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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 620/85·24.06.1985

Nachehelicher Aufstockungsunterhalt: Herabsetzung und Befristung bei kurzer Ehe

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die geschiedene Ehefrau verlangte vom Ehemann nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Der Senat bestätigte die vom Amtsgericht errechneten Unterhaltsbeträge nach der 3/7‑Methode, lehnte aber eine Verwirkung wegen behaupteter ehewidriger Beziehungen sowie wegen kurzer Ehedauer ab. Wegen fehlender ehebedingter Nachteile und kurzer Ehe wurde der Unterhalt nach §§ 1578 Abs. 1 S. 2, 1573 Abs. 5 BGB herabgesetzt und bis Ende 1988 befristet. Eine frühere Begrenzung schied wegen der Übergangsvorschrift des Unterhaltsänderungsgesetzes aus; eine ältere private „Lebenszeit“-Zusage wurde durch den späteren notariellen Vertrag (Trennungsunterhalt) abgelöst.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Unterhalt ab April 1986 auf 250 DM herabgesetzt und bis 31.12.1988 befristet, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bemisst sich regelmäßig nach dem Erwerbseinkommensdifferenzbetrag der geschiedenen Ehegatten (hier: 3/7‑Quote), sofern keine besonderen Korrekturen eingreifen.

2

Ehewidrige Beziehungen führen für sich genommen nicht zur Verwirkung nachehelichen Unterhalts; erforderlich sind substantiiert dargelegte Umstände eines offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens, etwa ein einseitiges mutwilliges Ausscheiden aus einer intakten Ehe durch Zuwendung zu einem anderen Partner (§ 1579 BGB).

3

Bei einer Ehedauer von deutlich über drei Jahren liegt regelmäßig keine „kurze Ehe“ i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB vor; besondere Umstände müssen hinzutreten, um die Inanspruchnahme gleichwohl als grob unbillig erscheinen zu lassen.

4

Fehlen ehebedingte Nachteile und haben die Ehegatten ihre Lebensdispositionen kaum aufeinander eingerichtet, kann ein unbefristeter und unbeschränkter Aufstockungsunterhalt unbillig sein und nach §§ 1578 Abs. 1 S. 2, 1573 Abs. 5 BGB der Höhe nach herabgesetzt sowie zeitlich befristet werden.

5

Eine frühere privatschriftliche Unterhaltszusage kann durch eine nachfolgende notarielle Vereinbarung insgesamt aufgehoben sein; ist diese erkennbar nur auf Trennungsunterhalt gerichtet, folgt daraus, dass eine Regelung zum nachehelichen Unterhalt nicht mehr gelten soll.

6

Bei der Billigkeitsabwägung zur Herabsetzung nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich der „angemessene Lebensbedarf“ maßgeblich am vorehelichen Lebensstandard des Berechtigten orientieren.

Relevante Normen
§ 1569 BGB§ 1573 Abs. 2 BGB§ 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB§ 1579 Abs. 1 Nr. 6 BGB§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Iserlohn, 13 a F 23/85

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Oktober 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn wie folgt teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die folgenden monatlichen Unterhaltsbeträge zu zahlen

a)

für die Zeit von Januar bis Mai 1985 jeweils 465,-- DM;

b)

für die Zeit von Juni 1985 bis März 1986 jeweils 513,09 DM und

c)

für die Zeit von April 1986 bis Dezember 1988 jeweils 250,-- DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die am 9.9.1930 geborene Klägerin und der am 24.3.1933 geborene Beklagte haben am 24.3.1980 geheiratet. Beide Parteien waren zuvor bereits einmal verheiratet. Die erste Ehefrau des Beklagten ist verstorben. Die erste Ehe der Klägerin ist geschieden worden. Nachdem sie bereits im Sommer 1982 etwa vier Wochen getrennt gelebt hatten, trennten sich die Parteien am 1.2.1983 endgültig. Auf den Antrag des Beklagten vom 1.7.1983, zugestellt am 3.7.1983, ist die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 29.11.1984 - 13 a F 57/83 -, rechtskräftig seit dem 11.1.1985, geschieden worden.

3

Der Beklagte ist von Beruf Warmwalzwerker. Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 2.509,10 DM. Dieselbe Arbeitsstelle hatte er auch vor und während der Ehe inne.

4

Die Klägerin arbeitet - wie bereits vor und während der Ehe - im Evangelischen Krankenhaus xxx in xxx und erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von 1.311,90 DM. Bis Mai 1985 erzielte sie zusätzliche Einkünfte aus einer Putztätigkeit in Höhe von etwa 110,-- DM monatlich. Weitere Einkünfte erzielte sie auch vor der Ehe mit dem Beklagten nicht; insbesondere erhielt sie keine Unterhaltszahlungen von ihrem ersten Ehemann.

5

Durch privatschriftliche Erklärung vom 1.6.1982 verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin monatlich 250,-- DM auf Lebenszeit zu zahlen. Anschließend - am 22. Juni 1982 - schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Vertrag (Nr. 48/82 der Urkundenrolle des Notars xxx in xxx, in dem sich der Beklagte verpflichtete, für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien, beginnend mit dem 1. Juli 1982, monatlich 250,-- DM an die Klägerin zu zahlen.

6

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch.

7

Sie hat beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, an sie folgenden Unterhalt zu zahlen:

9

1.

10

für die Monate Januar und Februar 1985 rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.026,18 DM;

11

2.

12

ab 1.3.1985 eine am Ersten eines jeden Monats im voraus fällige Unterhaltsrente von 513,09 DM.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er hat die Ansicht vertreten, er sei zu Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet, denn die Ehe sei daran gescheitert, daß die Klägerin ehewidrige Beziehungen zu andern Männern aufgenommen habe; ihr Unterhaltsanspruch sei deshalb verwirkt.

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Das Amtsgericht hat den Zeugen xxx zu der Frage, in welcher Höhe die Klägerin Einkünfte durch die Ausübung einer Putztätigkeit erzielt hat, vernommen. Es hat sodann durch das angefochtene Urteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

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a)

18

für die Monate Januar und Februar 1985 rückständigen Unterhalt von 930,-- DM;

19

b)

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für die Zeit vom 1.3.1985 bis 31.5.1985 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 465,-- DM;

21

c)

22

ab 1.6.1985 eine am Ersten eines jeden Monats im voraus fällige Unterhaltsrente von 513,09 DM.

23

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klage sei im wesentlichen gemäß § 1569, 1573 Abs. 2 BGB begründet. Der Klägerin stehe 3/7 des Differenzbetrages zwischen beiden Einkünften als Unterhalt zu. Die Klägerin habe in der Zeit von Januar bis Mai 1985 unter Berücksichtigung der Einkünfte aus der Putztätigkeit von 110,-- DM monatlich ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 1.421,90 DM erzielt und in der Zeit ab 1.6.1985 - nach Wegfall dieser Nebeneinkünfte - ein solches von 1.311,90 DM. 3/7 des Differenzbetrages (zu 2.509,10 DM) ergebe die ausgeurteilten Beträge. Der Unterhaltsanspruch sei nicht gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 (jetzt Nr. 6 BGB) ausgeschlossen. Die Ehe sei nicht von kurzer Dauer gewesen, da zwischen Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrages mehr als drei Jahre lägen. Das Scheitern der Ehe sei auch nicht darauf zurückzuführen, daß die Klägerin aus der Ehe ausgebrochen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 54 bis 57 d.A.) Bezug genommen.

24

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei verwirkt, und zwar in erster Linie gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da die Ehe von kurzer Dauer gewesen sei. Im übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 6 BGB erfüllt; die Klägerin habe die intakte Ehe der Parteien dadurch zerstört, daß sie Beziehungen zu anderen Männern aufgenommen habe.

