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Oberlandesgericht Hamm·5 WF 329/04·24.08.2004

Zurückverweisung wegen unklarem Zeitpunkt der Auskunft nach § 1605 II

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zurück. Entscheidend ist, dass für die Frist des § 1605 II nicht der Tag der letzten Tatsachenverhandlung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft maßgeblich ist. Da dieser Zeitpunkt in der Akte nicht ersichtlich ist, soll das AG den Zeitpunkt feststellen. Das Gericht teilt die Auffassung des AG zur Glaubhaftmachung höherer Einkünfte.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und zur Feststellung des Zeitpunkts der Auskunftserteilung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Fristberechnung nach § 1605 II ist auf den Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft abzustellen, nicht auf den Tag der letzten Tatsachenverhandlung.

2

Fehlt in der Akte ein Nachweis über den maßgeblichen Zeitpunkt der Auskunftserteilung, hat das Berufungs- oder Revisionsgericht den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Zur Prozessökonomie kann die Zurückverweisung an die erste Instanz geboten sein, statt die dem Vergleich zugrunde liegende Akte selbst heranzuziehen.

4

Die Anforderung, wesentlich höhere Einkünfte glaubhaft zu machen, ist ein vertretbarer Maßstab für die Beurteilung der Prozesskostenhilfewürdigkeit.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 1605 Abs. II ZPO§ 1605 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 130 F 126/04

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Gründe

2

Hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung des § 1605 II ZPO ist nicht der Tag der letzten Tatsachenverhandlung maßgebend, sondern es ist auf die Erteilung der Auskunft abzustellen (vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. § 1605 BGB Rdnr. 7).

3

Da aus der Akte nicht hervorgeht, wann die dem Vergleich vom 27.11.2002 zu Grunde liegende Auskunft erteilt worden ist, war der Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das ist prozeßökonomischer, als die dem Vergleich zu Grunde liegende Akte beizuziehen.

4

Die Akte 58 F 122/99 liegt dem Amtsgericht vor. Dieses wird leicht den Zeitpunkt der letzten Auskunft feststellen können.

5

Es wird darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Amtsgerichts hinsichtlich der Glaubhaftmachung wesentlich höherer Einkünfte geteilt wird.