Grenzüberschreitende PKH: Ablehnung der Übermittlung bei nicht behobenen Formmängeln
KI-Zusammenfassung
Ein Minderjähriger beantragte die Übermittlung eines EU-Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zur Vollstreckung eines Unterhaltstitels in Italien. Das Amtsgericht lehnte die Übermittlung wegen formeller Mängel und fehlender Belege ab; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde. Das OLG Hamm bestätigte die Ablehnung, weil trotz Hinweises erforderliche Nachweise (u.a. Kindergeld, Mietkosten) nicht eingereicht wurden und daher eine Zurückweisung durch die Empfangsstelle absehbar sei. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Übermittlung des PKH-Antrags zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung eines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nach § 1077 Abs. 3 ZPO ablehnen, wenn der Antrag wegen nicht behobener formeller Mängel offensichtlich unbegründet ist und eine Zurückweisung durch die Empfangsstelle absehbar ist.
Die Prüfungskompetenz der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 3 ZPO ist grundsätzlich kursorisch; die inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse obliegt in erster Linie der Empfangsbehörde.
Werden im Standardformular bestimmte Angaben und entsprechende Belege verlangt, darf die Übermittlungsstelle grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Unterlagen für eine positive PKH-Entscheidung erforderlich sind, und bei vollständigem Fehlen solcher Belege die Nachreichung verlangen.
Wird der Antragsteller auf fehlende, im Formular geforderte Unterlagen hingewiesen und reicht er diese auch im Beschwerdeverfahren nicht nach, bedarf es regelmäßig keiner erneuten Aufforderung; eine erneute Antragstellung bleibt möglich.
Verwaltungsvorschriften wie die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen entfalten gegenüber dem Antragsteller keine Außenwirkung und können die Ablehnung der Übermittlung nicht selbständig tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 132 AR 6/09
Leitsatz
Die Übermittlungsstelle darf die Übermittlung eines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises formelle Mängel des Antrags nicht beseitigt und abzusehen ist, dass die zuständige Empfangsstelle den Antrag aufgrund der Mängel zurückweisen wird.
Werden im Standardformular bestimmte Angaben und entsprechende Belege gefordert, darf die Übermittlungsstelle grundsätzlich davon ausgehen, dass diese für eine positive Entscheidung des Antrags auf Prozesskostenhilfe erforderlich sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 16.12.2009 wird zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I.
Der am 3.8.2001 geborene Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, hat mit Schriftsatz vom 24.9.2009 die Übermittlung seines Antrags auf Bewilligung von grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe innerhalb der EU nach der Richtlinie 2003/8/EG beantragt. Er begehrt Prozesskostenhilfe für die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 10.3.2003 (5 FH 38/02), durch welchen gegen den in Italien lebenden Antragsgegner, seinen nichtehelichen Vater, Kindesunterhalt im Wege des vereinfachten Verfahrens festgesetzt worden ist.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Übermittlung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Antragsteller unter Verwendung der Ausfüllhilfe im Internet erstellte Antrag entspreche nicht dem Standardformular, da nicht lediglich das Formular, sondern die komplette Webseite ausgedruckt worden sei mit der Folge, dass Teile des Antragsformulars fehlen würden. Zudem seien die Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig. Darüber hinaus entspreche der Antrag auch nicht den Anforderungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen.
Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller, dass ihm vor Ablehnung des Antrags keine Gelegenheit gegeben worden sei, etwaige Mängel abzustellen. Insbesondere sei ihm trotz Anforderung das Standardformular nicht übersandt worden.
II
1. Die gem. §§ 1077 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Da das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat, ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, ohne dass es einer Prüfung bedürfte (§ 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ob die Übermittlung eines Antrags nach § 1077 ZPO im vorliegenden Fall, in dem es um die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel geht, eine Familiensache i.S. des § 111 FamFG darstellt. Dies erscheint allerdings zweifelhaft, da die Entgegennahme und Übermittlung nicht dem Verfahrensgericht, sondern grundsätzlich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zugewiesen ist (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 16. Aufl., § 111 Rn. 15 f.).
2. Das Amtsgericht hat die Übermittlung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 1077 Abs. 3 ZPO kann die Übermittlungsstelle die Übermittlung durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG fällt.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist vorliegend eröffnet. Die Beantragung von grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe erübrigt sich vorliegend auch nicht mit Blick auf Art. 50 EUGVVO (Brüssel-I Verordnung). Es ist bereits zweifelhaft, ob die eigentliche Zwangsvollstreckung in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt (dafür Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3.Aufl., Art.50 EuGVVO, Rn. 2; Motzer, FamRBint 2008, 16/20; a.A. Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., S. 685 f.; MüKo-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 50 EuGVO Rn. 1). Jedenfalls bleibt neben einem Vorgehen nach Art. 50 EuGVVO die Beantragung von Prozesskostenhilfe nach dem jeweiligen Landesrecht möglich (Schinkels in: Prütting/Gehrlein, ZPO, Art. 50 EuGVO Rn. 2; Hk-ZPO/Dörner, 3. Aufl., Art. 50 EuGVVO Rn. 2; Geimer, a.a.O., S. 686).
Das Amtsgericht durfte die Übermittlung jedoch ablehnen, weil der Antrag in der gestellten Form offensichtlich unbegründet ist.
Wann ein Antrag i.S. des § 1077 Abs. 3 ZPO als "offensichtlich unbegründet" angesehen werden kann, ist bislang nicht näher geklärt. § 1077 Abs. 3 ZPO beruht auf der Ermächtigung in Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.1.2003 (ABl L 26 S. 41), wonach die zuständigen Übermittlungsbehörden entscheiden können, die Übermittlung eines Antrags abzulehnen, wenn dieser offensichtlich a) unbegründet ist oder b) nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Soweit ersichtlich, besteht Einigkeit darin, dass § 1077 Abs. 3 ZPO nur eine kursorische Prüfung verlangt (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/3281, S. 11 und 14; MüKo-ZPO/Rauscher, 3. Aufl., § 1077 Rn. 12; Rellermeyer, Rpfleger 2005, 61/62; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl., § 1077 Rn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 1077 Rn. 2). Die eigentliche Prüfungskompetenz sowohl für die finanziellen Verhältnisse als auch hinsichtlich des Inhalts der Streitsache liegt bei der Empfangsbehörde (vgl. Artt. 5 und 6 der Richtlinie 2003/8/EG; MüKo-ZPO/Rauscher, a.a.O.). Die Vorprüfung durch die Übermittlungsstelle dient lediglich dazu, in eindeutig und offensichtlich unbegründeten Fällen unnötige Übersetzungs- und Übermittlungskosten sowie Personalaufwand zu ersparen (so die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/3281, S. 14; MüKo-ZPO/Rauscher, a.a.O.; Rellermeyer, a.a.O.).
Nach Auffassung des Senats kommen vor diesem Hintergrund vor allem auch formelle Mängel des Antrags als Anwendungsfall des § 1077 Abs. 3 ZPO in Betracht. Nach § 1077 Abs. 4 ZPO prüft die Übermittlungsstelle die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden. Beseitigt der Antragsteller die aufgezeigten Mängel nicht, so muss der Übermittlungsstelle wegen der absehbaren Zurückweisung des Antrags durch die zuständige Behörde des Mitgliedsstaates die Möglichkeit gegeben sein, von vorneherein von einer Übermittlung abzusehen.
Ob von einer solchen "offensichtlichen Unbegründetheit" bereits ausgegangen werden kann, wenn der Antragsteller nicht das Standardformular verwendet (so Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 1077 Rn. 3) bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Verwendung des Formulars ist zwar durch § 1077 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Antragsteller zwingend vorgeschrieben (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/3281, S. 11; MüKo-ZPO/Rauscher, a.a.O., Rn. 9). Die Frage der Begründetheit eines Antrags dürfte allerdings grundsätzlich aus Sicht der Empfangsstelle zu beurteilen sein. Ob die Benutzung des Standardformulars durch die Richtlinie 2003/8/EG verbindlich vorgegeben wird (in diesem Sinne wohl die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/3181, S. 11), erscheint fraglich. Die Formulierung des Art. 16 der Richtlinie 2003/8/EG, wonach das Standardformular zur Erleichterung der Übermittlung der Anträge erstellt werden soll, ließe jedenfalls auch ein anderes Verständnis zu. Dementsprechend verlangt § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO für eingehende Ersuchen lediglich, dass die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht aber, dass sie unter Verwendung des Standardformulars erstellt worden sind (vgl. MüKo-ZPO/Rauscher, a.a.O. § 1078 Rn. 7; Halfmeier in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 1078 Rn. 1).
Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, da der Beschwerdeführer zu Recht rügt, dass ihm das Standardformular nicht durch das Gericht übersandt worden sei. Um eine solche Übersendung hatte er im Hinblick auf die aufgetretenen Schwierigkeiten beim Ausdruck des im Internet unter http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html aufrufbaren und online ausfüllbaren Formulars mit Schreiben vom 21.12.2009 gebeten, so dass dieses vom Amtsgericht spätestens bei seiner am 13.1.2010 erfolgten Entscheidung über die Nichtabhilfe zu berücksichtigen gewesen wäre. Auf die Möglichkeit, dass Formular über das Internet aufzurufen und auszufüllen, kann der Antragsteller ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung jedenfalls nicht verwiesen werden, unabhängig von der Frage, ob eine Benutzung des Internets allen Rechtssuchenden zugemutet werden kann.
