Einbauküche kein Hausrat – Zuweisung von Stereoanlage und Spiegelschrank
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zuweisung einer Einbauküche ein; das OLG Hamm änderte den Beschluss teilweise ab. Streitpunkt war, ob die Einbauküche nach der Hausratsverordnung Hausrat ist. Das Gericht bejahte, dass die konkret angepasste Küche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist und daher nicht Hausrat ist. Stereoanlage und Spiegelschrank wurden nach Interessenabwägung zugeteilt; die Kostenentscheidung blieb überwiegend bestehen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben; Einbauküche nicht als Hausrat zugewiesen, Stereoanlage dem Antragsgegner, Spiegelschrank der Antragstellerin zugeteilt; übrige Beschwerden zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einbauküche gilt nicht als Hausrat i.S.d. Hausratsverordnung, wenn sie durch besondere Anpassung und Installation zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden ist.
Wesentliche Bestandteile einer Sache können auch nachträglich durch Einpassung, Anschlüsse oder Maurerarbeiten hergestellte oder angepasste Einrichtungen sein; auf den Zeitpunkt der Einfügung kommt es nicht an.
Für die Einordnung als wesentlicher Bestandteil ist nicht zwingend eine dauerhafte feste Verbindung erforderlich; maßgeblich ist, dass die Entfernung den Gegenstand in seinem Wesen verändert.
Bei der Zuweisung nach der Hausratsverordnung besteht für haushaltsübliche Gegenstände eine Vermutung des gemeinschaftlichen Erwerbs (§8 Abs.2 HausratsVO); das behauptete Alleineigentum ist substantiiert zu beweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, 14 F 160/86
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts ... vom 19. Dezember 1989 wird teilweise abgeändert.
Die Stereoanlage erhält der Antragsgegner, den Spiegelschrank die Antragstellerin, jeweils zu Alleineigentum.
Die Beschwerde im übrigen und die Anschlußbeschwerde werden zurückgewiesen.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß. Die gerichtlichen und beiderseitigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens (Beschwerde und Anschlußbeschwerde) wird auf 9.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Auf die zulässige Beschwerde des Antragsgegners war der angefochtene Beschluß teilweise abzuändern.
Das Amtsgericht hat fehlerhaft unter Anwendung der Vorschriften der Hausratsverordnung der Antragstellerin die Einbauküche zu Alleineigentum zugewiesen. Bei der hier streitigen Einbauküche handelt es sich nicht um "Hausrat". Dieser Begriff entspricht dem Begriff "Haushaltsgegenstand" in §1361 a BGB (vgl. Johannsen/Henrich/Voelskow, Anhang §1361 b, §8 HausrVO Anm. 3). Keine Haushaltsgegenstände sind dann unbewegliche Sachen einschließlich wesentlicher Bestandteile und Zubehör (Johannsen/Henrich/Voelskow §1361 a Anm. 6).
Nach dem Vortrag beider Parteien ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß diese konkrete Küche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist, das im Eigentum des Antragsgegners steht. Nach der von der Antragstellerin erstinstanzlich abgegebenen eidesstattlichen Erklärung vom 9. März 1987 mußten für die Küche eigens Anschlüsse neu verlegt und Maurerarbeiten durchgeführt werden. Diese eidesstattliche Erklärung hat sie zwar im Senatstermin abgeschwächt und angegeben, daß möglicherweise Stemmarbeiten durchgeführt werden mußten, aber keine Wand für den Einbau der Küche versetzt werden mußte. Es ist aber nach dieser Äußerung dennoch davon auszugehen, daß nicht unerhebliche Arbeiten zur Installation dieser konkreten Küche gemacht werden mußten. Nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem die Antragstellerin nicht entgegegetreten ist, handelt es sich hier um eine Küche, die auch über Eck konzipiert war. Gerade für die Eckstücke waren wegen der räumlichen Gegebenheiten besondere Maße erforderlich. Auch war eine Anpassung der Oberschränke wegen der in dem älteren Haus unterschiedlichen Deckenhöhe erforderlich. Die Antragstellerin ist auch nicht der Behauptung des Antragsgegners entgegengetreten, allein der Ausbau und ein erneuter Aufbau der Küche würde Kosten in Höhe von 3.000,00 DM verursachen. Dies alles spricht dafür, daß diese Küche nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck (§95 BGB) eingebaut worden ist, sondern wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist. Es handelt sich um eine zweckbestimmt für diese Räumlichkeiten angefertigte und in diese Räumlichkeiten eingepaßte Küche, deren Verwendung genau in diesem Aufbau in einem anderen Raum in einer anderen Wohnung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, daß es grundsätzlich möglich wäre, diese Küche gegebenenfalls wieder herauszunehmen aus dem Gebäude und gegebenenfalls unter Veränderung oder gar Weglassen von Einzelteilen an anderer Stelle wieder aufzubauen. Die konkrete Einbauküche hätte Ihren eigenen Charakter verloren und wäre in ihrem Grundwesen verändert, ebenso wie das Haus ohne diese Küche unvollständig und in seinem Wesen verändert wäre (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 78, 138).
Der hier streitigen Küche kann ihre Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil auch nicht deswegen abgesprochen werden, weil sie erst nachträglich in das Gebäude eingefügt worden ist. Auch eine nachträglich, mit Installation und Maurerarbeiten vorgenommene Einpassung einer Küche dient zur "Herstellung" des Gebäudes. Auf den Zeitpunkt der Einfügung kann es nicht ankommen; auch was im Zuge der Renovierung oder eines Umbaus eingefügt wird, wird wesentlicher Bestandteil, wobei es auf eine feste Verbindung noch nicht einmal ankommt (vgl. Palandt/Heinrichs §94 Anm. 3 b m.w.N.).
Da die Küche als wesentlicher Bestandteil einer Zuweisung nach der Hausratsverordnung nicht unterlag, war schon daher der angefochtene Beschluß abzuändern, wegen der fehlenden Hausratseigenschaft bedurfte es auch keiner Zuweisung an den Antragsgegner.
Hinsichtlich der zwischen den Parteien noch streitigen Gegenstände Stereoanlage und Spiegelschrank erschien es dem Senat billig, die im Tenor genannte Verteilung anzuordnen. Hinsichtlich beider Gegenstände ist von der Vermutung des §8 Abs. 2 Hausratsverordnung auszugehen. Ein im Badezimmer hängender Spiegelschrank ist nach der Lebenserfahrung für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden, wobei es unerheblich ist, wer die Mittel zur Anschaffung zur Verfügung gestellt hat und auf wen die Rechnung ausgestellt ist. Das gleiche gilt auch für eine im Wohnzimmer stehende Musikanlage, die in der Regel der Unterhaltung aller Familienmitglieder dienen soll. Ein Alleineigentum des Antragsgegners ist nicht bewiesen. Beide Gegenstände haben zur Zeit einen Restwert, der praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt. Die im Jahre 1980 beschaffte Stereoanlage ist von der technischen Entwicklung und der Preisentwicklung so überholt, daß ihr nur ein geringer Verkaufswert anhaftet ebenso wie dem nach dem Vortrag der Antragstellerin besonders teuren Spiegelschrank im Badezimmer. Beide Parteien haben umfangreich Hausrat aus der früheren gemeinsamen Wohnung erhalten. Im Rahmen einer Gesamtabwägung erschien es dem Senat angemessen, der Antragstellerin den begehrten Spiegelschrank zu Alleineigentum zuzuweisen und unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antragsgegner die Stereoanlage. Eine Ausgleichszahlung kommt angesichts des beiderseitigen geringen Wertes dabei nicht mehr in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §20 Hausratsverordnung.