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Oberlandesgericht Hamm·5 WF 129/21·30.06.2021

Zurückverweisung an Amtsgericht zur Abhilfeprüfung bei Zwangsgeld im Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts ein, das ein Zwangsgeld wegen Nichtbefolgung von Mitwirkungspflichten im Versorgungsausgleich festgesetzt hatte. Das Beschwerdegericht stellt fest, dass nach §§ 35 Abs. 5 FamFG, 572 Abs. 1 ZPO zunächst ein Abhilfeverfahren durch das Erstgericht durchzuführen ist. Da das Familiengericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat und entscheidungserhebliche Feststellungen (Antwort des Versorgungsträgers) fehlen, gibt der Senat die Sache zur Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurück.

Ausgang: Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – zur Entscheidung über die Abhilfe zurückverwiesen, da das Erstgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat und entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 1 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht zunächst ein Abhilfeverfahren durchzuführen und zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss zu ändern ist.

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Unterbleibt die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens, kann dies das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzen und den Zweck des Verfahrens, Beschwerden möglichst einfach zu erledigen, verfehlen.

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Fehlen für die Entscheidung entscheidungserhebliche Feststellungen (z. B. Auskünfte Dritter), ist das Beschwerdegericht regelmäßig nicht in der Lage, selbst zu entscheiden.

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Ist das Erstgericht der Abhilfeprüfung nicht nachgekommen, kann das Beschwerdegericht die Sache zur ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung an das Ausgangsgericht zurückverweisen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 220 FamFG§ 35 FamFG§ 35 Abs. 5 FamFG§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 32 F 141/20

Tenor

Die Sache wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Detmold zur Entscheidung über die Abhilfe zurückgegeben.

Gründe

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I.

3

Durch Beschluss vom 24.04.2021, dem Antragsgegner am 29.04.2021 zugestellt, hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von 200,00 Euro festgesetzt, weil dieser Auflagen zur Mitwirkung im Versorgungsausgleich nicht nachgekommen sei (vgl. §§ 220, 35 FamFG). Dagegen hat der Antragsgegner am 12.05.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 26.05.2021 begründete der Antragsgegner die sofortige Beschwerde damit, dass er die Auflagen vollständig erfüllt habe.

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Das Familiengericht hat daraufhin mit Verfügung vom 28.05.2021 bei dem Versorgungsträger angefragt, ob die Auskunft nun erteilt werden könne, und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde übersandt.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 35 Abs. 5 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach §§ 35 Abs. 5 FamFG, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegt.

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§§ 35 Abs. 5 FamFG, 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO sehen im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. Das erstinstanzliche Gericht hat daher zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde eine Änderung des angefochtenen Beschlusses veranlasst ist. Die Entscheidung stellt eine echte Sachentscheidung dar. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Abhilfeverfahrens verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Zudem wird dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen (zum Ganzen OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018, 24 W 1/18, BeckRS 2018, 27286). Das Beschwerdegericht ist deshalb befugt, das Verfahren in einem solchen Fall zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Ausgangsgericht zurückzugeben (OLG Köln, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2003, 13 W 2362/03, MDR 2004, 169; Heßler, in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 572 ZPO, Rn. 4; Hamdorf, in MünchKomm ZPO, 6. Auflage 2020, § 572 ZPO, Rn. 16).

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Davon macht der Senat vorliegend Gebrauch. Das Familiengericht hat keine Abhilfeentscheidung getroffen. Die Verfügung vom 28.05.2021 lässt nicht erkennen, dass das Familiengericht die Möglichkeit der Abhilfe in Betracht gezogen hat. Dazu sah das Familiengericht jedoch erkennbar Anlass, hat es doch auf die Beschwerdebegründung des Antragsgegners eine Anfrage an den Versorgungsträger gestellt, ob die Auflagen erfüllt sind. Da dem Senat die Antwort des Versorgungsträgers nicht vorliegt, kann er derzeit auch nicht selbst entscheiden.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.