Nachehelicher Unterhalt: Bedarf, Überobligationsmäßigkeit und Kontrollrechnung
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Ehefrau verlangte ab Oktober 1988 nachehelichen Unterhalt. Streitig waren die Bedarfsbemessung nach ehelichen Lebensverhältnissen, die (teilweise) Anrechnung ihrer nach der Scheidung ausgeweiteten Erwerbstätigkeit sowie die Berücksichtigung von Konsumkredit und hohen Fahrtkosten. Das OLG berücksichtigte Konsumkredit und Fahrtkosten nicht bedarfsmindernd, wohl aber bei der Leistungsfähigkeit des Ehemanns und nahm zudem eine Kontrollrechnung nach der Differenzmethode vor. Die Berufung hatte teilweise Erfolg; der Unterhalt wurde zeitabschnittsweise herabgesetzt, die weitergehende Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich; Unterhalt zeitabschnittsweise reduziert, im Übrigen zurückgewiesen und weitergehende Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB bemisst sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung; nach der Trennung eingetretene Veränderungen sind nur bei atypischer, ohne Trennung nicht zu erwartender Entwicklung zu berücksichtigen.
Konsumkredite zur Finanzierung der allgemeinen Lebensführung mindern den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf regelmäßig nicht, weil sie laufende Einkommensverwendung lediglich ersetzen.
Trennungsbedingte, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägende hohe Fahrtkosten sind bei der Bedarfsbemessung außer Betracht zu lassen; korrespondierend bleiben hierfür gezahlte Fahrtkostenerstattungen sowie darauf beruhende Steuervorteile bedarfsrechtlich unberücksichtigt.
Einkünfte, die die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben, können nicht zugleich als überobligationsmäßige Einkünfte im Sinne von § 1577 Abs. 2 BGB behandelt werden; nur Mehreinkünfte aus nachscheidungsbedingter Ausweitung sind nach Billigkeit teilweise anzurechnen.
Sind Belastungen des Unterhaltspflichtigen im Bedarf nicht berücksichtigt, ist zur Billigkeitsprüfung der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB eine Kontrollrechnung nach der Differenzmethode angezeigt, um ein erhebliches Einkommensgefälle zulasten des Pflichtigen zu vermeiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, 14 F 246/88
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Iserlohn vom 30. August 1989 (Aktenzeichen 14 F 246/88) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
a) monatlich 390,-- DM für die Monate Oktober bis Dezember 1988;
b) 332,-- DM für den Monat Januar 1989;
c) monatlich 215,-- DM für die Monate Februar bis Mai 1989;
d) 172,-- DM für Juni 1989;
e) monatlich 280,-- DM für die Zeit ab Juli 1989.
Die bis einschließlich März 1990 zu leistenden Unterhaltsbeträge sind sofort, die ab April 1990 zu leistenden Unterhaltsbeträge, sind jeweils monatlich im voraus zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80%. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt ab Oktober 1988 in Anspruch.
Die Parteien haben am 9.2.1982 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe ist das Kind xxx hervorgegangen, das am 7.9.1982 geboren, also jetzt 7 Jahre alt ist. Die Parteien leben seit September 1986 voneinander getrennt. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer (15 F 1-14/87) vom 18.8.1988, rechtskräftig seit dem 1.10.1988, geschieden. Das Sorgerecht für xxx wurde auf die Klägerin übertragen.
Die Klägerin war in der Ehezeit zunächst vollschichtig erwerbstätig. Ab 1984 war sie in einer Gaststätte als Serviererin tätig, wo sie nach ihren Angaben ca. monatlich 800,-- DM verdient hat. Im September 1986 beendete sie diese Tätigkeit, als die Gaststätte nach dem Tod, des früheren Eigentümers verkauft wurde. Danach war die Klägerin in der Zeit bis Ende 1988 als Serviererin in einem Billardclub in xxx tätig, wo sie nach ihren Angaben monatlich 420,-- DM verdient hat. Auf die Gehaltsbescheinigung Bl. 51 d.A. wird Bezug genommen. Seit Februar 1989 ist die Klägerin als Verkäuferin ganztägig erwerbstätig mit einem monatlichen Nettogehalt in Höhe von 1.156,93 DM. Auf die Gehaltsbescheinigungen Bl. 52, 144 d.A. wird Bezug genommen. Die Klägerin hat darüber hinaus einen firmeneigenen Pkw zur Verfügung. Das Kind wird in der Woche nach dem Schulbesuch von den Eltern der Klägerin beaufsichtigt. Diese holt das Kind abends nach Geschäftsschluß bei ihren Eltern ab.
