Unterhalt nach türkischer Scheidung: fehlende Leistungsfähigkeit und Nichtanerkennung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie die Abänderung eines türkischen Kindesunterhaltstitels; dem standen Widerklagen auf Kindesunterhalt gegenüber. Das OLG wies Trennungsunterhalt wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Ehefrau und nachehelichen Unterhalt nach türkischem Recht mangels „Wohlhabenheit“ der Frau ab. Die Abänderungsklage zum türkischen Urteil hielt es für unzulässig, weil das ausländische Urteil wegen früherer Rechtshängigkeit eines deutschen Verfahrens (§ 328 Nr. 4 ZPO/ordre public) nicht anerkennungsfähig sei. Die Widerklage auf Kindesunterhalt blieb mangels Leistungsfähigkeit des Vaters (§ 1603 BGB) erfolglos; insoweit hatte die Berufung Erfolg.
Ausgang: Berufung nur insoweit erfolgreich, als die Widerklage abgewiesen wurde; im Übrigen Klage abgewiesen und Abänderungsklage als unzulässig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB setzt Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehegatten unter Berücksichtigung von Eigenbedarf und Kindesunterhalt voraus.
Nachehelicher Unterhalt nach Art. 144 türk. ZGB gegen die geschiedene Ehefrau setzt deren Wohlhabenheit als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung voraus.
Die Abänderungsklage gegen einen ausländischen Unterhaltstitel ist nur zulässig, wenn die ausländische Entscheidung im Inland anerkennungsfähig bzw. für vollstreckbar erklärbar ist.
Ist ein deutsches Verfahren über denselben Gegenstand zwischen denselben Personen früher rechtshängig geworden, kann die Anerkennung eines späteren ausländischen Urteils wegen Verstoßes gegen den ordre public (§ 328 Nr. 4 ZPO) versagt werden.
Ein Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder scheitert, wenn der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts und fehlender zumutbarer Vermögensverwertung nicht leistungsfähig ist (§ 1603 BGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 58 F 38/90
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 8.11.1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage bleibt abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Abänderungsklage des Klägers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte.
Von den Kosten zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 5 % der Kläger, zu 19 % die Beklagte zu 1) und zu je 38 % die Widerkläger zu 2) und 3).
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese 4/5 und der Kläger 1/5. Die Widerbeklagten zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 53 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als sie auf Abweisung der Widerklage gerichtet ist. Soweit sie auf Zuerkennung von Ehegattenunterhalt gerichtet ist, bleibt sie wegen mangelnder Begründetheit eines Unterhaltsanspruches erfolglos. Die klageerweiternd gegen die Beklagte zu 1) gerichtet Abänderungsklage ist unzulässig.
I.
Für den geltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruch gilt gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht. Ein Anspruch gemäß § 1361 BGB ist jedenfalls wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1) zu verneinen.
Deren angemessener Eigenbedarf ist mit 1.250,- DM zu bemessen (Ziff. 33 der Hammer Leitlinien).
Ihr Nettoeinkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit belief sich im Jahre 1989 auf die von ihr rechnerisch und sachlich zutreffend ermittelten ca. 2.350,- DM. Daß eine Steuererstattung hinzuzurechnen ist, hat der hinsichtlich seines Bedarfs darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht bewiesen. Daß aus dem Grundvermögen der Beklagten zu 1) in der Türkei zurechenbare Vermögenserträge resultieren, hat er nicht dargelegt.
Der von der Beklagten zu 1) tatsächlich sichergestellte Barunterhalt der Kinder hat ihre Leistungsfähigkeit gemindert. Die Tabellenunterhaltsbeträge belaufen sich bei dem genannten Einkommen auf 2 x 385,- DM = 770,- DM. Damit zu verrechnen ist 1/2 des Kindergeldes. Die andere Hälfte des Kindergeldes bleibt der Beklagten zu 1) wegen der Leistung des Naturalunterhaltes anrechnungsfrei. Das hälftige Kindergeld für beide Kinder belief sich bis zum 30.6.1990 auf monatlich 75,- DM und ab 1.7.1990 auf monatlich 90,- DM. Es bleibt ein abzuziehender Barunterhalt von 695,- DM bzw. 680,- DM. Das nach Abzug dieser Beträge verbleibende Einkommen beläuft sich auf 1.655,- DM bzw. 1.670,- DM.
Gemäß Ziff. 31 der Hammer Leitlinien ist der Beklagte zu 1) darüber hinaus für die Leistung des Naturalunterhaltes der Kinder ein angemessener Betrag anrechnungsfrei zu belassen, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles bemißt. Die beiden Söhne der Parteien waren während des hier streitigen Zeitraumes in Anbetracht ihres Alters zwar nicht mehr in großem Umfang betreuungsbedürftig. Unter Berücksichtigung des angemessenen Eigenbedarfs von 1.250,- DM ist jedoch bereits bei Zuerkennung eines anrechnungsfreien Betrages von lediglich 420,- DM Leistungsfähigkeit zu verneinen. Jedenfalls ein Betrag in dieser Höhe ist unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt nicht überzogen.
II.
Ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt besteht schon dem Grunde nach nicht. Dieser richtet sich gemäß Art. 18 Abs. 4 EGBGB nach türkischem Recht, nach welchem auch die Scheidung ausgesprochen worden ist. Gemäß Art. 144 des türkischen ZGB kann ein Ehegatte zwar bei nichtüberwiegendem Verschulden an der Scheidung vom anderen Ehegatten Unterhalt entsprechend dessen finanziellen Fähigkeiten verlangen. Gemäß Art. 144 S. 2 des türkischem ZGB ist Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch gegen die Frau allerdings, daß diese wohlhabend ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist die vom Kläger gegen die Beklagte zu 1) erhobene Abänderungsklage unzulässig, die von den Widerklagen erhobene Leistungsklage zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Die auf Abänderung des seit dem 2.11.1990 rechtskräftigen Urteils des türkischen Gerichts in xxx vom 14.9.1990 gerichtete Klage wäre nur dann zulässig, wenn dieses Urteil in der Bundesrepublik anerkennungsfähig wäre bzw. für vollstreckbar erklärt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zwar sind grundsätzlich gemäß Art. 4 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 - sowohl die Bundesrepublik als auch die Türkei sind Vertragsstaaten - die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen bzw. für vollstreckbar zu erklären.
Nach Art. 5 Ziff. 3 des Übereinkommens darf die Anerkennung und die Vollstreckung jedoch versagt werden, wenn ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Personen vor einer Behörde des Vollstreckungsstaates anhängig und als erstes eingeleitet worden ist.
Unstreitig ist die Rechtshängigkeit des hiesigen Kindesunterhaltsverfahren vor der des türkischen Verfahren eingetreten. Beteiligte beider Verfahren waren zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Kläger und die Beklagte zu 1).
Die Formulierung "darf ... versagt werden" in Art. 5 des genannten Haager Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß es in die freie Entscheidung des Vollstreckungsstaates gestellt ist, ob er die Entscheidung anerkennt oder nicht. Ein automatischer Wegfall der Anerkennungsfähigkeit ergibt sich daher aus dem Übereinkommen selbst nicht. Die Frage, ob das türkische Unterhaltsurteil trotz der späteren Rechtshängigkeit anzuerkennen ist oder nicht, beurteilt sich daher nach innerstaatlichem Recht.
Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 30.5.1988, welches auch für das hier maßgebende Haager Übereinkommen gilt, enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, ob in dem genannten Fall die Anerkennung zu versagen ist.
Insoweit ist auf § 328 ZPO zurückzugreifen. Diese Vorschrift wird zwar verdrängt, soweit zwischenstaatliche Übereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von Entscheidungen bestehen. Ein Rückgriff auf § 328 ZPO ist jedoch insoweit geboten, als zwischenstaatliche Abkommen einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln, sondern der Regelung durch den Gesetzgeber des Vollstreckungsstaates überlassen.
Der Anerkennungsfähigkeit des türkischen Kindesunterhaltsurteils steht § 328 Ziff. 4 ZPO entgegen. Das BayObLG hat bereits mit Beschluß vom 28.1.1983 (FamRZ 1983, 501 m.w.N.) unter Hinweis auf eine gefestigte Rechtsprechung entschieden, daß die frühere Rechtshängigkeit eines deutschen Verfahrens der Anerkennung eines ausländischen Urteils wegen Verstosses gegen den ordre public entgegensteht, dies auch dann, wenn dem ausländischen Gericht die Rechtshängigkeit des deutschen Verfahrens nicht bekannt war, da das im Zivilprozeßrecht verankerte Institut der Rechtshängigkeit zu den fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung zähle. Der Senat folgt dieser Entscheidung, auf deren Begründung im einzelnen verwiesen werden kann.