25

Im übrigen sei das Amtsgericht von einem zu geringen Einkommen der Klägerin ausgegangen. Sie könne nämlich ein höheres Einkommen erzielen, wenn sie sich gegen eine Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden zur Wehr gesetzt hätte. Demgegenüber sei bei ihm von einem geringeren Einkommen auszugehen. Für die Anschaffung eines Pkw am 29.4.1981 habe er einen Kredit in Höhe von 8.500,-- DM aufgenommen, den er nach wie vor in Raten von monatlich 503,-- DM bei der xxx in xxx abtrage. Mehr als monatlich 250,-- DM Unterhalt könne die Klägerin ohnehin nicht verlangen; dies ergebe sich aus den getroffenen Vereinbarungen vom 1. und 22.6.1982.

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Schließlich sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß §§ 1578 Abs. 1, Satz 2, 1573 Abs. 5 BGB zeitlich und der Höhe nach zu begrenzen. Nachdem er die zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung teilweise zurückgenommen hat, beantragt der Beklagte,

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das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, wie er verurteilt worden ist, für die Zeit ab einem Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils mehr als 250,-- DM und für die Zeit ab drei Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils überhaupt Unterhalt zu zahlen.

28

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

30

Sie verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und führt insbesondere aus, Gründe für einen Ausschluß ihres Anspruchs nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 BGB seien nicht vorhanden. Auch eine Begrenzung ihres Anspruchs nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 oder § 1573 Abs. 5 BGB komme nicht in Betracht, denn sie sei in ihrer Gesundheit beeinträchtigt und deshalb nur noch eingeschränkt erwerbsfähig, wie sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes xxx vom 21.05.1986 ergebe.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihm gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

34

Der Beklagte hat an die Klägerin gemäß §§ 1573 Abs. 2, 1569 BGB sogenannten Aufstockungsunterhalt in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang zu leisten.

35

Das Amtsgericht hat die vom Beklagten zu zahlenden Beträge von monatlich 465,-- DM (für die Zeit von Januar bis Mai 1985) und von 513,09 DM (für die Zeit ab Juni 1985) zutreffend ermittelt. Auf Seiten der Klägerin ist nicht von einem fiktiven höheren Einkommen auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, daß sich die Klägerin mit Erfolg gegen eine Reduzierung ihrer Arbeitsstundenzahl von 40 auf 35 und den damit verbundenen Einkommensrückgang hätte wehren können. Auf Seiten des Beklagten ist vom unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen nicht der Betrag von 503,-- DM abzuziehen, den er nach seinen Angaben monatlich an die xxx in xxx zur Abtragung eines Kredits zahlt. Bei ordnungsgemäßer Tilgung wäre der Gesamtkredit in Höhe von 8.500,-- DM, den der Beklagte im April 1981 aufgenommen hat, längst zurückgezahlt.

36

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 1579 BGB (teilweise) ausgeschlossen.

37

Der Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, daß der Klägerin ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten ihm gegenüber zur Last fällt (§ 1579 Mr. 6 BGB). Die Aufnahme ehewidriger Beziehungen führt im übrigen noch nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs; lediglich das einseitige mutwillige Ausscheiden aus einer intakten Ehe durch Zuwendung zu einem anderen Partner kann im Einzelfall zur Anwendung der Härteklausel führen (vgl. BGH FamRZ 1983, 564, 571). Hierzu fehlt es an näheren Darlegungen.