Der Beklagte war in der Ehezeit am ehelichen Wohnort der Parteien in xxx als Stapellagerfahrer erwerbstätig. Seit August 1987 hat er eine Tätigkeit als Metallarbeiter in xxx. Seine dort bezogenen Einkünfte ergeben sich aus den Gehaltsbescheinigungen Bl. 29, der Lohnsteuerbescheinigung für 1988 (Bl. 30) sowie dem Steuerbescheid für 1988 (Bl. 141). Der Beklagte lebt zum größten Teil bei seiner Schwester in xxx, an die er nach seinen Angaben Miete und Kostgeld in Höhe von monatlich 250,-- DM zahlt. Er legt die tägliche Fahrtstrecke von zu seinem Arbeitsplatz in xxx mit dem eigenen Pkw
zurück. Die tägliche Fahrtstrecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz beträgt ca. 80 km. Seit Juli 1989 erhält der Beklagte vom Arbeitgeber eine monatliche steuerfreie Fahrtkostenerstattung in Höhe von 361,-- DM (vorher 112,— DM). Für das Kind zahlt der Beklagte Unterhalt in Höhe von monatlich 228,-- DM. Auf einen ehebedingten Kredit bei der xxx zahlt der Beklagte eine Kreditrate von monatlich 250, - DM bis einschließlich Mai 1989 sowie monatlich 350,-- DM ab Juni 1989. Auf die Zahlungsbelege wird Bezug genommen (Bl. 143-146).
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Oktober 1988 bis einschließlich Januar 1989 Unterhalt in Höhe von 595,-- DM sowie ab Februar 1989 in Höhe von monatlich 350,-- DM zu zahlen. Die Kreditrate hat das Amtsgericht nur in Höhe eines von der Klägerin erstinstanzlich anerkannten Betrages von monatlich 125,-- DM berücksichtigt, da der Beklagte eine weitergehende Zahlung nicht nachgewiesen habe. Die Fahrtkosten hat das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, da der Beklagte deren Notwendigkeit nicht dargelegt habe. Im übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 61 - 65 d.A.).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte macht geltend, der Bedarf der Klägerin betrage nur monatlich 600,--.DM. Bei der Bedarfsberechnung müßten nämlich sowohl die Kreditraten als auch die hohen Fahrtkosten berücksichtigt werden. Die Klägerin sei nicht bedürftig, da sie ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decke. Diese sei auch nicht als überobligationsmäßig zu
bewerten, da xxx ständig bei der Großmutter lebe und von dieser versorgt werde. Die Klägerin habe auch mehr verdient, als in den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen ausgewiesen ist. Bei ihrer Tätigkeit im Billardclub habe sie tatsächlich incl. Trinkgeld monatlich 700,-- DM verdient. Sie habe auch eine zusätzlich Teilzeitbeschäftigung auf der Rennbahn in xxx ausgeübt. Seit Februar 1989 habe sie neben dem ausgewiesenen Gehalt als Verkäuferin auch den Vorteil der unentgeltlichen Nutzung des Pkw ihrer Arbeitgeberin. Auch beziehe sie Wohngeld. Er, der Beklagte, sei auch nicht leistungsfähig. Neben den Kreditraten müßten auch Fahrtkosten von monatlich 704,— DM berücksichtigt werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm bei seinen Arbeitszeiten nicht zuzumuten. Ein Umzug sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage, abzuweisen, soweit er zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt über folgende Beträge hinaus verurteilt worden sei:
a) monatlich 390,-- DM für die Monate Oktober bis Dezember 1988;
b) 280,— DM für den Monat Januar 1989;
c) monatlich 190,-- DM für die Monate Februar bis Mai 1989;
d) 150,-- DM für Juni 1989;
e) monatlich 235,-- DM ab Juli 1989.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, bei der Bedarfsbestimmung müsse ihr früheres Einkommen von monatlich 800,-- DM berücksichtigt werden, welches sie zuletzt vor der Trennung der Parteien als Serviererin in einer Gaststätte verdient hat. Im übrigen dürften ihre Einkünfte allenfalls teilweise berücksichtigt werden, da sie aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit stammten. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten sei durchaus gegeben. Die Fahrtkosten könnten unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
I.