In Anbetracht der danach fehlenden Anerkennungsfähigkeit und Bindungswirkung des türkischen Urteils ist die Abänderungsklage des Klägers unzulässig, während der Leistungsklage der Widerkläger keine an die Existenz des türkischen Unterhaltstitels anknüpfende Zulässigkeitsbedenken entgegenstehen.
Der Zulässigkeit der Widerklage steht auch nicht entgegen, daß die Widerkläger zu 2) und 3) selbst nicht Beteiligte des Klageverfahrens sind. Zwar ist grundsätzlich die Widerklage eines Dritten unzulässig. Hier ist jedoch die Widerklage ursprünglich in zulässiger Weise von der Beklagten zu 1) als Prozeßstandschafterin gemäß Art. 18 VI Ziff. 2 EG3GB i.V.m. § 1629 Abs. 3 BGB erhoben worden. Unter prozeßökonomischen Gesichtspunkten erscheint es sachgerecht, daß die Kinder der Parteien nach zwischenzeitlichem Wegfall der Prozeßstandschaft mit Rechtskraft der Scheidung trotz fehlender Beteiligung am Klageverfahren in das Widerklageverfahren eintreten.
Begründet ist die Widerklage nicht. Ein Unterhaltsanspruch, auf den gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist, scheitert im Ergebnis an fehlender Leistungsfähigkeit des Kläger, § 1603 BGB.
Es kann dabei im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Beklagte in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang erwerbsverpflichtet ist. Das ihm im angefochtenen Urteil fiktiv zugerechnete Erwerbseinkommen von ca. 800,- DM, von dessen Erzielbarkeit auch die Widerkläger ausgehen, ist geringer als die vom Kläger jetzt bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. die vorher bezogene Arbeitslosenunterstützung.
Für die Anerkennung eines Rentenanspruches sind ausweislich des Rentenbescheides vom 24.1.1992 (Bl. 200 ff d.A.) die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ausschlaggebend gewesen, wobei davon ausgegangen worden ist, daß dieser dem Kläger in Anbetracht seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verschlossen ist. Findet der Kläger einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz, ist er verpflichtet, dies dem Versicherungsträger mitzuteilen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird dann entfallen. Das tatsächliche Einkommen, welches sich während des hier streitigen Zeitraumes zwischen 800,- DM und 900,- DM mtl. bewegte, kann danach auch durch eine dem noch vorhandenen Leistungsvermögen angepaßte Erwerbstätigkeit nicht effektiv gesteigert werden.
Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts von 1.000,- DM ist Leistungsfähigkeit des Klägers danach nur dann zu bejahen, wenn diesem zusätzlich zu seinen Renteneinkünften Vermögenserträge zuzurechnen oder von ihm die Verwertung des Vermögensstammes zu verlangen ist. Beides ist nicht der Fall.
Aus dem jetzt noch im Eigentum des Klägers stehenden Grundvermögen in der Türkei erwachsen diesem unstreitig keine Erträge. Erträge sind ihm in der Vergangenheit auch nicht aus einem 1990 an einen Sohn aus erster Ehe veräußerten landwirtschaftlich genutzten Grundstück zugeflossen. Die Bewirtschaftung und auch die Ernteerträge dieses Grundstücks hatte er Angehörigen überlassen. Selbst wenn man dies und auch die unentgeltliche Übertragung dieses Grundstücks auf den Sohn aus erster Ehe im Hinblick auf die sich aus § 1603 Abs. 2 BGB ergebende gesteigerte Unterhaltspflicht für unangemessen erachtet und ihm fiktiv den Ernteertrag weiterhin als Einkommen zurechnet, ergibt sich kein 1.000,- DM übersteigendes Einkommen.
Der Ernteertrag belief sich auf jährlich allenfalls 600,- DM. Unter Berücksichtigung der davon in Abzug zu bringenden Bewirtschaftungskosten verblieb kein nennenswerter Betrag.
Die Verwertung des Vermögensstammes ist vom Kläger nicht zu verlangen. Dieser ist zur Befriedigung des Mindestbedarfs der Kinder nur in dem Maße heranzuziehen, daß der notwendige Eigenbedarf des Klägers unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer und künftigen Erwerbschancen bis an sein Lebensende gesichert erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da dem Beklagten nach Verwertung seines Vermögens nur noch seine laufenden Einkünfte bleiben, die deutlich unter dem Selbstbehalt liegen, wobei eine künftige Besserung seiner Erwerbschancen kaum zu erwarten ist.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.