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Oberlandesgericht Hamm·5 WF 199/25·23.10.2025

Beschwerde gegen Verfahrenswert in Kindschaftssache: Festsetzung auf 5.000 €

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (FamGKG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Eltern gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einer Kindschaftssache wurde in Bezug auf den Wert stattgegeben. Das Oberlandesgericht setzte den Verfahrenswert auf 5.000 € fest und stellte Gebührenfreiheit fest; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Es betont, dass der Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG Vorrang hat und Abweichungen nach § 45 Abs. 3 nur ausnahmsweise bei erheblicher Unbilligkeit zulässig sind. Maßgeblich für eine Wertminderung ist der richterliche Aufwand.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in der Kindschaftssache erfolgreich; Verfahrenswert auf 5.000 € festgesetzt, Gebührenfreiheit festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verfahrenswert einer Kindschaftssache mit dem Gegenstand der Entziehung der elterlichen Sorge beträgt grundsätzlich 5.000 € gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG (relativer Festwert).

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Eine Abweichung vom Regelwert nach § 45 Abs. 3 FamGKG bedarf erheblicher besonderer Umstände; die Billigkeitsklausel hat Ausnahmecharakter und rechtfertigt nicht jede Absenkung unter den Regelwert.

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Bei der Prüfung einer Herabsetzung des Verfahrenswerts ist allein der dem Gericht entstehende Aufwand maßgeblich; der Aufwand der Beteiligten oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten bleibt außer Betracht.

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Eine Verminderung des Verfahrenswerts kann nur bei außergewöhnlich geringem Verfahrensumfang in Betracht kommen (z. B. sofortige Rücknahme von Anträgen ohne weitere Verfahrenshandlungen); eine bloße Erleichterung der Ausgangslage durch ein späteres Jugendamtschreiben rechtfertigt ohne weiteren geringen gerichtlichen Aufwand keine Absenkung.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG§ 45 Abs. 3 FamGKG§ 42 SGB VIII§ 155 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 33 F 77/25

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Eltern vom 15.09.2025 wird der am 12.09.2025 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes abgeändert.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Die form- und fristgerecht von den Verfahrensbevollmächtigten der Eltern gemäß § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR ist überschritten, da sich die Gebühren nach dem festgesetzten Wert von 2.500,00 EUR auf 808,49 EUR belaufen, während sich bei Annahme des Regelwertes von 5.000,00 EUR eine Gebührenhöhe von 1.204,99 EUR ergibt.

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II.

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Die Beschwerde ist begründet, da die vom Familiengericht vorgenommene Herabsetzung des Verfahrenswertes auf die Hälfte des Regelwertes nicht gerechtfertigt ist.

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1.

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Der Verfahrenswert in einer Kindschaftssache, die die Entziehung der elterlichen Sorge zum Gegenstand hat, beträgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG 5.000,00 EUR; hierbei handelt es sich um einen relativen Festwert. Ist der nach § 45 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht ausnahmsweise auf der Grundlage von § 45 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzten. Die Regelung des § 45 Abs. 3 FamGKG enthält eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Billigkeitsklausel, die angesichts des gesetzlichen Regelwertes Ausnahmecharakter hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 21.1.2015 - 7 WF 57/15 -, Langtext bei juris, Rn. 2; BT-Drucks. 16/6308, S. 306). Daher begründet nicht jede Abweichung vom Durchschnittsfall, sondern erst eine solche von erheblichem Gewicht eine Unbilligkeit (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.05.2021 - 6 WF 58/21 -, Langtext bei juris, Rn. 7; OLG Brandenburg, Beschluss v. 19.08.2020 - 13 WF 134/20, a.a.O., Rn. 5; BeckOK Kostenrecht/Neumann, § 45 FamGKG, Rn. 38). Eine Absenkung des Verfahrenswerts auf einen Betrag unterhalb des Regelverfahrenswerts bedarf daher im Einzelfall besonderer, ins Auge fallender Gründe (OLG Celle, Beschluss v. 24.01.2012 - 10 WF 11/12, a.a.O., Rn. 8), wobei es für die Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache als Bewertungskriterium allein auf den gerichtlichen Aufwand und nicht denjenigen der Beteiligten oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten ankommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 19.08.2020 - 13 WF 134/20, a.a.O., Rn. 6). Eine Minderung des Wertes wegen außerordentlich geringen Umfangs kann etwa in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen Sorgerechtsanträge nach Antragstellung zurückgenommen werden und aufgrund der Rücknahme oder aus sonstigen Gründen keine weiteren Verfahrenshandlungen, insbesondere keine Anhörung der Beteiligten, erfolgt sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20.03.1998 - 2 WF 23/98 -, a.a.O., Rn. 12; BeckOK Kostenrecht/Neumann a.a.O., § 45 FamGKG, Rn. 44). Bereits die Mitprotokollierung eines Mehrvergleichs über eine Kindschaftssache in einem Scheidungsverfahren, ohne dass diese als Folgesache anhängig war, rechtfertigt dagegen die Festsetzung des Regelwertes (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.8.2015 - 16 WF 161/15 - Langtext bei juris, Rn. 9).

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2.

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In Anwendung dieser Maßstäbe erscheint eine Herabsetzung des Verfahrenswertes auf die Hälfte des Regelwertes nicht gerechtfertigt. Zwar ist dem Familiengericht darin zuzustimmen, dass das Schreiben des Jugendamtes des Kreises B. vom 8.9.2025, mit dem die Zustimmung der Eltern zur weiteren Unterbringung mitgeteilt und angekündigt wurde, die Anregung zur Entziehung der elterlichen Sorge werde angesichts dieser Entwicklung zurückgenommen, die Ausgangslage für die Erörterungen im Termin am 9.9.2025 entspannt haben dürfte. Für die Bewertung des Gesamtaufwandes, den das Verfahren auf Seiten des Gerichts erzeugt hat, sind jedoch weitere Umstände in den Blick zu nehmen. So ist die verfahrenseinleitende Mitteilung gemäß § 42 SGB VIII vom 15.7.2025 zunächst beim Amtsgericht - Familiengericht - in Blomberg eingereicht worden und hat bereits dort eine beschleunigte Bearbeitung und Terminierung der Sache veranlasst. Nach der unter dem 25.7.2025 erfolgten Abgabe an das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold war erneut eine Einarbeitung in das Verfahren und Behandlung der Sache unter Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes nach § 155 FamFG erforderlich. Das Familiengericht hat zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben unter anderem einen Termin anberaumt und den betroffenen Kindern eine Verfahrensbeiständin bestellt, die umgehend einen mehrseitigen Bericht zu den Akten gereicht hat. Die auf Seiten des Gerichts erforderliche Vorbereitung der Verhandlung, in der es angesichts des in Rede stehenden Entzugs der elterlichen Sorge um einen schwerwiegenden Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen gehen sollte, sowie die dargestellten weiteren Aufwände ergibt in der Gesamtschau keine derart erhebliche Abweichung vom Regelfall, dass eine Herabsetzung des Verfahrenswertes in Betracht zu ziehen wäre.

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III.

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Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 59 Abs. 3 FamGKG).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG.