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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 43/95·06.02.1996

Berufung zu Trennungsunterhalt: Bedarfsermittlung, Erwerbsobliegenheit und Anrechnung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin und der Beklagte legten Berufung/Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil zur Trennungsunterhaltspflicht ein. Streitgegenstand war die Bemessung des Bedarfs, Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen sowie Berücksichtigung von Fahrtkosten, Steuererstattung und Kreditkosten. Das OLG Hamm änderte das Urteil teilweises und setzte gestaffelte Unterhaltsbeträge fest; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Begründend stellte das Gericht klar, dass Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (hier 3/7 des bereinigten Einkommens) zu bemessen ist und eine Erwerbsobliegenheit bis Ablauf des Trennungsjahres bzw. solange Betreuung des Kindes erforderlich ist, nicht besteht.

Ausgang: Berufung der Klägerin und Anschlussberufung des Beklagten teilweise stattgegeben; weitergehende Trennungsunterhaltsklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; der Bedarf kann nach einem angemessenen Anteil am bereinigten Einkommen (hier 3/7) bemessen werden.

2

Bei der Bedarfsberechnung sind belegte Aufwendungen (z. B. Krankenversicherung, Fahrtkosten) sowie auf das Jahr umlegbare Steuererstattungen zu berücksichtigen.

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Fiktive Erwerbseinkünfte sind nicht auf den Bedarf der unterhaltsberechtigten Ehegattin anzurechnen.

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Eine Erwerbsobliegenheit des bisher nicht erwerbstätigen Ehegatten besteht in der Regel erst nach Ablauf des Trennungsjahres; bei dauernder Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes kann die Obliegenheit auch darüber hinaus entfallen.

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Trennungsbedingte Kreditkosten sind nur dann bedarfsvermindernd zu berücksichtigen, wenn die Kreditaufnahme notwendig war und nicht durch vorhandene Ersparnisse vermieden werden konnte.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1361 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 58 F 282/94

Tenor

Das am 14. Dezember 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen wird auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien hinsichtlich des ausgeurteilten Trennungsunterhaltes teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 08.07.1994 folgende Trennungsunterhaltsbeträge zu zahlen:

Für die Zeit vom 08.07. bis zum 31.10.1994 monatlich je 1.350,00 DM,

für die Monate November und Dezember 1994 je 862,00 DM,

für die Monate Januar bis August 1995 je 700,00 DM und

für die Monate September und Oktober 1995 je 500,00 DM

abzüglich hierauf gezahlter

1.065,00 DM für August 1994

1.165,00 DM für September 1994

je 615,00 DM für Oktober und November 1994

1.115,00 DM für Dezember 1994

655,00 DM für Januar 1995

je 720,00 DM für Februar bis April 1995

540,00 DM für Mai 1995

720,00 DM für Juni 1995

je 520,00 DM für Juli und August 1995

je 320,00 DM für September und Oktober 1995.

Die weitergehende Trennungsunterhaltsklage wird abgewiesen.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 7/10 der Beklagte und zu 3/10 die Klägerin. Die Kosten der Berufung tragen zu 7/10 die Klägerin und zu 3/10 der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

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Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten haben beide teilweise Erfolg. Der sich dem Grunde nach aus § 13 61 BGB ergebende Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt besteht in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, womit sich teils zugunsten und teils zu Lasten der Klägerin eine Abweichung von den erstinstanzlich titulierten Trennungsunterhaltsbeträgen ergibt. Die Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind durch die von ihr vorgelegte Inkassozession ausgeräumt.

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I.

5

Der nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessende Bedarf der Klägerin belief sich im Jahre 1994 auf monatlich 1.362,00 DM und im Jahre 1995 auf 1.200,00 DM.

6

1.

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Für 1994 ist die Bedarfsberechnung im angefochtenen Urteil nur insoweit zu korrigieren, als statt der dort in Ansatz gebrachten Fahrtkosten von monatlich 31,00 DM unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Senatstermin vom 31.05.1995 ein geschätzter

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Fahrtkostenaufwand von 60,00 DM

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in Abzug zu bringen und als ungeachtet des genauen Zuflußzeitpunktes eine auf das Gesamtjahr umzulegende Steuererstattung in Höhe von

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monatlich 66,67 DM

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(800,00 DM : 12) hinzuzurechnen ist.

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Unter Berücksichtigung dieser gegenüber der famliengerichtlichen Berechnung veränderten Positionen ergibt sich ein mit 3/7 des Einkommens des Beklagten zu bemessender Bedarf der Klägerin in Höhe von 1.362,00 DM.

