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Oberlandesgericht Hamm·5 WF 1/96·18.01.1996

Beschwerde gegen Zuweisung der Ehewohnung (§1361b BGB) zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zuweisung der Ehewohnung; die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein. Zentrale Frage war, ob die Zuweisung zur Vermeidung einer schweren Härte nach §1361b BGB erforderlich ist. Das OLG bestätigt die Notwendigkeit wegen der unzumutbaren Wohnsituation des Erkrankten und wegen verbotener Eigenmacht der Antragsgegnerin; eine angebliche Ersatzvereinbarung war unsubstantiiert. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zuweisung der Ehewohnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuweisung der Ehewohnung nach §1361b BGB ist zulässig, wenn ohne sie eine schwere Härte für den Berechtigten droht.

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Bei der Zweckmäßigkeitsabwägung sind gesundheitliche Beeinträchtigungen und die gegenwärtige Unzumutbarkeit der Wohnverhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen.

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Die eigenmächtige Entziehung des Besitzes an der Ehewohnung stärkt den Anspruch auf Rückkehr und kann die Zuweisung durch einstweilige Anordnung rechtfertigen.

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Behauptete Vereinbarungen, die Schriftform voraussetzen, gelten ohne unterschriebene Willenserklärungen nicht als wirksam (§154 Abs.2 BGB) und sind substantiiert darzulegen.

5

Die Existenz vermeintlicher Drittmieter steht der Zuweisung nicht entgegen, wenn deren Besitz offensichtlich nur zum Schein beruht oder der Eigentümer deren Räumung durchsetzen kann.

Relevante Normen
§ 620 c ZPO§ 1361 b BGB§ 154 Abs. 2 BGB§ 861 BGB§ 97 ZPO

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetter vom 12. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.200,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 620 c ZPO).

3

Sie ist indessen nicht begründet.

4

Die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller ist auch nach Auffassung des Senats notwendig, um eine schwere Härte zu vermeiden (§ 1361 b BGB).

5

Die derzeitige Wohnsituation des Antragstellers ist unhaltbar. Er lebt trotz MS-ERkrankung in einem ihm von einer Bekannten zur Verfügung gestellten Kellerraum, der allenfalls mit einem Heizlüfter beheizbar ist. Andererseits stellt die Antragsgegnerin ihren Wohnbedarf auf andere Weise sicher und ist auf die seinerzeitige eheliche Wohnung in dem ihr gehörenden Haus zu Wohnzwecken nicht angewiesen.

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Ob der Antragsteller eine ihm angebotene Ersatzwohnung hätte beziehen können bzw. beziehen kann, kann nach Auffassung des Senats im Hinblick darauf dahingestellt bleiben, daß ihm der Besitz an der ehelichen Wohnung, die er seit der Trennung der Parteien zwei Jahre lang allein bewohnt hatte, von der Antragsgegnerin mit Hilfe der Eheleute ..., die die Wohnung nunmehr angeblich als Mieter bewohnen, durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, als er einen auswärtigen Gerichtstermin wahrzunehmen hatte. Diesem Umstand kommt bei der Prüfung der Frage, ob die Zuweisung der Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Vermeidung einer schweren Härte notwendig ist, entscheidendes Gewicht bei. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Rückkehr in die ihm eigenmächtig entzogene Wohnung, so daß er in Ruhe überlegen kann, ob und zu welchen Bedingungen er eine ihm angebotene Ersatzwohnung anzumieten bereit ist.

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Ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen in Zukunft die gegenwärtig zu bejahende unbillige Härte zu entfallen vermag (etwa wenn der Antragsteller in Zukunft trotz des Angebots einer zumutbaren Ersatzwohnung die Räumung der - immerhin der Antragsgegnerin allein gehörenden - früheren ehelichen Wohnung verweigert) bedarf keiner Entscheidung des Senats.

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Anders als geschehen wäre nur zu erkennen gewesen, wenn entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden müßte, der Antragsteller habe sich am 14.12.1995 bereits verpflichtet gehabt, eine Ersatzwohnung im Hause Erlenweg 3 zu beziehen und aus der einstweiligen Anordnung Rechte nicht mehr herzuleiten. Der entsprechende Vortrag der Antragsgegnerin ist indessen unsubstantiiert und widersprüchlich.

9

Nach ihrem Vorbringen war eine schriftliche Vereinbarung vorgesehen, in der der Antragsteller sich (u.a.) verpflichtet, Wohnung in dem Haus ... in ... zu nehmen. Da der Antragsteller indessen das entsprechende Schriftstück nicht unterschrieben hat, kann die Vereinbarung gemäß § 154 Abs. 2 BGB nicht als geschlossen angesehen werden. Zwar soll der Antragsteller nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin erklärt haben, daß er eine Unterschrift nicht leisten möchte, die auch nicht notwendig sei, da er ja mit allem einverstanden gewesen sei. Ob eine derartige Erklärung geeignet ist, eine zuvor getroffene Schriftformabrede aufzuheben, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Behauptung der Antragsgegnerin einer Beweisaufnahme im Hinblick auf die im Widerspruch zu dieser Behauptung stehende Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Senatstermin nicht zugänglich, der Antragsteller habe nicht unterschrieben, weil er sich erst mit seinem Anwalt habe beraten wollen.

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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht die angebliche Vermietung und Besitzzuweisung der Wohnung an die Eheleute ... der Zuweisung an den Antragsteller nicht entgegen. Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin in der Lage ist, die Eheleute ... zur Räumung der Wohnung (sollte sie überhaupt tatsächlich und nicht nur zum Schein bezogen worden sein) zu bewegen. Der Antragsteller hat unbestritten vorgetragen, daß die Antragsgegnerin sich des Zeugen ... als Makler bei ihren Plänen bedient, das Haus zu veräußern und daß die Eheleute ... an der gegenüber ihm, dem Antragsteller, begangenen verbotenen Eigenmacht beteiligt waren. Sie stellen sich dementsprechend nicht als gutgläubige neue Mieter dar, deren Rechtsposition in einem Wohnungszuweisungsverfahren u.U. zu beachten wäre. Unter den gegebenen Umständen erscheint es vielmehr naheliegend, daß die Antragsgegnerin den Eheleuten ... nach Auftragsrecht Weisungen - vorliegend etwa zur Räumung - zu erteilen und ihre Befolgung durchzusetzen vermag.

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Sollte es dem Antragsteller nicht gelingen, mit Hilfe der vorliegend zur Überprüfung gestellten einstweiligen Anordnung die Räumung der Wohnung durch die Eheleute ... zu erreichen, würde das den rechtlichen Bestand der Anordnung nicht berühren. Allenfalls wird der Antragsteller zur Durchsetzung seines Begehrens auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Wohnung einen zusätzlichen (siehe etwa aus § 861 BGB ergebenden) Titel gegen die Eheleute ... zu erwirken haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO (vgl. Baumbach-Albers, ZPO, 54. Aufl., § 620 g Rdnr. 2 m.w.N.).