38

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 1579 Nr. 1 BGB ausgeschlossen; die Inanspruchnahme des Beklagten ist nicht wegen kurzer Ehedauer grob unbillig. Angesichts einer Ehedauer von mehr als 3 1/4 Jahren kann grundsätzlich nicht mehr von einer Ehe von kurzer Dauer gesprochen werden (Urteil des Senats vom 16.12.1983 - 5 UF 478/82 - FamHZ 84, 903). Darauf, daß die Parteien zeitweise getrennt gelebt haben, kommt es nicht an. Zwar mag im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände auch eine Ehedauer von mehr als 3 Jahren noch als kurz angesehen werden können (vgl. OLG Köln FamRZ 85, 1046). Dann müssen indes besondere Umstände vorliegen, die die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen gleichwohl als grob unbillig erscheinen lassen. Daß die Ehepartner ihre Lebensdispositionen in der Ehe nicht wesentlich aufeinander eingestellt haben und keine wechselseitigen Abhängigkeiten eingegangen sind, spricht dagegen (s. hierzu auch unten).

39

Der Unterhalt der Klägerin war indes in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang zu begrenzen. Die Voraussetzungen der §§ 1578 Abs. 1 Satz 2, 1573 Abs. 5 BGB, die nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes vom 22. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) eine Beschränkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zulassen, sind erfüllt. Ein zeitlich unbegrenzter und in der Höhe unbeschränkter Unterhaltsanspruch der Klägerin wäre unbillig.

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Die Klägerin ist weder durch eheliche Nachwirkung noch durch ehebedingt erlittene berufliche Nachteile an der Fortführung einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert. Ebenso wie der Beklagte war die Klägerin vor und während der Ehe und nach der Ehe berufstätig; sie arbeitet auch weiterhin. Während des gesamten Zeitraums hat sie weder den Arbeitgeber gewechselt noch hat sich ihre berufliche Position verändert. Daß sie seit Anfang 1984 statt 40 nur noch 35 Stunden in der Woche arbeitet, ist bedingt durch die Verhältnisse bei ihrem Arbeitgeber, dem Evangelischen Krankenhaus xxx in xxx; keineswegs hat sie ihre Arbeitstätigkeit mit Rücksicht auf die Ehe mit dem Beklagten eingeschränkt.

41

Die Parteien haben auch im übrigen ihre Lebensdispositionen in der Ehe kaum auf den Partner eingestellt. Mit Ausnahme einer Kreditaufnahme sind keine gemeinsamen Verpflichtungen eingegangen worden; gemeinsame Anschaffungen oder sonstigen Vermögensdispositionen sind nicht gemacht worden. Kinder sind ohnehin nicht aus der Ehe hervorgegangen.

42

Zwar mag die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen ihren ersten Ehemann dadurch, daß sie den Beklagten geheiratet hat, verloren haben (§§ 1586 Abs. 1 BGB, 67 EheG). Auch hierin liegt indes kein ehebedingter Nachteil, denn tatsächlich hat sie auch vor der Eheschließung mit dem Beklagten keine Unterhaltszahlungen von ihrem früheren Ehemann erhalten.

43

Daß ihr Erwerbsfähigkeit laut Bescheid des Versorgungsamts xxx vom 21.05.1986 um 30% gemindert ist, ist ebenfalls nicht ehebedingt; in Anbetracht des vorgerückten Alters beider Parteien stellen gesundheitliche Beeinträchtigungen der von der Klägerin aufgeführten Art, die im wesentlich als altersbedingt anzusehen sind, ohnehin keine Besonderheit dar. Zwar kann im Einzelfall etwa der schlechte Gesundheitszustand des Unterhaltsberechtigten auch ohne kausale Verknüpfung mit der Ehe im Rahmen der zutreffenden Billigkeitsabwägung dafür sprechen, von der Unterhaltsbegrenzung abzusehen (Diederichsen NJW 86, 1283, 1287; Hahne FamRZ 86, 305, 308) und dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Mitverantwortung der geschiedenen Ehegatten den Vorrang einzuräumen. Wie ausgeführt, sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin jedoch keineswegs gravierend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Gefahr bestehen könnte, daß die Klägerin etwa in absehbarer Zeit ihre derzeitige Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in dem derzeitigen Umfang ausüben könnte.

