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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 55/99·12.08.1999

Teilurteil: Auskunft über Endvermögen nach §1379 BGB im Zugewinnausgleich

ZivilrechtFamilienrechtZugewinnausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wird zur Auskunft über sein Endvermögen zum 10.10.1997 durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses verurteilt. Das OLG erlaubt die Berufung der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich und hält Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz grundsätzlich für möglich. Eine frühere Erledigungserklärung betraf nur Teilansprüche und hat keine materielle Wirkung auf den Gesamtanspruch. Die Wertermittlung bleibt mangels Entscheidungsreife offen.

Ausgang: Antrag auf Auskunft über Endvermögen zum 10.10.1997 in den betreffenden Teilanträgen teilweise stattgegeben (Auskunftsverurteilung erlassen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Klageerweiterungen sind in der Berufungsinstanz grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zulässig; dies gilt auch für Folgesachen des Scheidungsverbundes, sofern damit Verfahrensverzögerungen vermieden werden können.

2

§ 623 Abs. 4 ZPO ist restriktiv auszulegen und steht der Zulassung einer Klageerweiterung zum Zugewinnausgleich nicht entgegen, wenn die Folgesache bereits erstinstanzlich anhängig war.

3

Ein Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB besteht, soweit die Voraussetzungen der Norm vorliegen; eine nur teilbezogene Erledigungserklärung wirkt nicht materiell-rechtsvernichtend für den verbleibenden Anspruch.

4

Die Entscheidung über die Wertermittlung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten setzt die Vorlage des Vermögensverzeichnisses voraus; fehlt die Entscheidungsreife, ist die Entscheidung zu verweigern.

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Vorläufige Vollstreckbarkeit einer Auskunftsverurteilung kann nach § 708 Nr. 10 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 623 Abs. 4 ZPO§ 1379 Abs. 1 BGB§ 301 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 58 F 192/97

Tenor

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin über den Stand seines Endvermögens per 10.10.1997 unter ihrer Hinzuziehung durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbe-halten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

I.

4

Die Berufung der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich zulässig, obwohl diese insoweit durch die erstinstanzliche Entscheidung wegen ihres vollen Obsiegens nicht beschwert ist. Denn der zulässige Angriff der Antragsgegnerin auf die weiteren Folgesachen, nämlich auf die Entscheidung zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich, in denen erstinstanzlich nicht bzw. nicht in vollem Umfang ihren Vorstellungen entsprochen worden ist, eröffnet ihr die Möglichkeit, unabhängig von ihrer Beschwer auch die weiteren Folgesachen mit erweiterten Anträgen zur Entscheidung des Senats zu stellen (vgl. BGH FamRZ 1982, S. 1198 f.). Denn es ist eine allgemeine Regel, daß Klageerweiterungen unbeschränkt bis zur letzten mündlichen Verhandlung auch in der Berufungsinstanz möglich sind. Dieser Grundsatz wird vorliegend nicht durch die Sondervorschrift für Familiensachen, d.h. durch § 623 Abs. 4 ZPO eingeschränkt, weil die Folgesache Zugewinnausgleich bereits erstinstanzlich anhängig war. Zwar hat sich die Antragsgegnerin in erster Instanz - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - bewußt auf die Geltendmachung von Teilansprüchen beschränkt, so daß man der Meinung sein könnte, die Zulassung der Klageerweiterung für den Zugewinnausgleich sei mit der Gesetzesintention und der Kontrollfunktion der Berufungsinstanz nicht vereinbar. Jedoch hält der Senat insoweit eine restriktive Auslegung des § 623 Abs. 4 ZPO geboten, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden und eine umfassende Befriedung der Parteien im Rahmen des Scheidungsverbundes zu erreichen.

5

II.

6

Der Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin ist auch gemäß § 1379 Abs. 1 BGB begründet. Die mit Schriftsatz vom 16.12.1998 für die Auskunftsstufe erfolgte Erledigungserklärung hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Zum einen war der Auskunftsanspruch lediglich als Teilanspruch geltend gemacht worden, so daß sich die Erklärung auch nur auf den erledigten Teil bezieht. In Hinblick auf den gesamten Anspruch kann daraus weder einen Verzicht noch das Geständnis, dass erfüllt sei, abgeleitet werden.

7

Klarstellend wird darauf hingewiesen, daß sich dieses Teilurteil nur auf Ziff. 3. a) aa) und bb) des Berufungsantrags vom 06.04./13.08.1999 bezieht. Ob, wie die Antragsgegnerin unter Ziff. 3. a) cc), § 1379 Abs. 1 wörtlich zitierend, beantragt, auch ein Anspruch besteht, den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des Antragstellers zu ermitteln, läßt sich erst nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Kenntnis der einzelnen Vermögensgegenstände konkret beurteilen. Insoweit fehlt es an der gemäß § 301 Abs. 1 ZPO erforderlichen Entscheidungsreife.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.