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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 429/98·22.04.1999

Berufung: Nachscheidungsunterhalt nach Wegfall eheähnlicher Lebensgemeinschaft

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Nachscheidungsunterhalt und focht einen früheren Vergleich an, der künftigen Unterhalt ausschloss. Streit war, ob § 323 Abs.4 ZPO auf Vergleiche anwendbar ist und ob ein wegen eheähnlicher Gemeinschaft verwirkter Ausschluss nach deren Ende fortbesteht. Das OLG Hamm gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von monatlich 154,00 DM; §323 Abs.4 ZPO finde auf Vergleiche keine Anwendung und die Verwirkung entfalte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft nach Billigkeitsprüfung.

Ausgang: Berufung der Klägerin (zumindest insoweit) stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von monatlichem Nachscheidungsunterhalt verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 323 Abs. 4 ZPO ist auf abgeschlossene Vergleichsvereinbarungen, die keine Leistungspflicht festsetzen, nicht entsprechend anzuwenden; ein solcher Vergleich begründet keine prozessuale Rechtskraft, die eine Leistungs­klage ausschließt.

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Eine materiell vereinbarte Vereinbarung über den Wegfall künftiger Unterhaltsansprüche führt nicht zwingend zu deren prozessualer Unabänderlichkeit; veränderte tatsächliche Verhältnisse können den gesetzlichen Unterhaltsanspruch wiederaufleben lassen.

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Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen eheähnlicher Lebensgemeinschaft (§ 1579 Nr. 7 BGB) bewirkt nicht dauerhaft den Verlust des Anspruchs; nach Beendigung der Lebensgemeinschaft ist eine erneute Billigkeitsprüfung vorzunehmen.

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Bei der Billigkeitsprüfung sind Ehe- und Lebensdauer, persönliche Beiträge, Erwerbsbiographien sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen; daraus kann sich ein Anspruch auf (auch geringfügigen) Nachscheidungsunterhalt ergeben.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 323 ZPO§ 323 Abs. 4 ZPO§ 1579 Nr. 7 BGB§ 1572 BGB§ 1571 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 51 F 100/98

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. September 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familien-ge-richt - Hagen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin mit Wirkung ab 1. November 1997 monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 154,00 DM nebst 4 % Zinsen für die bis April 1999 ein-schließlich fälligen Unterhaltsbeträge jeweils ab Monats-fälligkeit zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

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I.

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Sie verfolgt ihren Unterhaltsanspruch richtigerweise im Wege der Leistungs- und nicht der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO. Dies gilt, obgleich die Parteien in dem am 29.7.1986 (55 F 337/85 AG Hagen) abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vereinbarten, daß der Beklagte keinen Unterhalt zu zahlen hatte, und dieser Vergleich u. a. das Abänderungsverfahren 57 F 8/86 AG Hagen beendete, in dem der Beklagte die Streichung des in dem Scheidungsverbundurteil vom 27.4.1982 (55 F 132/79 AG Hagen) titulierten Aufstockungsunterhalts von 160,00 DM monatlich erstrebte. Zwar wird die Auffassung vertreten, daß die Abänderungsklage - die richtige Klageart ist, wenn eine bereits titulierte Unterhaltsforderung im Wege der Abänderungsklage aberkannt worden ist (vgl. BGH-NJW 1985, Seite 1345 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdz. 22), jedoch ist diese für Urteile entwickelte Rechtsprechung auf den Vergleich nicht übertragbar. § 323 Abs. 4 ZPO ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschrift nur an, soweit "Leistungen der in Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind", d. h. erfaßt einen Fall wie den vorliegenden nicht, in dem gerade keine Leistungspflicht festgeschrieben worden ist. Eine analoge Anwendung über den Wortlaut des § 323 Abs. 4 ZPO hinaus kommt nicht in Betracht. Denn die prozessuale Situation nach Erlaß eines Urteils ist mit derjenigen nach Abschluß eines Vergleichs nicht vergleichbar. Während sich die Rechtskraft des Urteils, folgt man der genannten BGH-Rechtsprechung, auch auf die zukünftigen Unterhaltsansprüche bezieht, der Rückgriff auf § 323 ZPO also erforderlich ist, um die Durchbrechung der Rechtskraft zu rechtfertigen, stellt sich beim Vergleich ein solches Rechtskraftproblem nicht. Selbst wenn die Parteien mit dem Vergleich zum Ausdruck bringen wollten, daß auch für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch bestehen sollte, beschränkt sich diese Aussage auf den materiellen Anspruch, ohne daß sein Nichtbestehen dadurch rechtskräftig festgestellt würde.

6

II.

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Die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage des Vergleichs waren, haben sich seit 1986 so verändert, daß es der Klägerin nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, an der damals getroffenen Absprache festzuhalten, und sie berechtigt ist, entsprechend den gesetzlichen Regelungen Unterhalt zu verlangen.

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1.

