Sofortige Beschwerde gegen PKH-Ablehnung für Begründung eines Mietverhältnisses zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Begründung eines Mietverhältnisses mit dem Vermieter der Ehewohnung, nachdem der alleinmietende Ehegatte gekündigt hat. Das OLG bestätigt die Ablehnung der PKH, weil §5 HausrVO nicht auf getrennt lebende Ehegatten anwendbar ist und eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist. Zudem bestehen berechtigte Zweifel an der Tragfähigkeit der Mietzahlung und an den Erfolgsaussichten des Begehrens.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Begründung eines Mietverhältnisses als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 5 HausrVO ist auf den Fall des geschiedenen Ehegatten zugeschnitten und findet keine Anwendung auf lediglich getrennt lebende Ehegatten.
Eine analoge Anwendung von § 5 HausrVO kommt nicht in Betracht, weil die Benutzungsregelung des § 1361b BGB während der Trennungszeit nur vorläufigen Charakter hat.
Die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Nutzungsrecht des zugewiesenen Ehegatten erschwert, macht eine Kündigung gegenüber dem Vermieter nicht unwirksam; die Kündigung bleibt gegenüber dem Vermieter wirksam.
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung oder Begründung eines Mietverhältnisses bedarf es einer konkreten rechtlichen Anspruchsgrundlage und realistischer Erfolgsaussichten; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Bei der Prüfung eines Begehrens auf Begründung eines Mietverhältnisses sind die berechtigten Sicherungsinteressen des Vermieters (z. B. Tragfähigkeit der Mietzahlung) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 53 F 137/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist alleiniger Mieter der Ehewohnung, die die Parteien mit den Kindern B, geb. am #####, und B1, geb. am ####, bewohnen.
Der Antragsgegner erklärte gegenüber dem Vermieter durch Schreiben vom 19.03.2006, Bl. 4 d.A.) die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.06.2006. Der Vermieter lehnt eine Fortführung des Mietverhältnisses mit der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass er befürchte, dass die Miete nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. Schreiben vom 07.04.2005, Bl. 5 d.A.).
Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für die Anträge auf Zuweisung der Ehewohnung und die Begründung eines Mietverhältnisses zwischen Antragstellerin und Vermieter mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine Rechtsgrundlage.
II.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Die Antragstellerin macht in der Beschwerdeschrift deutlich, dass sie ihr Begehren nicht auf § 1361 b BGB, sondern auf § 5 HausrVO analog stützt. Sie begehrt somit nunmehr nur noch die Begründung eines Mietverhältnisses mit dem Vermieter der
Ehewohnung. Der Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung wird nach der Beschwerdebegründung offensichtlich nicht aufrechterhalten.
Die Parteien sind getrenntlebende Ehegatten. Die Vorschrift des § 5 HausrVO, nach der ein Mietverhältnis eines geschiedenen Ehegatten mit dem Vermieter der Ehewohnung begründet werden kann, findet keine Anwendung.
Eine analoge Anwendung (so KG FamR 1984,1242; Baumeister/Fehmel § 5 HausrVO Rn. 10 u. 17) kommt nicht in Betracht, da die Benutzungsregelung des § 1361b BGB während der Trennungszeit nur vorläufigen Charakter haben soll (vgl. Johannsen/Henrich - Brudermüller, Ehrecht. 4. Aufl., § 1361 b BGB Rdnr. 56 m.w.N.).
Der Ehegatte, der in der Ehewohnung verbleiben will, kann sich gegen den anderen Ehegatten, der als alleiniger Mieter der Wohnung beabsichtigt, das Mietverhältnis durch Kündigung zu beenden, auf § 1361 b III S.1 BGB berufen. Wenn einem Ehegatten die Wohnung während der Trennungszeit zugewiesen wurde, hat er alles zu unterlassen, was geeignet ist das Nutzungsrecht zu erschweren oder zu vereiteln. Dazu gehört insbesondere die Kündigung des Mietverhältnisses.
Ein solches Verbot führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zum Vermieter (vgl. dazu ausführlich Finke/Garba, Familienrecht, 5 Aufl., § 5 Rdnr. 52, 53).
Zudem erscheint die Antragstellerin nicht in der Lage, dem berechtigten Interesse des Vermieters an der Sicherung seiner Mietforderungen nachzukommen.
Der Vermieter dürfte zu Recht darauf hingewiesen haben, dass einer Tragung der
Miete durch Sozialleistungen die Größe der Wohnung, die für lediglich drei Personen überdimensioniert ist, entgegen stehen dürfte.
Die Antragstellerin hatte frühzeitig Kenntnis von der Kündigung, Sie hatte ausreichend Gelegenheit, sich um eine angemessene Wohnung für sich und ihre Kinder zu bemühen.