Berufung zu ausländischem Kindesunterhalt und Wirkung einer Jugendamtsurkunde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil über Unterhaltsansprüche eines in Polen lebenden Kindes. Streitpunkt war die Bindungswirkung der Jugendamtsurkunde von 1989 und die Bemessung des Unterhalts im Ausland. Das OLG gab der Berufung statt: die einseitige Urkunde ist nicht bindend, der Bedarf ist nach deutschem Tabellenmaßstab unter Anpassung an Kaufkraftparität/Wechselkurs zu ermitteln; der Beklagte wurde als leistungsfähig beurteilt und fiktive Nebenverdienste zugerechnet.
Ausgang: Berufung des Klägers in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Zahlung ergänzender Unterhaltsbeträge verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einseitig vom Jugendamt erstellte, als vollstreckbare Urkunde ausgestellte Unterhaltsurkunde entfaltet keine bindende Wirkung für die materiell-rechtliche Bemessung; der Unterhaltsgläubiger kann im Wege der Zusatzklage einen höheren Unterhalt verlangen.
Bei Unterhaltsansprüchen eines im Ausland (hier: Polen) lebenden Kindes ist der nach deutschem Recht ermittelte Tabellenunterhalt unter Berücksichtigung der Verbrauchergeldparität und des Wechselkurses so anzupassen, dass im Ausland derjenige Betrag verbleibt, der der deutschen Kaufkraft entspricht.
Die Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch den Unterhaltspflichtigen begründet nicht generell eine Befreiung von der Pflicht, durch zumutbare Nebentätigkeit Einkommen für Unterhaltsleistungen zu erzielen.
Hat der Unterhaltspflichtige nicht dargelegt, dass er ernsthaft und nachweisbar zumutbare Nebenverdienste angestrebt hat, kann das Gericht ein fiktives Einkommen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit zugrunde legen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 3 b C 216/97
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.02.1999 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheda-Wiedenbrück abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den in der Urkunde des Kreisjugendamtes des Kreises H vom 20. April 1989 titulierten monatlichen Unterhalt in Höhe von 127,00 DM hinaus einen weiteren monatlichen, jeweils im voraus zu entrichtenden Unterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
Für August bis Dezember 1997 254,60 DM,
für Januar bis Dezember 1998 220,49 DM
und ab Januar 1999 197,79 DM.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechts-streits tragen der Kläger 2/10 und der Beklagte 8/10. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidunsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
I.
Der Kläger ist nicht gehalten, detailliert darzulegen, wie die in der Urkunde des Kreisjugendamtes des Kreises H vom 20.04.1989 titulierten 127,00 DM ermittelt worden sind. Geboten wäre entsprechender Vortrag dann, wenn die Urkunde in einem Abänderungsverfahren zu beachtende Bindungswirkungen entfalten würde.
Handelt es sich bei dem Unterhaltstitel nicht um eine gerichtliche Entscheidung, sondern um eine vollstreckbare Urkunde, so richtet sich deren Abänderbarkeit allein nach materiellem Recht. Bindungen wären danach dann zu beachten, wenn die Urkunde im Vollzug einer Unterhaltsvereinbarung errichtet worden wäre. Dagegen entfaltet die einseitig errichtete Urkunde keine Bindungen, so daß es dem Unterhaltsgläubiger freisteht, unabhängig von den Voraussetzungen des § 323 ZPO im Wege der Zusatzklage einen höheren als den titulierten Betrag zu verlangen.
Dem Berufungsvorbringen, die Jungendamtsurkunde sei einseitig errichtet worden, ist der Beklagte hier nicht entgegengetreten. Der Unterhaltsanspruch des Klägers ist daher ungeachtet der für die Unterhaltsbemessung im Jahre 1989 relevanten Umstände auf gesetzlicher Grundlage nach den heutigen Verhältnissen zu bemessen.
II.
Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, richtet sich der Unterhaltsanspruch des in Polen lebenden Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach polnischem Recht. Gem. Art. 135 § 1 FVK hat danach der Kläger als Kind des Beklagten Anspruch auf eine Unterhaltsleistung, die sich zum einen nach seinen gerechtfertigten Bedürfnissen und zum anderen nach den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Beklagten richtet.
Auf dieser Grundlage ist nach der Senatsrechtsprechung der Bedarf eines in Polen lebenden Kindes derart zu ermitteln, daß der sich nach deutschem Recht auf der Grundlage des Einkommens des Unterhaltsschuldners ergebende Tabellenunterhalt unter Berücksichtigung der Verbrauchergeldparität und des Wechselkurses derart an die Lebensverhältnisse in Polen angepaßt wird, daß dem Kind dort ein Betrag zur Verfügung steht, dessen Kaufkraft dem deutschen Tabellenunterhalt entspricht.
Wegen der sich bei dieser Umrechnung ergebenden Beträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluß vom 12. Mai 1999 verwiesen. Der für 1997 mit der Berufung verlangte Unterhalt liegt danach geringfügig unter dem sich bei der Umrechnung ergebenden Betrag. Für die Folgezeit hat der Kläger unter Zurücknahme seines weitergehenden Rechtsmittels seinen Berufungsantrag der Prozeßkostenhilfebewilligung angepaßt.
III.
