Berufung wegen unterlassener persönlichen Anhörung in Scheidungsverfahren – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn ein; das Oberlandesgericht gab der Berufung statt und hob das Urteil auf. Zwar war die Zustellung des Scheidungsantrags mangels formeller Übermittlung durch Rückschein nach § 187 ZPO geheilt, jedoch hat das Familiengericht die Antragsgegnerin entgegen § 613 ZPO nicht persönlich angehört. Aufgrund dieses schwerwiegenden Verfahrensverstoßes wurde die Sache gemäß § 539 ZPO zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; eine eigene Sachentscheidung kam wegen fehlender Entscheidungsreife nicht in Betracht.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin erfolgreich; Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Familiengericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mangel förmlicher Zustellung ist nach § 187 ZPO geheilt, wenn die empfangsberechtigte Person die gerichtliche Sendung tatsächlich erhalten und dies dokumentiert hat.
§ 613 ZPO verpflichtet das Gericht zur persönlichen Anhörung der Antragsgegnerin in Scheidungsverfahren; diese Pflicht entfällt nicht allein wegen des Auslandsaufenthalts oder eines schriftlichen Eingangs ohne Unterschrift und ohne nachvollziehbare Übersetzung.
Ist die persönliche Anhörung inländisch nicht möglich, sind die Möglichkeiten einer Anhörung im Ausland durch Rechtshilfe zu prüfen; ein pauschaler Verweis auf mögliche Verweigerung der ausländischen Behörden ist unzureichend.
Ein Verstoß gegen § 613 ZPO stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der nach § 539 ZPO die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigt; eine eigene Sachentscheidung nach § 540 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Entscheidungsreife gegeben ist und keine wesentlichen Verfahrensfragen offen bleiben.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, 15 F 278/97
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 16. Dezember 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufungsinstanz - an das Familiengericht zurückverwiesen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
Zwar scheitert die Zulässigkeit des von dem Antragsteller unter dem 26. November 1997 erhobenen Scheidungsantrags nicht daran, daß er nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Denn der Mangel, daß er der Antragsgegnerin entgegen § 199 ZPO nicht förmlich über die zuständigen Behörden zugeleitet worden ist, ist gemäß § 187 ZPO dadurch geheilt, daß sie den Scheidungsantrag auf den Postweg per Einschreiben mit Rückschein tatsächlich erhalten hat. § 187 ZPO ist auch auf Zustellungsmängel im internationalen Rechtsverkehr anzuwenden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 199 Randziffer 17). Wie sich aus dem Rückschein und dem Vergleich der dortigen Unterschrift mit derjenigen auf der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03. Juni 1999 ergibt, hat die Antragsgegnerin den Empfang der gerichtlichen Sendung am 20. Mai 1998 quittiert. Auch das - nicht unterzeichnete - Erwiderungsschreiben vom 20. Juli 1998 macht deutlich, daß ihr die Antragsschrift tatsächlich zugegangen ist.
Jedoch sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung der am 07. November 1996 geschlossenen Ehe der Parteien zur Zeit noch nicht erfüllt. Das Familiengericht hat die Haltung der Antragsgegnerin zur Scheidung nicht hinreichend untersucht, indem es sie entgegen § 613 Abs. 1 ZPO nicht persönlich angehört hat. Die Pflicht zur Anhörung der Antragsgegnerin entfällt vorliegend nicht deshalb, weil sie sich im Ausland aufhält und unter dem 20. Juli 1998 an das Gericht geschrieben hat. Ob dieses Schreiben in jedem Satz von ihrem Willen getragen wird, läßt sich nicht feststellen. Zum einen fehlt die Unterschrift, zum anderen kann die Antragsgegnerin kein Deutsch, so daß ohne den Vergleich mit dem rumänischen Text, der nicht vorliegt, nicht festgestellt werden kann, ob sie das, was ihr privater Übersetzer geschrieben hat, in dieser Weise erklären wollte.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anhörung besteht unter den augenblicklichen Umständen noch nicht. Wenn die Antragsgegnerin nicht doch noch vor dem deutschen Gericht erscheint, muß versucht werden, sie in Rumänien anzuhören (vgl. Zöller-Philippi, ZPO 21. Aufl., § 613 Randziffer 4). Daß die dortigen Behörden die Rechtshilfe verweigern werden, kann man derzeit nicht feststellen.
Der Verstoß gegen § 613 ZPO stellt einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO führt. Gegen eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 540 ZPO spricht neben der fehlenden Entscheidungsreife der Umstand, daß nur auf diesem Weg der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben werden kann, den nachehelichen Unterhalt im Verbund geltend zu machen (§ 623 Abs. 4 ZPO). Die dadurch eintretende Verfahrensverzögerung fällt gegenüber der übrigen Verfahrensdauer nicht besonders ins Gewicht.