44

Als wesentlich tritt schließlich hinzu, daß die Ehe der Parteien von relativ kurzer Dauer war; sie hat nur drei Jahre, drei Monate und 2 Wochen vom Tage der Eheschließung bis zum - auch hier maßgeblichen (Hahne FamRZ 86, 305, 306) - Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gedauert; aus dem Wortlaut der Vorschriften (§§ 1573 Abs. 5 Satz 1, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt, daß bei der Billigkeitsabwägung die Ehedauer von maßgeblicher Bedeutung ist.

45

Unter diesen Umständen wäre es deshalb unangemessen, einen Ehegatten - hier die Klägerin -, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert hat. Jedenfalls dann, wenn die Ehe - wie hier - deutlich kürzer als 10 Jahre gewährt hat, ist es gerechtfertigt, den Anspruch auf Unterhalt zu begrenzen, ohne daß es hier im einzelnen einer Bestimmung der Dauer der Ehe, bei der eine Anwendung der genannten Vorschriften in Betracht kommt, bedarf. Jedenfalls dann, wenn eine kurze Ehe im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgelegen hat oder wenn die Ehedauer - wie hier - nicht wesentlich über den von § 1579 Nr. 1 BGB erfaßten Zeitraum hinausgegangen ist, wäre eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie in der Regel unbillig.

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Der Senat hält es für gerechtfertigt, in Anwendung beider Vorschriften den Aufstockungsunterhalt zunächst für eine Übergangszeit bis Ende März 1986 unbeschränkt zu lassen (also für 15 Monate), den Anspruch sodann für die Zeit ab 1. April 1986 auf monatlich 250,-- DM zu beschränken und schließlich auf die Zeit bis Ende 1988 (also für die Zeit von etwa vier Jahren nach Scheidung der Ehe) zu begrenzen, so daß die Klägerin ab Januar 1989 keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Beklagten hat.

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Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs schon für einen vor dem 1. April 1986 liegenden Zeitraum scheidet im Hinblick auf Artikel 6 Nr. 1 des Unterhaltsänderungsgesetzes aus. Der Senat hält es für der Billigkeit entsprechend, daß der Beklagte den ungekürzten Unterhalt bis zu dem Zeitpunkt weiterzahlt, zu dem die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist. Wäre nämlich über den Anspruch der Klägerin bereits rechtskräftig entschieden, könnte sich der Beklagte auf Umstände, die vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes entstanden sind, nur berufen, wenn die Aufrechterhaltung des Titels für ihn unzumutbar wäre, was nicht der Fall ist, er hätte deshalb den ungekürzten Unterhalt auf Dauer zu zahlen. Es entspricht deshalb der Billigkeit, daß er den ungekürzten Unterhalt bis zur Rechtsänderung zahlt, denn ohne diese hätte seine Berufung insgesamt keinen Erfolg gehabt.

48

In Anbetracht der kurzen Ehedauer, die nicht wesentlich über die einer kurzen Ehe im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB hinausgeht, hält der Senat eine längere "Schonfrist" als den Zeitraum von ca. 15 Monaten (von Januar 1985 bis März 1986), in dem der Unterhalt noch nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldet wird, andererseits nicht für vertretbar. Innerhalb dieses Zeitraums hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit, sich auf die Herabsetzung des Unterhalts einzustellen.