Der sich auf vorgenannter Grundlage rechnerisch ergebende Unterhalt ist weder wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Beklagten noch aus sonstigen Gründen herabzusetzen.
1.
Ob entsprechend der Auffassung des Beklagten der sich bei der genannten Umrechnung ergebende Betrag nach oben durch das Durchschnittseinkommen eines polnischen Arbeitnehmers zu begrenzen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da nach der eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau vom 25.08.1999 der verlangte Unterhalt dieses Durchschnittseinkommen nicht übersteigt.
2.
Der Beklagte kann dem Kläger auch nicht mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte trotz seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger berechtigt war, in seiner jetzigen Ehe die Rolle der Haushaltsführung und Kindesbetreuung zu übernehmen. Auch wenn man diese Rollenwahl im Grundsatz billigt, ist er nämlich als leistungsfähig zu behandeln.
Er muß in dem Fall nicht etwa nur ein über 1.500,00 DM hinausgehendes Erwerbseinkommen für den Unterhalt des Klägers einsetzen. Vielmehr muß er, soweit das Einkommen seiner Ehefrau zur Abdeckung des Mindestbedarfs der zusammenlebenden Familienangehörigen ausreicht, den Betrag, den er mit einer neben der Kindesbetreuung zumutbaren Nebentätigkeit verdient bzw. verdienen kann, für den Unterhalt des Klägers einsetzen (vgl. BGH FamRZ 87, 472).
Der Mindestbedarf des Beklagten, seiner Ehefrau und des bei ihm lebenden Kleinkindes ist hier gedeckt.
Aus den vorliegenden Verdienstabrechnungen ergibt sich für 1997 ein Nettoeinkommen der Ehefrau des Beklagten von monatsdurchschnittlich 2.111,86 DM. Für 1998 ergibt sich ein Betrag von 2.257,40 DM. Daß sich im laufenden Kalenderjahr eine nennenswerte Verringerung ergeben wird, ist den vorliegenden Verdienstabrechnungen für den Zeitraum bis Juni 1999 nicht zu entnehmen.
Hinzuzurechnen sind die Einkünfte, die die Ehefrau des Beklagten aufgrund einer künstlerischen Tätigkeit erzielt, also 471,67 DM (5.660,00 DM : 12) in 1997 und 457,42 DM (5.489,00 DM : 12) ab 1998.
Abzuziehen ist der Kindesunterhalt von 150,00 DM monatlich, den die Ehefrau des Beklagten an ihr in Polen lebendes Kind aus erster Ehe zahlt. Billigt man einen weiteren Abzug von 100,00 DM monatlich für Werbungskosten, so verbleiben gerundet 2.334,00 DM in 1997 und 2.465,00 DM ab 1998.
Dem Familieneinkommen weiterhin zuzurechnen ist neben dem Kindergeld auch das bis einschließlich Februar 1998 erzielte Erziehungsgeld von 600,00 DM. Wer sich als haushaltsführender Ehegatte in seiner jetzigen Ehe nach der Geburt eines Kindes dessen Betreuung widmet und deshalb Erziehungsgeld bezieht, muß dieses auch für den Unterhalt eines weiteren minderjährigen Kindes einsetzen (vgl. Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl. 1997, § 2 Rn. 177).
Rechnet man weiter die zugestandenen Eigeneinkünfte des Beklagten von monatlich 150,00 DM hinzu, so ergibt sich ein Einkommen von ca. 3.300,00 DM in 1997, von über 3.400,00 DM in den Monaten Januar und Februar 1998, 2.835,00 DM von März bis Dezember 1998 und - wegen des gestiegenen Kindergeldes - von 2.865,00 DM ab Januar 1999.
Dem steht ein Bedarf der Familie von 2.799,00 DM (1.500,00 DM für die Ehefrau des Beklagten, 950,00 DM - siehe Ziff. 33 der Hammer Leitlinien - für den Beklagten und 349,00 DM für das Kind) gegenüber.
Im Zeitraum bis einschließlich Februar 1998 war der Beklagte daher schon allein im Hinblick auf seine Einkünfte von 150,00 DM und das Erziehungsgeld leistungsfähig.
Im Zeitraum von März bis Dezember 1998 überstieg das Familieneinkommen den Familienbedarf um 36,00 DM. Um den ausgeurteilten Unterhalt von insgesamt 347,49 DM in 1998 zahlen zu können, mußte der Beklagte lediglich weitere 311,49 DM hinzuverdienen. Ein Nebenverdienst in dieser bescheidenen Größenordnung hätte mit Nebentätigkeiten in den Abendstunden oder am Wochenende erzielt werden können, ohne daß hierdurch Belange des Kleinkindes berührt worden wären. Hinreichende Bemühungen hat der Beklagte nicht dargelegt, so daß ihm der genannte Betrag fiktiv zugerechnet werden muß.
Ab Januar 1999 ist der erforderliche Hinzuverdienst wegen des geringeren Unterhaltsbetrages und des höheren Kindergeldes noch geringer. Ab Aufnahme der Tochter T in den Kindergarten ist von deutlich erweiterten Nebenverdienstmöglichkeiten auszugehen, wodurch der Kindergartenbeitrag mehr als kompensiert wird.
Der Beklagte muß sich daher durchgängig als leistungsfähig behandeln lassen.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.