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Wie sich im Senatstermin herausgestellt hat, beruhte nach beiderseitiger Vorstellung die völlige Streichung des Ehegattenunterhalts auf der Tatsache, daß die Klägerin seit etwa 1983 mit Herrn C eheähnlich zusammenlebte, wodurch ihr Unterhaltsanspruch verwirkt war. Beide Parteien haben nämlich übereinstimmend und im Einklang mit dem schriftlichen Vorbringen in dem damaligen Abänderungsrechtsstreit angegeben, daß der Wegfall des Unterhalts allein auf diesem von dem Beklagten eingeführten Gesichtspunkt beruhte, von dessen Richtigkeit die Klägerin erst im Vergleichstermin durch ihren Anwalt überzeugt werden mußte. Wie der Beklagte im Senatstermin nicht mehr ernsthaft bestritten hat, ist die Beziehung der Klägerin zu Herrn C seit 1996 beendet.

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2.

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Diese Veränderung führt dazu, daß es der Klägerin nicht mehr zuzumuten ist, an dem Vergleich festzuhalten.

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a)

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Denn ohne die damalige Regelung könnte sie Unterhalt mindestens in der geltend gemachten Höhe von 154,00 DM monatlich beanspruchen.

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aa)

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Der auf § 1579 Nr. 7 BGB gestützte Verwirkungseinwand ließ den Unterhaltsanspruch nicht automatisch auf Dauer entfallen. Das Zusammenleben in sogenannter sozio-ökonomischer Gemeinschaft entschied nicht endgültig über den Wegfall ihres aus §§ 1572, 1571 BGB herzuleitenden Unterhaltsanspruchs. Vielmehr lebt dieser hier nach dem Zerbrechen der Verbindung wieder auf, weil die jetzt gebotene erneute Billigkeitsprüfung (vgl. BGH-FamRZ 1986, Seite 443 und FamRZ 1987, Seite 689; OLG Hamm FamRZ 1996, Seite 1080) zu dem Ergebnis führt, daß ein fortwährender Unterhaltsausschluß der Klägerin im Hinblick auf das fast 30-jährige Zusammenleben und die etwa 33-jährige Ehedauer, während der sie weitgehend nicht erwerbstätig war, sondern sich überwiegend um den Haushalt und die drei gemeinsamen Kinder kümmerte, nicht zuzumuten ist. Bei der eher bescheidenen Höhe ihrer Einkünfte von derzeit 1.909,70 DM (1.642,34 DM LVA-Rente + 159,20 DM Versorgungsrente + 106,77 DM aus der vom Beklagten abgetretenen Rente) fällt der geltend gemachte zusätzliche Betrag von 154,00 DM ins Gewicht. Andererseits spürt der Beklagte eine solche Unterhaltsverpflichtung angesichts seiner übrigen finanziellen Verhältnisse kaum, da er durch eine - nicht eheprägende - Erbschaft monatlich mehr als 800,00 DM zusätzlich als Zinseinkünfte zur Verfügung hat und keine Umstände ersichtlich sind, die darauf hindeuten, daß er seinen Lebenszuschnitt auf den dauerhaften Wegfall der Unterhaltspflicht eingerichtet hat.

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bb)

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Im Hinblick auf die Renten der Klägerin in der genannten Höhe von derzeit 1.909,70 DM bzw. von 1.822,02 DM vor der Rentenerhöhung im Juli 1998 (1.556,10 DM + 159,20 DM + 106,77 DM) und diejenigen des Beklagten von mindestens 2.236,89 DM (1.694,50 DM LVA-Rente + 542,39 DM VAP-Rente), ergibt sich nach dem Halbteilungsgrundsatz ein noch offener Betrag von 163,60 DM bzw. 207,44 DM.

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b)

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Dieses Wiederaufleben des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs führt dazu, daß die Parteien an die im Vergleich getroffene Abrede nicht mehr gebunden sind.

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c)

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Ob bei der gebotenen Anpassung an die heutigen Verhältnisse die Berücksichtigung des ursprünglichen Unterhaltstitels, des Scheidungsverbundurteils vom 27.4.1982, rechnerisch zu einem niedrigen Ergebnis führen würde, kann ungeprüft bleiben. Denn auch hier hat sich auf seiten des Beklagten eine Veränderung ergeben, weil er inzwischen Pflegegeld erhält und diese Mehrkosten nicht mehr von seiner Rente bestreiten muß. Wie er im Senatstermin erläutert hat, behält er von dem Pflegegeld von 1.800,00 DM monatlich nach Stufe II 310,00 bis 320,00 DM übrig, die er für die genannten Mehrkosten aufwenden kann, wobei auch eine inzwischen möglicherweise eingetretene Kostensteigerung keine Rolle spielt, da die Mehrbelastungen des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nur 160,00 DM betragen (im Urteil vom 27.04.1982 sind 40,00 DM für einen nicht näher bezeichneten Zweck, 120,00 DM für die Haushaltshilfe und 150,00 DM für Diätkosten abgezogen, während auf seiten der Klägerin ebenfalls 150,00 DM für Diätkosten berücksichtigt worden) sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.