49

Für die sich darin anschließende Zeit bis Ende 1988, also für die folgenden 2 3/4 Jahre, hat der Senat den Unterhalt der Klägerin auf monatlich 250,-- DM gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB gesenkt. Der Senat hält es für gerechtfertigt, daß die Klägerin während dieses Zeitraums nur über ein monatliches Einkommen (einschließlich der genannten 250,-- DM) verfügt, das in etwa ihren vorehelichen Lebensstandard entspricht; bei der Beantwortung der Frage, wie der angemessene Lebensstandard im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu bestimmen ist, wird in erster Linie darauf abzustellen sein, welchen Lebensstandard der Unterhaltsberechtigte kurz vor Eingehung der Ehe hatte (Diederichsen a.a.O. Seite 1288; Hahne a.a.O. Seite 309). Die Beklagte erzielte seinerzeit ein - relativ - höheres Einkommen als derzeit, da sie noch 40 statt jetzt 35 Stunden wöchentlich arbeitete und nebenher einer Putztätigkeit nachging. Der Senat schätzt ihr Einkommen gemäß § 287 ZPO - bezogen auf heutige Verhältnisse - auf etwa 1.550,-- bis 1.600,-- DM. Dies entspricht einem Mehrbetrag in etwa der Höhe der genannten 250,-- DM. Die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von 250,-- DM erscheint darüber hinaus auch deshalb als angemessen, weil die Parteien selbst in zwei Vereinbarungen diesen Betrag als vom Beklagten zu zahlenden Unterhalt bestimmt haben; die Parteien sind folglich selbst davon ausgegangen, daß es der Billigkeit entspricht, wenn der Beklagte diesen Betrag - jedenfalls noch für einen gewissen Zeitraum - an die Klägerin zahlt.

50

Der Senat hält es schließlich für geboten, den Unterhaltsanspruch der Klägerin auf insgesamt vier Jahre, also bis zum 31.12.1988, zu begrenzen.

51

Maßgebend für die Bemessung dieses Zeitraums ist in erster Linie die relativ kurze Ehedauer. Dieses Kriterium ist in § 1573 Abs. 5 Satz 1 BGB - wie auch in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - besonders hervorgehoben, hat also bei der Bemessung im Vordergrund zu stehen. Zwar findet keine Anknüpfung an die Ehedauer in der Weise statt, daß die Befristung des Unterhaltszeitraums der Anzahl der Ehejahre zu entsprechen hat; hat die Ehe jedoch - wie hier - nur etwa drei Jahre gedauert, so daß fast noch von einer kurzen Ehe im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB gesprochen werden kann, so erscheint es gerechtfertigt, daß die Zeit, in der Unterhalt zu zahlen ist, jedenfalls nicht wesentlich länger andauert, als die Ehe selbst gewährt hat. Bei relativ kurzer Ehe fällt es dem Berechtigten in aller Regel leichter, sich auf die geänderte - der vorehelichen gleichenden - Situation einzustellen. Dies gilt im vorliegenden Fall besonders, da die Klägerin erwerbstätig geblieben ist. Für den Beklagten wäre die zeitlich unbegrenzte Zahlung angesichts seines kaum durchschnittlichen Einkommens eine erhebliche Härte.

52

Auf der anderen Seite wäre eine darüber hinaus gehende Abkürzung des Unterhaltszeitraums nicht angezeigt. In Anbetracht des bereits fortgeschrittenen Alters der Klägerin sind ihre Möglichkeiten, etwa durch einen Wechsel des Arbeitsplatzes und/oder Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit den Einkommensrückgang zu kompensieren, nicht als sonderlich günstig einzuschätzen.

53

Daß sich der Beklagte in der Erklärung vom 01.06.1982 verpflichtet hat, auf Lebenszeit an die Klägerin monatlich 250,-- DM zu zahlen, steht der Befristung nicht entgegen. Durch den nachfolgenden notariell beurkundeten Vertrag ist die vorausgegangene Vereinbarung insgesamt aufgehoben worden. Der Notar hat darauf hingewiesen, daß nur eine Regelung bezüglich des Trennungsunterhalts getroffen werden sollte; demensprechend ist der Vertrag abgefaßt worden. Daraus folgt, daß die Parteien hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts keine Regelung mehr treffen wollten. Das haben sie doch übereinstimmend vor dem Senat so erklärt. Auf den Vermerk des Berichterstatters wird Bezug genommen.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 621 d Abs. 1 ZPO.