Der Klägerin steht dem Grunde nach nachehelicher Unterhalt gemäß §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB zu, da sie aufgrund ihrer eigenen Erwerbseinkünfte nicht in der Lage ist, ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen in vollem Umfange zu decken, wobei auch die Betreuungsbedürftigkeit des minderjährigen Kindes xxx zu berücksichtigen ist.
II.
Der Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) wird bestimmt durch die aktuellen Erwerbseinkünfte des Beklagten sowie den Zuverdienst der Klägerin aus ihrer früheren Tätigkeit als Serviererin in dem Billardclub in xxx. Dabei hat der Senat für die Bedarfsbestimmung auf Seiten des Beklagten die aktuellen Einkünfte aus der im Oktober 1987 aufgenommenen Tätigkeit als Metallarbeiter zugrunde gelegt. Grundsätzlich kommt es für die Bedarfsbestimmung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an (u.a. BGH FamRZ 1982, 684; 1986, 733/785: BGH NJW 1982, 1871). Veränderungen, die zwischen Trennung und Scheidung eintreten, sind allerdings dann zu berücksichtigen, wenn sie auf einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung, beruhen, die ohne die Trennung nicht eingetreten wäre (BGH FamRZ 1982, 576). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seine Tätigkeit als Metallarbeiter in zwar erst nach der Trennung der Parteien aufgenommen, wobei die Aufnahme der neuen Tätigkeit mit einer trennungsbedingten Verlagerung seines Lebenskreises von nach verbunden war. Mangels konkreter anderer Darlegungen des Beklagten ist der Senat jedoch davon ausgegangen, daß die jetzigen Einkünfte aus der Tätigkeit als Metallarbeiter nicht wesentlich abweichen von denen aus seiner früheren Tätigkeit als Stapellagerfahrer in xxx zumal der Beklagte die Zugrundelegung der aktuellen Einkünfte durch das Amtsgericht nicht beanstandet hat.
Im übrigen sind weder die Kreditrate bei der xxx-Bank noch die hohen Fahrtkosten für die Fahrten vom jetzigen Wohnung in xxx zum Betrieb der Arbeitgeberin in xxx als bedarfsmindernd zu berücksichtigen:
Bei dem xxx -Kredit handelt es sich unstreitig um einen Kredit, der zu Konsumzwecken aufgenommen worden ist. Derartige Kredite, die zu Konsumzwecken - z.B. Anschaffung von Hausrat, Finanzierung der Lebenshaltungskosten pp. - aufgenommen werden, vermindern den Unterhaltsbedarf grundsätzlich nicht, da es keinen Unterschied macht, ob die Eheleute diese Aufwendungen aus ihrem laufenden Einkommen - z.B. durch Einsparungen - oder durch Aufnahme von Krediten finanzieren und im übrigen auch der entsprechende Gegenwert für die laufende Lebensführung zur Verfügung steht (OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 595, 596; Heiß/Heiß, Handbuch zum Unterhaltsrecht , 2.14/14 a).
Auch die derzeitigen hohen Fahrtkosten des Beklagten haben die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt. Bei diesen Fahrtkosten, die der Beklagte auf sich nimmt, um bei seiner Schwester in xxx wohnen zu kennen, handelt es sich letztlich um eine Folge der gescheiterten Ehe. Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, daß in der intakter Ehe der Parteien Fahrtkosten in vergleichbarer Höhe angefallen sind. - Soweit danach die Fahrtkosten nicht zu berücksichtigen sind, können umgekehrt allerdings auch weder die vom Arbeitgeber derzeit gezahlten Fahrtkostenerstattungen noch die Steuervorteile, die auf den Fahrtkosten berufen, berücksichtigt werden.