Der Senat erlaubt sich allerdings den Hinweis, dass mit Hilfe des am Ende des im Internet aufrufbaren Formulars befindlichen Buttons "Schriftststück sehen" das ausgefüllte Formular als pdf-Datei angezeigt und problemlos vollständig ausgedruckt werden kann.
Der Senat hat jedoch davon abgesehen, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, eine Antragstellung unter Verwendung des Standardformulars nachzuholen, da der Antrag aufgrund weiterer Mängel zurückzuweisen war.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts findet allerdings die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen im Verhältnis zum Antragsteller keine Anwendung, da es sich lediglich um eine Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung handelt.
§ 1077 Abs. 4 ZPO, Art. 13 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 2003/8/EG gehen ersichtlich davon aus, dass der Antragsteller alle zur Stützung seines Antrages notwendigen Unterlagen beifügen muss. Dies wird dem Antragsteller auch in Ziff. 5 der Anleitung zum Standardformular vorgegeben. Welche Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen im Einzelnen zu stellen sind, ist freilich nicht nach dem Recht der Übermittlungsstelle, sondern nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichtsstandes zu beurteilen. Entsprechend sieht § 1077 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch lediglich vor, dass die Übermittlungsstelle auf die Beifügung derjenigen Unterlagen hinwirkt, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Soweit die Übermittlungsstelle über keine konkreten Kenntnisse hinsichtlich der nach dem Recht der Empfangsbehörde erforderlichen Unterlagen verfügt, kann sie nur prüfen, ob für die im Antrag enthaltenen Angaben überhaupt Belege beigefügt sind. Es kann dann nicht ihre Aufgabe sein, im Rahmen der Evidenzprüfung nach § 1077 Abs. 3 ZPO zu entscheiden, ob die eingereichten Belege zur Stützung des Antrags ausreichend sind.
Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn zu bestimmten nach dem Standardformular notwendigen Angaben Belege vollständig fehlen. Werden im Standardformular bestimmte Angaben und entsprechende Belege gefordert, darf die Übermittlungsstelle davon ausgehen, dass diese für eine positive Entscheidung des Antrags auf Prozesskostenhilfe erforderlich sind. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, dem Antragsteller zunächst aufzugeben, entsprechende Unterlagen nachzureichen und, falls dies nicht geschieht, die Übermittlung abzulehnen. Dies dient auch dem Schutz des Antragstellers selbst, da er im Falle einer Ablehnung seines Antrags durch die Empfangsbehörde nach § 28 Abs. 3 GKG, Art. 13 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 2003/8/EG die im Zusammenhang mit der Übermittlung angefallenen Übersetzungskosten zu tragen hat.
Obwohl das Standardformular unter E. noch einmal ausdrücklich auf die Notwendigkeit, entsprechende Unterlagen zur finanziellen Situation dem Antrag beizufügen, hinweist, hat der Antragsteller im gegebenen Fall zum einen für das bezogene Kindergeld keinerlei Belege beigebracht (Angaben zu staatlichen Zahlungen unter E.1. des Standardformulars). Zum anderen fehlt ein Beleg zu den unter E.3. angegebenen Miet- und Wohnungskosten.
Einer erneuten Aufforderung durch den Senat, diese Belege einzureichen, bedurfte es nicht mehr, da der Antragsteller bereits durch den angefochtenen Beschluss auf das Fehlen dieser Unterlagen hingewiesen worden ist, sie aber gleichwohl im Rahmen der Beschwerde nicht nachgereicht hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller im vorliegenden Fall durch die Ablehnung des Antrags kein Rechtsverlust droht und er den Antrag jederzeit neu stellen kann.
3. Nur ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die Bedenken des Amtsgerichts im Hinblick auf den ausdrücklich gestellten Antrag, die Prozesskostenhilfe auf die mit der Übersetzung der für die Zwangsvollstreckung in Italien erforderlichen Dokumente in die italienische Sprache verbundenen Kosten zu erstrecken, nicht durchgreifen dürften. Nach Art.7 der Richtlinie 2003/8/EG umfasst die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe auch die Übersetzung der vom Gericht verlangten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind. Zudem sind nach § 1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO seitens der Übermittlungsstelle von Amts wegen Übersetzungen auch der beizufügenden Anlagen zu fertigen. Vor diesem Hintergrund dürfte allerdings auch eine ausdrückliche Beantragung entbehrlich sein.
4. Da die Voraussetzungen, unter denen die Ablehnung der Übermittlung nach § 1077 Abs. 3 ZPO gerechtfertigt ist, bisher – soweit anhand der veröffentlichten Rechtsprechung erkennbar - noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung waren, hat der Senat nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, D-76125 Karlsruhe) einzulegen.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des vorliegenden Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen den vorliegenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
Die Einlegung der Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.