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(14.506,00 DM : 4 x 13 : 12) entspricht, von dem der belegte Krankenversicherungsaufwand in Höhe von - 254,00 DM, der geschätzte Fahrtkostenaufwand von - 60,00 DM, der erstinstanzlich titulierte und nicht

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angefochtene Kindesunterhalt von - 545,00 DM

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sowie der im noch streitigen Zeitraum von Januar bis Oktober 1995 an die Klägerin zum Ausgleich für deren Krankenversicherungsaufwendungen gezahlte Betrag

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von monatsdurchschnittlich - 200,00 DM

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in Abzug zu bringen ist.

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Hinzuzurechnen ist eine Steuererstattung

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in Vorjahreshöhe, also in Höhe von 66,67 DM.

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Es ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 2.803,00 DM und ein mit 3/7 hiervon, gerundet also 1.200,00 DM

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anzusetzender Bedarf der Klägerin.

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2.

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Soweit die Klägerin bei ihrer Berechnung als Fahrtkosten des Beklagten nur 30,00 DM monatlich in Ansatz bringt, weil nach ihrer Behauptung diesem für seine Fahrten zwischen den verschiedenen Einsatzorten ein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, folgt der Senat dem nicht. Die für ihren Bedarf beweispflichtige Klägerin hat für diese Behauptung keinen Beweis angetreten. Der vom Senat angesetzte Betrag von 60,00 DM erscheint unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten zu diesen Fahrten angemessen.

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3.

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Wegen fehlender substantiierter Darlegung eines höheren Betrages und eines Beweisantrittes für .diesen höheren Betrag ist auch nur die vom Beklagten zugestandene Steuererstattung von 800,00 DM in Ansatz zu bringen. Angesichts der in den Jahren 1993 und 1994 noch erfolgten gemeinschaftlichen Veranlagung der Parteien hätte die Klägerin die für einen substantiierten Vortrag erforderlichen Informationen entweder dem Steuerbescheid entnehmen oder, falls dieser ihr nicht (mehr) vorliegen sollte, durch Nachfrage beim Finanzamt beschaffen können.

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4.

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Nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind die vom Beklagten als trennungsbedingter Mehraufwand geltend gemachten Kreditkosten.

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Die von ihm unter Vorlage der Kaufbelege im einzelnen vorgetragenen Neuanschaffungen summieren sich unter Einschluß der Aufwendungen für die Neuanschaffung eines Fernsehers und von Renovierungskosten auf ca. 4.000,00 DM. Unstreitig belief sich der Anteil des Beklagten an einem bei der Trennung geteilten Sparguthaben der Parteien auf ca. 3.500,00 DM. Die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen. Der durch Ersparnisse nicht gedeckte Betrag ist gering und hält sich im Rahmen dessen, was als üblicher Aufwand für den Ersatz von verbrauchtem Hausrat und gelegentliche Renovierungsarbeiten aus dem Selbstbehalt aufzubringen ist.

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5.

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Fiktive Erwerbseinkünfte sind auf den Bedarf der Klägerin nicht anzurechnen.

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a)

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Für den Zeitraum bis zum Ablauf des Trennungsjahres, also bis einschließlich Juni 1995, ist eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin ungeachtet des Umfangs der Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Sohnes der Parteien zu verneinen.

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Jedenfalls bei - wie hier - durchschnittlichen Einkommensverhältnissen kann der bis dahin nicht erwerbstätige Ehegatte regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, alsbald nach einer Trennung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine solche Erwerbsobliegenheit setzt in aller Regel erst mit dem durch den Ablauf des Trennungsjahres indizierten endgültigen Scheitern der Ehe ein.

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Zu einer abweichenden Beurteilung sieht der Senat im vorliegenden Fall keinen Anlaß, zumal hier während des Trennungsjahres der verhaltensgestörte Sohn der Parteien von der Klägerin zu betreuen war.

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b)

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Nach dem von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attest sowie dem Bescheid des Versorgungsamtes geht der Senat auch

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davon aus, daß dieser Sohn ständiger Beaufsichtigung bedurfte, so daß auch für die Zeit nach Ablauf des Trennungsjahres bis zur Heimunterbringung des Kindes Ende August 1995 eine Erwerbspflicht der Klägerin zu verneinen ist.

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c)

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Für den Folgezeitraum bis einschließlich Oktober 1995 spricht schon der Umstand, daß tatsächlich am 01.11.1995 von der Klägerin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, dafür, daß diese sich mit der gebotenen Intensität um Arbeit bemüht hat.

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6.

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Anzurechnen sind auf den Bedarf der Klägerin für die Zeit ab November 1994 Versorgungsleistungen für den Zeugen

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Dieser Zeuge hat bekundet, daß er sich seither etwa dreimal pro Woche und auch an den meisten Wochenenden bei der Klägerin aufhält, dort auch regelmäßig übernachtet und einen eigenen Schlüssel zu deren Wohnung hat.

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Angesichts dieses zugestandenen Umfangs der gemeinsam verbrachten Zeit sind die weiteren Bekundungen des Zeugen zu den ihm