Zu den Erwerbseinkünften des Beklagten ist im einzelnen festzustellen:
a)
Für das Jahr 1988 ergibt sich aufgrund der Lohnsteuerbescheinigung des Steuerberaters xxx (Bl. 30) folgendes Nettoeinkommen:
Bruttoarbeitslohn (ohne Berücksichtigung des steuerfreien Fahrgeldes) 45.554,84 DM
abzüglich Lohnsteuer 9.030,-- DM
abzüglich Kirchensteuer 785,70 DM
abzüglich Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung 8.033,63 DM
verbleiben netto 27.705,51 DM
: 12 = 2.308,80 DM.
b)
Für das Jahr 1989 ergibt sich aus den Jahressummen der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember (Bl. 142) folgendes Nettoeinkommen:
Steuerpflichtig brutto: 42.413,75 DM
abzüglich gesetzliche Abzüge,
insgesamt: 15.963,03 DM
verbleiben: 26.450,72 DM
: 12 = 2.204,23 DM.
Das steuerfreie Fahrgeld ist aus den dargelegten Gründen dabei nicht berücksichtigt.
Hinzu kommt für das Jahr 1989 die Steuererstattung, die ausweislich des Steuerbescheides für 1988 (Bl. 141) 3.577,-- DM beträgt, was einen monatsanteiligen Betrag von 298,-- DM entspricht. Die Steuererstattung beruht jedoch unter anderem auf den Fahrtkosten, die im Rahmen des Bedarfs nicht berücksichtigt werden. Läßt man die Fahrtkosten und die sonstigen Werbungskosten unberücksichtigt, so würde sich das zu versteuernde Einkommen des Beklagten auf ca. 32.519,— DM erhöhen. In diesem Fall beläuft sich die Einkommensteuer nach dem Grundtarif für 1989 auf 6.866,-- DM; die Kirchensteuer beträgt dann ca. 620,-- DM, so daß sich im Ergebnis folgender Rückzahlungsbetrag ergeben würde:
9.030,-- DM
+ 785,70 DM
- 6.886,-- DM
- 620,-- DM
verbleiben 2.309,70 DM
: 12 = 192,48 DM
Die Steuervorteile, die sich aufgrund der erbrachten Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Ziffer 1 EStG ergeben, sind dagegen auch beim Unterhaltsbedarf zu berücksichtigen, da sie dazu bestimmt sind, den trennungsbedingten Machteil aufgrund des Wegfalls des Splittingvorteils auszugleichen. Geht man entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1988, 817, 818) davon aus, daß die Einkommensverminderung aufgrund der Veranlagung in der ungünstigeren Steuerklasse I schon beim Bedarf zu berücksichtigen sind, so müssen auch umgekehrt die Steuervorteile aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings als einkommenserhöhend, beim Bedarf berücksichtigt werden, da diese - wie gesagt - auch dazu dienen, die trennungsbedingten Steuernachteile auszugleichen.
Insgesamt ergibt sich damit ein die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Nettoeinkommen des Beklagten in der Größenordnung von ca. 2.400,-- DM (2.204,23 DM + 192,48 DM).
Auf seiten der Klägerin sind die zur Zeit der Trennung erzielten Einkünfte als Serviererin in dem Billardclub mit monatlich 420,-- DM als bedarfsbestimmend zu berücksichtigen. Die früheren Einkünfte der Klägerin aus der Tätigkeit in einer Gaststätte von monatlich 800,-- DM sind dagegen für den Bedarf nicht mehr maßgeblich, da der Verlust dieser Arbeitsstelle nicht trennungsbedingt war, sondern - auch ohne die Trennung der Parteien eingetreten wäre. Auch die Ausweitung der Erwerbstätigkeit der Klägerin seit Februar 1969 - also nach Rechtskraft der Scheidung - kann für den Bedarf nicht berücksichtigt werden, da nicht festzustellen ist, daß diese weitere Entwicklung, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat (BGH FamRZ 1987, 459, 461); zumindest fehlt es insoweit an hinreichenden Darlegungen den für einen höheren Bedarf darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.
Insgesamt ergibt sich damit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1988, 265, 267; FamRZ 1989, 842), wonach schon bei der Bedarfsbestimmung der sog. "Erwerbstätigenbonus" zu berücksichtigen ist, folgende Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin:
a) für das Jahr 1988:
Einkommen des Beklagten 2.308,-- DM
Abzüglich Kindesunterhalt
für 228,— DM
verbleiben 2.080,-- DM
davon 3/7 = 891,43 DM
Einkommen der Klägerin zur
Zeit der Rechtskraft der
Scheidung 420,-- DM
davon 4/7 = 240,-- DM
Bedarf insgesamt 1.131,43 DM.
b) für das Jahr 1989:
Einkommen des Beklagten ca. 2.400,-- DM
abzüglich Kindesunterhalt
für 228,-- DM
verbleiben 2.172.— DM
davon 3/7 = ca. 930,-- DM
+ 240,-- DM
Bedarf insgesamt ca. 1.170,-- DM
III.
Auf diesen Unterhaltsbedarf sind die Erwerbseinkünfte der Klägerin gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nur zum Teil anzurechnen, da die Klägerin angesichts des Alters des Kindes von jetzt erst 7 Jahren an sich nicht verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB bezieht sich jedoch nur auf denjenigen Teil der Einkünfte der Klägerin, der sich aus der Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit nach Rechtskraft der Scheidung ergibt, dagegen nicht auf den Teil der Einkünfte, der die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien mitgeprägt hat. Denn Einkünfte, die die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien mitprägen, können nicht gleichzeitig als überobligationsmäßig im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB angesehen werden (BGH FamRZ 1983, 146; Heiß/Heiß a.a.O. 2.11/12). Die Mehreinkünfte, die sich aus der Ausweitung der Erwerbstätigkeit, ergeben, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten auf den Unterhalt teilweise anzurechnen, soweit sie den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen übersteigen (Ziffer 32 der Hammer Leitlinien sowie Hampel; FamRZ 1984, 621, 629). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Unterhalt, der sich ohne Berücksichtigung der überobligationsmäßig erzielten Mehreinkünfte ergeben würde, für die Zeit ab Februar 1989 nach der Differenzrechnung wie folgt:
Einkommen des Beklagten nach Abzug des Kindesunterhalts 2.172,-- DM
Einkommen der Klägerin 420,-- DM
Differenz 1.752,-- DM
davon 3/7 = ca. 750,-- DM.
Insgesamt stünden der Klägerin damit folgende Einkünfte zur Verfügung:
eigenes Einkommen ca. 1.157,-- DM
Unterhalt 750,-- DM
insgesamt 1.907,-- DM
Die Gesamteinkünfte übersteigen damit den Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen wie folgt:
1.907,-- DM
abzüglich 1.170,-- DM
verbleiben 737,— DM.
Die Hälfte dieses Betrages, also 368,50 DM, sind gemäß Ziffer 32 der Leitlinien auf den oben errechneten Unterhaltsanspruch von 750,-- DM anzurechnen, so daß ein Betrag von 381,50 DM verbleibt. - Die Vorteile, die der Klägerin aus der Nutzung des Pkw ihrer Arbeitgeberin erwachsen, können angesichts der Überobligationsmäßigkeit ihrer Tätigkeit außer Betracht bleiben, zumal die Klägerin den Pkw nach ihren glaubhaften Angaben im Senatstermin im wesentlichen für die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstelle nutzt und die darüber hinausgehenden privaten Nutzungsvorteile nur geringfügig sind. - Daß die Klägerin einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht, hat sie glaubhaft in Abrede gestellt. Der Beklagte hat insoweit auch nur unsubstantiierte Vermutungen geäußert.
IV.
Der Beklagte ist jedoch aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, den oben errechneten Betrag zu zahlen. Für die Leistungsfähigkeit, nach § 1581 BGB sind nämlich auch diejenigen Belastungen zu berücksichtigen, die für den Unterhaltsbedarf keine Rolle spielen, das heißt im vorliegenden Fall die Kreditbelastungen sowie die notwendigen Fahrtkosten für die Fahrten von der und zur Arbeitssteile. Andererseits sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit auch die Fahrtkostenerstattungen sowie die vollen Steuererstattungen als Einkommen zu berücksichtigen. Auch für das Jahr 1988, in dem Steuererstattungen noch nicht angefallen sind, weil der Beklagte keine Steuererklärung abgegeben hatte, ist eine entsprechende steuerliche Entlastung fiktiv zu berücksichtigen. Denn der Unterhaltspflichtige hat sein gesamtes erzielbares Einkommen für den Unterhalt einzusetzen. Steuervorteile, die er zumutbarerweise erzielen könnte, begründen eine höhere Leistungsfähigkeit (OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1259 ff; Heiß/Heiß a.a.O. 3.94). Der Senat geht im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO davon aus, daß bei den hohen Fahrtkosten auch im Jahre 1988 Steuervorteile in Höhe von ca. 150,-- DM angefallen wären. Durch diese Steuervorteile hatte sich die Nettobelastung mit dem Fahrtkosten auf ca. 450,-- DM für das Jahr 1988 vermindert. Dieser Betrag ergibt sich in etwa, wenn man von den tatsächlich angefallenen Fahrtkosten von monatlich 704,-- DM die Fahrtkostenerstattung in Höhe von monatlich 112,-- DM im Jahre 1988 sowie die fiktiven Steuervorteile von ca. 150,--DM in Abzug bringt. - Für das Jahr 1989 sind dagegen die tatsächlich angefallenen Steuererstattungen sowie die Fahrtkostenerstatturigen in voller Höhe zu berücksichtigen. Insgesamt ergeben sich damit für die Leistungsfähigkeit des Beklagten folgende Berechnungen:
a) Für den Zeitraum von Oktober 1988 bis einschließlich Dezember 1988:
Nettoeinkommen des Beklagten ca. 2.308,-- DM
abzüglich Kindesunterhalt
für 228,-- DM
abzüglich Kreditbelastungen 250,-- DM
abzüglich Nettofahrtkosten 450,-- DM
verbleiben 1.380,-- DM.
Der Selbstbehalt des Beklagten betrug gemäß Ziffer 33 der Leitlinien 990,-- DM für das Jahr 1988, so daß sich für den Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 1933 ein Betrag von 390,-- DM ergibt.
b) Für den Zeitraum von Januar 1989 bis einschließlich Mai 1989 ergibt sich folgende Berechnung:
Einkommen des Beklagten ca. 2.204,-- DM
zuzüglich Fahrtkostenerstattung 112,— DM
zuzüglich Steuererstattungen 298,-- DM
abzüglich Kindesunterhalt 223, -- DM
abzüglich Fahrtkosten 704,-- DM
abzüglich Kreditbelastungen 250,-- DM
verbleiben 1.432,-- DM.
Der Selbstbehalt beträgt ab dem 1.1.1989 1.100,-- DM, so daß ein Betrag von 332, -- DM verbleibt.
c)
Für den Monat Juni 1989 erhöht sich die Kreditbelastung von 250,-- DM auf 350,-- DM monatlich, so daß nach Abzug der Gesamtbelastungen ein Betrag von 1.332,-- DM, also von 232,-- DM über dem Selbstbehalt verbleibt.
d)
Für die Zeit ab Juli 1989 erhöht sich das anrechenbare Einkommen des Beklagten aufgrund der Erhöhung der Fahrtkostenerstattungen von 112,-- DM auf jetzt 361,-- DM. Die Berechnung ergibt nunmehr folgende Beträge:
Einkommen des Beklagten 2.204,-- DM
zuzüglich Steuererstattungen 298,-- DM
zuzüglich Fahrtkostenerstattungen jetzt 361,-- DM
abzüglich Kindesunterhalt 228,-- DM
abzüglich Fahrtkosten 704,-- DM
abzüglich Kreditbelastungen 350,-- DM
verbleiben 1.581,-- DM
abzüglich Selbstbehalt 1.100,-- DM
verbleiben 481,-- DM
V.
Jedoch bestimmt sich die Leistungsfähigkeit nicht alleine nach den Selbstbehaltssätzen. Vielmehr ist im Rahmen der gemäß § 1581 BGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung eine Kontrollrechnung nach der Differenzmethode vorzunehmen, um eine billige Verteilung der beiderseitigen Einkünfte zu gewährleisten (OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1254, 1256). Diese Kontrollrechnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn bestimmte Belastungen des Unterhaltspflichtigen, wie im vorliegenden Fall die Kreditbelastungen sowie die Fahrtkosten, beim Unterhaltsbedarf nicht berücksichtigt werden. Denn eine bloße Bestimmung des Unterhalts nach dem nicht gedeckten Bedarf kann in solchen Fällen dazu führen, daß der Unterhaltsberechtigte im Ergebnis über erheblich höhere Einkünfte verfügt als der Unterhaltsverpflichtete, insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall (vgl. oben III.) - die eigenen Einkünfte des Berechtigten gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nur teilweise angerechnet werden. Da ein solches Ergebnis in aller Regel nicht der Billigkeit entspricht, ist in einem dritten Berechnungsschritt eine Kontrollrechnung nach der Differenzmethode vorzunehmen, wobei im Rahmen dieser Kontrollrechnung - anders als bei der Bedarfsbestimmung - die beiderseitigen Einkünfte und Belastungen in vollem Umfange berücksichtigt werden.
