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Oberlandesgericht Hamm·5 WF 121/13·11.08.2013

Beschwerde: Aufteilung der Verfahrenskosten nach Rücknahme des Umgangsantrags

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin zog nach Anhörung des Kindes und der Eltern ihren Antrag auf Abänderung einer Umgangsvereinbarung zurück. Das Amtsgericht legte ihr daraufhin die Verfahrenskosten allein auf; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Das Oberlandesgericht änderte die Kostenentscheidung ab: Die Gerichtskosten sind nach billigem Ermessen den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen, eine alleinige Kostentragung der Antragstellerin war nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Beschwerde gegen alleinige Auferlegung der Verfahrenskosten stattgegeben; Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gerichtskostenentscheidung nach §§ 83 II, 81 FamFG ist nach billigem Ermessen zu treffen; eine hälftige Aufteilung der Kosten zwischen den Eltern ist zulässig, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

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Eine Kostentragungspflicht nach § 81 II Nr. 2 FamFG setzt voraus, dass der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und dies für den Antragsteller erkennbar war.

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Die Voraussetzungen des § 81 II Nr. 1 FamFG (grobes Verschulden) liegen nur vor, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; bloße Verweigerung eines Elterngesprächs erfüllt diese Voraussetzung nicht zwingend.

4

Fehlende Erfolgsaussicht i.S.v. § 81 II Nr. 2 FamFG besteht nur, wenn eine abschlägige Entscheidung sofort und ohne Anhörung weiterer Beteiligter möglich wäre.

Zitiert von (2)

1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG§ 58 ff. FamFG§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 130 F 42/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.05.2013 wird der am 25.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen, Az.: 130 F 42/13 abgeändert.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Kindeseltern je zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 720,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrte die Abänderung einer Umgangsrechtsvereinbarung vom 07.12.2010 aus dem Verfahren II-3 UF 172/10 bzgl. des Umgangs zwischen dem Antragsgegner und der gemeinsamen Tochter X, geb., am ####2004.

4

Ein vorheriges Elterngespräch beim Jugendamt verweigerte die Antragstellerin im August 2012 trotz Zustimmung des Antragsgegners. 

5

Nach Anhörung des Kindes und der Beteiligten durch das Familiengericht nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass keine ausreichenden Gründe für eine Abänderung der bestehenden Umgangsrechtsvereinbarung bestünden.

6

Das Amtsgericht – Familiengericht – Hagen hat mit dem am 25.04.2013 erlassenen Beschluss die Kosten des Umgangsrechtsverfahrens der Antragstellerin nach Antragsrücknahme auferlegt. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt,

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dass es gemäß §§ 83 II, 81 FamFG billigem Ermessen entspreche, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da ihr Antrag nach den gewonnenen Erkenntnissen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, so dass die Antragstellerin bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.

8

Gegen die ihr am 11.05.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 24.05.2013, eingegangen bei Gericht am 28.05.2013. Zur Begründung führt sie aus, dass das Familiengericht von einem falschen Ansatz ausgehe, da die Antragstellerin weder durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben habe, noch für sie erkennbar gewesen sei, dass ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

9

II.

10

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

11

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß §§ 83 II, 81 I 1 FamFG zu gleichen Teilen den Kindeseltern aufzuerlegen, da dies billigem Ermessen entspricht.

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Hingegen sind die Kosten des Verfahrens nicht allein der Antragstellerin nach der Antragsrücknahme gemäß §§ 83 II, 81 II Nr. 2 FamFG aufzuerlegen.

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Dafür wäre Voraussetzung, dass der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Antragstellerin dies erkennen musste, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

14

Denn die Erfolgsaussicht fehlt gemäß § 81 II Nr. 2 FamFG nur dann von vornherein, wenn die abschlägige gerichtliche Entscheidung sofort und ohne Anhörung eines weiteren Beteiligten möglich ist (vgl. Zöller- Herget, ZPO, 29. Auflage, § 81 Rdn 9). Jedoch hielt das Amtsgericht – Familiengericht – Hagen die seperate Anhörung des Kindes und die Anhörung der Kindeseltern für erforderlich und führte diese durch, bevor es eine Einschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrages abgeben und den entsprechenden Hinweis bezüglich der fehlenden Erfolgsaussicht des Antrages erteilen konnte. Damit war auch für die Antragstellerin nicht von vornherein erkennbar, dass ihr Antrag ohne Erfolgsaussicht war.

15

Eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin ist auch nicht nach §§ 83 II, 81 II Nr.1 FamFG gegeben. Danach soll der Beteiligte die Kosten des Verfahrens tragen, der durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Zwar hat die Antragstellerin das grundsätzlich erforderliche Elterngespräch beim Jugendamt verweigert und sogleich den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht gestellt, doch erfüllt dies nicht die strengen Voraussetzungen des § 81 II Nr. 1 FamFG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 I 1 und 2 FamFG, 20 I 1 FamGKG.

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Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 40 I FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

19

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.