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Oberlandesgericht Hamm·5 W 77/12·24.02.2013

PKH-Bewilligung bei hinreichender Erfolgsaussicht zu Vollstreckungsstandschaft und Überteuerung

ZivilrechtZwangsvollstreckungsrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Das OLG Hamm änderte den Beschluss des LG und bewilligte PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die beabsichtigte Klage hat nach §114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, da schwierige Tat- und Rechtsfragen (Vollstreckungsstandschaft, mögliche sittenwidrige Überteuerung) vorliegen. Bedürftigkeit wurde dargetan.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH mit Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO ist zu gewähren, wenn der beabsichtigte Klageantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Bedürftigkeit nachgewiesen ist.

2

Sind Tat- und Rechtsfragen schwierig und für die Entscheidung der Hauptsache von Bedeutung, ist das summarische PKH-Verfahren nicht geeignet und die Klärung der Fragen der Hauptsache vorbehalten.

3

Eine unzulässige isolierte Vollstreckungsstandschaft kann bewirken, dass der Standschuldner sachlich nicht zur Verwertung der Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung befugt ist und die Klage deshalb Aussicht auf Erfolg hat.

4

Anhaltspunkte für eine objektive sittenwidrige Überteuerung einer Immobilie begründen prüfungsbedürftige Erfolgsaussichten der Klage; insoweit sind wertbildende Faktoren und die Prüfpflichten des Kreditinstituts in der Hauptsache zu untersuchen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 114 O 51/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15.08.2012 wird der Beschluss der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27.07.2012 abgeändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T aus T2 für den angekündigten Klageantrag bewilligt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Der angekündigte Klageantrag vom 10.05.2012 hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

4

Das beabsichtigte Klagevorbringen ist schlüssig. Die danach als entscheidungserheblich zu klärenden Tat – und Rechtsfragen sind schwierig und daher einer Lösung im  summerischen Prozesskostenhilfeverfahren nicht zugänglich (vgl. BVerfG in NJW 2003, 1857; BGH in NJW-RR 2003, 130; BGH in NJW 2004, 2022). Der erkennende Senat hat in zwei vergleichbaren Berufungsverfahren u.a. gegen die hiesige Antragsgegnerin, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (H2 u.a. gegen H GmbH, Az. 5 U 172/11, und Q2 gegen Q GmbH, Az. 5 U 9/12). Die Revision wurde jeweils eingelegt; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor. Der Senat hat die Revision in den vorgenannten Verfahren gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Problematik der Vollstreckungsstandschaft zugelassen. Sollte, wie der Antragsteller vorträgt, eine unzulässige isolierte Vollstreckungsstandschaft vorliegen, wäre die Antragsgegnerin sachlich nicht zur Verwertung der Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung befugt; die beabsichtigte Klage hätte bereits aus diesem Grunde Erfolg.

5

Desweiteren hat der Antragsteller in Erfüllung der ihm mit Beschluss des Senats  vom 02.01.2013 erteilten Auflage mit Schriftsatz vom 11.02.2013 unter Beweisantritt näher zu den wertbildenden Faktoren der Immobilie vorgetragen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats in dem vorbezeichneten Beschluss ist nunmehr im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären, ob danach eine objektive sittenwidrige Überteuerung der Immobilie gegeben ist und ob sich dies gegebenenfalls einem Bankmitarbeiter hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom 02.01.2013).

6

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war, da der Antragsteller auch seine Bedürftigkeit i.S.d. §§ 114 ff. ZPO dargetan hat, daher stattzugeben.

7

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.