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Oberlandesgericht Hamm·5 W 92/15·21.10.2015

Streitwertfestsetzung bei lebenslangem unentgeltlichen Wohnrecht

ZivilrechtSachenrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Einräumung und Eintragung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts; Jahreswert wurde mit 6.440,16 € angegeben. Das Landgericht setzte den Streitwert deutlich höher an; die Beklagte beschwerte sich hiergegen. Das OLG führte aus, dass bei lebenslangen Wohnrechten der Vervielfältiger der Tabelle in § 52 GNotKG anzuwenden ist und setzte den Streitwert auf 32.200,80 € herab. Das Beschwerdeverfahren blieb gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 32.200,80 € herabgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Streitigkeiten über die Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts richtet sich der Streitwert nach § 3 ZPO.

2

Bei der Bewertung eines auf die Lebensdauer beschränkten Wohnrechts ist nicht die statistische Lebenserwartung, sondern der nach § 52 GNotKG aus der dortigen Tabelle zu entnehmende Vervielfältiger zugrunde zu legen.

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Zur Ermittlung des Gesamtwerts eines lebenslangen Wohnrechts ist der Jahreswert des Rechts mit dem für die betreffende Altersklasse in § 52 Abs. 4 GNotKG angegebenen Faktor zu multiplizieren.

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Das Beschwerdegericht ist bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht an die Berechnung einer Partei gebunden und kann den Streitwert nach billigem Ermessen abändern.

Relevante Normen
§ 52 GNotKG§ 3 ZPO§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 4 GNotKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10 O 411/14

Leitsatz

Bei einem Streit über die Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Ist die Klage auf die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts gerichtet, bietet § 52 GNotKG einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 13.07.2015 der Streitwert auf 32.200,80 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Die am 18.08.19## geborene Klägerin hat die Beklagte – ihre Tochter – auf Bewilligung und Eintragung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsrechts an der im Erdgeschoß des Hauses X # in T gelegenen Wohnung im Grundbuch in Anspruch genommen. Die Parteien haben den Jahreswert übereinstimmend mit 6.440,16 € (12 x 536,68 €) angegeben.

4

Das Landgericht hat den Streitwert bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung am 13.07.2015 auf 70.841,76 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der sie eine niedrigere Festsetzung des Streitwerts verfolgt. Nach ihrer Ansicht sei der Jahresmietzins nicht mit einer statistischen Lebenserwartung von noch 11 Jahren, sondern unter Zugrundelegung der als Anlage 9 zum Bewertungsgesetz herangezogenen „Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/1988, Gebietsstand seit dem 03.10.1990“ nur mit dem Faktor 6,261 € zu multiplieren; daraus ergebe sich ein Streitwert von 40.321,84 €.

5

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

6

II.

7

Auf die Beschwerde der Beklagten war die Festsetzung des Streitwerts herabzusetzen. Dabei war der Senat nicht an den Antrag der Beklagten gebunden, sondern konnte die Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ändern.

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Bei einem Streit über die Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Ist die Klage – wie im vorliegenden Fall – auf die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts gerichtet, bietet die Vorschrift des § 52 GNotKG einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2006 – 2 W 49/06 –, Rn. 6, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.10.2007 – 8 W 81/07 –, Rn. 2, juris, m.w.N.). Bei der Bewertung ist damit zunächst von dem Wert des Wohnrechts auszugehen, welches hier unstreitig mit 536,68 € pro Monat bemessen werden kann. Zur Ermittlung des Gesamtwertes eines auf die Lebensdauer der Person beschränkten Rechtes ist sein Jahreswert nicht mit der statistischen Lebenserwartung, sondern mit einem Faktor zu vervielfältigen, der aus einer entsprechenden Anwendung der Tabelle in § 52 Abs. 4 GNotKG zu entnehmen ist. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage über 70 Jahre alt, weshalb nach der genannten Tabelle für den Gesamtwert der auf die ersten fünf Jahre entfallende Wert in Ansatz zu bringen ist. Hieraus errechnet sich der Wert des unentgeltlichen lebenslangen Wohnrechts mit 32.200,80 € (6.440,16 € x 5).

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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.