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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 508/98·17.08.1999

Beschwerde: Ablehnung des Umgangsrechts der Großeltern mit Enkelin

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Großeltern beantragten beim Familiengericht Umgang mit ihrer 1992 geborenen Enkelin. Das OLG Hamm gab der Beschwerde der Mutter statt und lehnte den Antrag ab, weil sich kein dem Kindeswohl dienender Umgang feststellen ließ. Familiäre Zerwürfnisse und die psychische Belastung der Mutter könnten das Kind dem Streit aussetzen. Die Kosten trägt die Antragsteller.

Ausgang: Antrag der Großeltern auf Umgang mit der Enkelin abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

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Bei der Entscheidung über Umgang ist zu berücksichtigen, ob tiefgreifende familiäre Zerwürfnisse und die daraus resultierende psychische Belastung eines Sorgeberechtigten die Durchführung des Umgangs für das Kind gefährden.

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Die Anhörung des Kindes ist zu würdigen; Äußerungen des Kindes können jedoch wegen Beeinflussung durch Sorgeberechtigte geringer zu gewichten sein, wenn Anhaltspunkte für eine Vorbereitung vorliegen.

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Die Kostenentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 13a Abs. 1 FGG; die unterlegene Partei kann die Verfahrenskosten zu tragen haben.

Relevante Normen
§ 621e Abs. 1 ZPO§ 1685 Abs. 1 BGB§ 13a Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 8 X 44/98

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheda-Wiedenbrück vom 27. November 1998 abgeändert.

Der Antrag der Antragsteller, ihnen ein Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind K einzuräumen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Anordnung des Umgangsrechts ist gem. § 621 e Abs. 1 ZPO zulässig und begründet.

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Den antragstellenden Großeltern kann gem. § 1685 Abs. 1 BGB kein Umgangsrecht mit ihrer am 14. Oktober 1992 geborenen, jetzt also 6jährigen Enkelin K eingeräumt werden. Denn es läßt sich nicht feststellen, daß der Umgang mit ihnen dem Wohl des Kindes dient.

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Zwar wird grundsätzlich die Entwicklung von Kindern gefördert, wenn sie mit möglichst vielen Bezugspersonen unterschiedlichen Alters, also auch mit ihren Großeltern, umgehen. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier in der Vergangenheit eine gute intensive Beziehung zu diesen bestanden und das Kind den Wunsch hat, diese weiterhin zu besuchen. Davon kann der Senat nach wie vor trotz der anderslautenden Äußerungen K bei ihrer Anhörung ausgehen, weil sie von der Antragsgegnerin auf das, was sie im Termin sagen sollte, vorbereitet war, wie durch die unkindliche Ausdrucks- und Argumentationsweise deutlich wurde.

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Jedoch ist das persönliche Verhältnis der Parteien so tiefgreifend zerstört, daß es ihnen jedenfalls im Moment nicht gelingt, unter Ausklammerung ihrer Konflikte einigermaßen normal miteinander umzugehen. Der Zwang, mit den Antragstellern regelmäßig in Kontakt zu treten, würde für die Antragsgegnerin eine solche psychische Belastung bedeuten, daß sie diese nicht von dem Kind fernhalten könnte.

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Damit läßt sich nicht ausschließen, daß der Vorteil, den das Kind durch den Umgang mit den Großeltern hätte, durch die anhaltend angespannte Situation wieder aufgezehrt würde, d.h. es bestünde die konkrete Gefahr, daß K in die tiefgreifenden Zerwürfnisse der Parteien noch mehr als in der Vergangenheit hineingezogen würde.

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Daß das Verhältnis der Parteien grundlegend und nicht nur wegen vorübergehender Meinungsverschiedenheiten beeinträchtigt ist, hat sich im Senatstermin herausgestellt. Die Antragsteller haben keinerlei Verständnis dafür gezeigt, daß die Antragsgegnerin nach einer gescheiterten Ehe und der zerbrochenen Beziehung zu dem Vater von K ihre Kräfte jetzt vorrangig auf ihre neue Familie konzentrieren und K in diese integrieren möchte. Sie haben nicht rational nachvollziehbar begründen können, warum sie ihren jetzigen Schwiegersohn so vehement ablehnen, und keine Haltung an den Tag gelegt, die hoffen läßt, daß die anläßlich der Verlobung verfaßte "Trauerkarte" eine einmalige Entgleisung aus momentaner Enttäuschung war. Vielmehr läßt die Haltung des Antragstellers zu 1), der trotz der Anwesenheit Dritter im Senatstermin die Antragsgegnerin mehrfach herabsetzte und sein eigenes Auftreten unkritisch als angemessen empfand, befürchten, daß er sich im direkten Kontakt mit der Antragsgegnerin noch weniger zurückhalten würde und das Kind die familiären Auseinandersetzungen direkt miterleben müßte. Ob das Verhalten der Antragsgegnerin, sich und ihre Familie von den Antragstellern abzuschotten, letztlich geeignet ist, ihr diejenige Unabhängigkeit vom Elternhaus zu bringen, die sie sich dadurch erhofft, braucht hier nicht entschieden zu werden. Daß ein solcher Wunsch als mögliche Erklärung für ihr Verhalten in Betracht kommt und nicht nur das vom Familiengericht unterstellte Ziel, das angeschlagene und angespannte Verhältnis zu den Antragstellern ohne Berücksichtigung der Interessen von K eskalieren zu lassen, hat ihre Anhörung im Senatstermin ergeben, in der ihre persönliche Betroffenheit deutlich spürbar war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG.