eines rechtlichen Interesses an einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht ausgeschlossen, wenn über weitere Punkte zwischen den Parteien gestritten wird; § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO nennt nur exemplarisch Fälle, in denen ein solches Interesse anzunehmen ist.
Die Möglichkeit, privat ein Wertermittlungsgutachten in Auftrag zu geben, verdrängt nicht die Notwendigkeit eines gerichtlich veranlaßten Gutachtens; nach § 493 Abs. 1 ZPO ist dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten in einem späteren Rechtsstreit die gleiche Bedeutung beizumessen wie einem vom Prozessgericht eingeholten Gutachten.
Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist zu bewilligen, wenn der Antrag erfolgversprechend ist und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 9 FH 46/99
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in H Prozeßkostenhilfe für seinen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens be-willigt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.
Dessen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist erfolgversprechend. Die sich aus § 485 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ZPO ergebenden Voraussetzungen eines solchen Verfahrens liegen vor. Der Antragsteller beantragt die Einholung eines schriftlichen Gutachtens über den Verkehrswert des Hausgrundstückes der Antragsgegnerin. Dieser Wert ist der wesentliche Streitpunkt im Rahmen der bislang nur außergerichtlich geführten Verhandlungen der Parteien über einen Zugewinnausgleich, so daß auch ein rechtliches Interesse hinsichtlich der Wertfeststellung zu bejahen ist.
Daß auch über weitere Punkte gestritten wird, steht der Bejahung eines rechtlichen Interesses nicht entgegen. Die Bestimmung des § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO, nach der ein solches Interesse dann anzunehmen ist, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreites dienen kann, regelt dieses Interesse nicht abschließend, sondern nur beispielhaft (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 485 Rn. 7 a). Im übrigen erscheint es ungeachtet der weiteren Streitfragen auch hier durchaus denkbar, daß durch die Wertfeststellung ein Rechtsstreit vermieden wird. In Betracht kommt insbesondere, daß der Antragsteller dann, wenn sich die Wertvorstellungen der Antragsgegnerin als zutreffend erweisen sollten, von einem Rechtsstreit Abstand nimmt.
Soweit das Familiengericht im Hinblick auf die dem Antragsteller eröffnete Möglichkeit, privat ein Wertgutachten in Auftrag zu geben und die sich aus §§ 1377 Abs. 2 S. 3, 1379 Abs. 1 S. 2 BGB ergebende Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine solche Begutachtung zu ermöglichen, ein Rechtsschutzinteresse für ein selbständiges Beweisverfahren verneint hat, ist ihm nicht zu folgen.
Anders als ein Privatgutachten steht nach der Regelung des § 493 Abs. 1 ZPO ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten in einem nachfolgenden Rechtsstreit einem vom Prozeßgericht eingeholten Gutachten gleich. Schon aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß die Akzeptanz einer privat veranlaßten Wertermittlung derjenigen einer gerichtlich veranlaßten nicht gleichsteht.
Dem nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen prozeßkostenhilfebedürftigen Antragsteller ist mithin antragsgemäß Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.