Die Kontrollrechnung führt im vorliegenden Fall für die Zeit ab Februar 1989 zu folgenden Beträgen:
a) Zeitraum Februar bis Mai 1989:
Einkommen des Beklagten vermindert
um die Belastungen 1.432,-- DM
Einkommen der Klägerin
(vermindert um den Naturalunterhalt für xxx):
1.157,-- DM - 228,-- DM = 929,-- DM
Differenz 503,-- DM
3/7 der Differenz = ca. 215,-- DM;
b) für Juni 1989:
Einkommen des Beklagten 1.332,-- DM
Einkommen der Klägerin 929,-- DM
Differenz 40 3,-- DM
3/7 - ca. 172,-- DM
c) Zeitraum ab Juli 1989:
1.581 ,-- DM
-929,-- DM
Differenz 652,-- DM
3/7 = ca. 230,— DM
Der Überobligationsmäßigkeit der Erwerbstätigkeit der Klägerin hat der Senat dabei im Rahmen der Kontrollrechnung dadurch Rechnung getragen, daß ein dem Barunterhalt entsprechender Betrag von dem Naturalunterhalt des Kindes anrechnungsfrei geblieben ist, obgleich die Klägerin tatsächlich keine finanziellen Aufwendungen für die Betreuung des Kindes dargelegt hat. Die Berücksichtigung des Naturalunterhalts für xxx im Rahmen der Differenzrechnung führt immerhin dazu, daß die Klägerin im Ergebnis über höhere Einkünfte verfügt als der Beklagte. Die Klägerin hat nämlich für die Zeit ab Juni 1989 im Ergebnis Einkünfte vom 1.157,-- DM + 280,-- DM = 1.437,-- DM, während dem Beklagten nach Abzug des Unterhalts sowie sämtlicher Belastungen nur noch 1.581,-- DM - 280,-- DM = 1.301,- DM verbleiben. Dieses Ergebnis kann im Rahmen der Billigkeitsabwägung noch hingenommen werden, da die unentgeltliche Übernahme der Kindesbetreuung durch die Eltern der Klägerin dem Beklagten unterhaltsrechtlich nicht zugute kommt. Ein noch weitergehendes Auseinanderklaffen der beiderseitigen Einkünfte würde dagegen nach Auffassung des Senats nicht mehr der Billigkeit entsprechen, zumal die angerechneten Erwerbseinkünfte des Beklagten zum Teil auch auf Überstunden beruhen.
(Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob man - wie hier - eine Korrekturrechnung aufgrund der Differenzmethode vornimmt oder ob man abweichend von Ziffer 32 der Leitlinien die eigenen überobligationsmäßigen Einkünfte der Klägerin mit einer höheren als der allgemein üblichen hälftigen Quote anrechnet.)
Für die Zeit von Oktober 1988 bis einschließlich Januar 1989 spielt die Kontrollrechnung dagegen keine Rolle, da die Klägerin in diesem Zeitraum über wesentlich geringere Einkünfte verfügt hat. Für diesen Zeitraum verbleibt es bei den unter Zugrundelegung der Selbstbehaltssätze errechneten Unterhaltsbeträgen, die unter den Beträgen liegen, die sich aufgrund der Differenzrechnung für diesen Zeitraum ergeben würden.
VI.
Insgesamt schuldet der Beklagte der Klägerin mithin folgenden nachehelichen Unterhalt:
a)
Für die Monate Oktober bis Dezember 1988 monatlich 390,-- DM (entsprechend der Berechnung unter IVa);
b)
für den Monat Januar 1989 332,-- DM
(entsprechend IVb);
c)
für die Monate Februar bis Mai 1989 monatlich 215,-- DM (entsprechend Va)
d)
Für Juni 1989 172,-- DM
(entsprechend Vb);
e)
ab Juli 1989 monatlich 280,-- DM
(entsprechend Vc).
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.