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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 349/80·16.12.1980

Scheidungsunterhalt bei Kinderbetreuung: fiktives Einkommen aus Lebensgefährtenversorgung

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die geschiedene Ehefrau verlangte höheren Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie Vorsorgeunterhalt. Streitpunkt war insbesondere, wie eigenes Einkommen, Arbeitslosengeld, Kindergeldanteile und ein fiktives Entgelt für die Haushaltsführung zugunsten des neuen Lebensgefährten zu berücksichtigen sind. Das OLG Hamm änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und sprach gestaffelten Unterhalt sowie ab Oktober 1980 Vorsorgeunterhalt zu, verwies Rückstände aber mangels Verzugs erst ab Rechtshängigkeit zu. Fiktive Einkünfte aus unentgeltlicher Versorgung des Lebensgefährten wurden als anrechenbares Einkommen angesetzt und in die Vergleichsberechnung einbezogen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: gestaffelter Unterhalt und Vorsorgeunterhalt zugesprochen, im Übrigen Klage/weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übt ein wegen Kinderbetreuung nicht erwerbsverpflichteter Ehegatte gleichwohl eine Erwerbstätigkeit aus, kann das daraus erzielte Einkommen nach Treu und Glauben nur teilweise als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden.

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Erbringt ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegenüber einem Dritten (insbesondere einem neuen Lebensgefährten) unentgeltliche Haushalts- und Versorgungsleistungen, sind deren Geldwert als erzielbares Einkommen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen anzurechnen.

3

Fiktive Einkünfte aus der Versorgung eines Lebensgefährten sind in die Vergleichsberechnung der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen einzustellen und nicht nachträglich vom errechneten Unterhaltsanspruch abzusetzen.

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Beiträge zu vermögensbildenden Lebensversicherungen mindern das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht; notwendige Krankenversicherungszusatzkosten können hingegen abzugsfähig sein.

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Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB gehört bei Anspruch auf Unterhalt nach §§ 1570 ff. BGB zum Lebensbedarf und kann anhand des laufenden Unterhalts (hochgerechnet auf ein fiktives Brutto und daran orientierte Rentenversicherungsbeiträge) bemessen werden.

Relevante Normen
§ 284 Abs. 2 BGB§ 1361 BGB§ 1570 BGB§ 1577 Abs. 2 BGB§ 1578 Abs. 1 BGB§ 1581 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wetter, 5 F 72/80

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Juli 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wetter abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine im voraus zu entrichtende monatliche Unterhaltsrente von 500,-- DM für die Zeit vom 24. März 1980 bis zum 30. Juni 1980, von 461,03 DM vom 01. Juli 1980 bis zum 30. September 180, von 347,78 DM vom 01. Oktober 1980 bis zum 31. Dezember 1980 und von 409,73 DM ab 01. Januar 1981 zu zahlen.

Darüber hinaus hat der Beklagte der Klägerin einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von 75,-- DM für Oktober bis Dezember 1980 und von 88,-- DM ab Januar 1981 zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5; von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 3/8 und der Beklagte 5/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.000,-- DM wegen der bis einschließlich Dezember 1980 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge und der Kosten des Rechtsstreits und in Höhe weiterer 497,73 DM monatlich wegen der ab Januar 1981 fällig werdenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die am 11. Juni 1965 geschlossene Ehe der jetzt 34-jährigen Klägerin und des jetzt 39jährigen Beklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 29. April 1980 (5 F 192/78) seit dem 17. Juni 1980 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder xxx, geb. am 03. April 1967, sowie die Zwillinge xxx und xxx, geb. am 23. Januar 1970, hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt der Klägerin, der auch das Sorgerecht zusteht.

3

Das Familiengericht hat ferner im Wege des Versorgungsausgleichs Anwartschaften des Beklagten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 189,84 DM monatlich, bezogen auf den 30. November 1978, auf die Klägerin übertragen.

4

Der Beklagte hat den Beruf eines Elektroinstallateurs erlernt. Er betrieb während der Ehe der Parteien bis zum Jahre 1975 zusammen mit einem Geschäftspartner ein Elektroinstallationsgeschäft in Form einer GmbH. Die Klägerin wurde in diesem Geschäft als Angestellte geführt, war sozialversichert und arbeitete im Büro mit, so wie dort Arbeit für sie anfiel. Im übrigen versorgte sie den Haushalt und widmete sich der Erziehung der Kinder. Der Beklagte erzielte aus dem Betrieb, in dem er als Geschäftsführer tätig war, in den Jahren 1974 und 1975 monatliche Nettoeinnahmen von 2.500,-- DM - 3.000,-- DM. Im Jahre 1975 erlitt der Beklagte einen Unfall. Er ist seitdem erwerbsunfähig. Außer schweren Kopfverletzungen trug er eine weitgehende Versteifung des rechten Armes davon. Aus der Elektroinstallationsfirma ist er nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden. Auch die Klägerin war seitdem dort nicht mehr beschäftigt. Der Beklagte erhält von der xxx eine Unfallrente von 1.468,80 DM monatlich und von der xxx und xxx eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.932,49 DM zuzüglich einer monatlichen Kinderzulage von 579,75 DM.

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Der Beklagte lebt mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen, die ihm den Haushalt führt. Für seine drei Kinder zahlt er freiwillig monatlich 1.195,-- DM Unterhalt.

6

Auch die Klägerin, hat sich einem neuen Lebensgefährten zugewandt, mit dem sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt. Dieser hilft ihr im Haushalt und beaufsichtigt die Schulaufgaben der Kinder. Die Hauptlast der Haushaltsführung liegt jedoch bei der Klägerin. Die Klägerin hat im Jahre 1978 eine Berufstätigkeit aufgenommen und arbeitete zuletzt ganztägig. Bis Juni 1980 betrug ihr monatlicher Nettoverdienst 1.381,65 DM und von Juli bis September 1980 1.700,-- DM. Seit Oktober 1980 erhält sie Arbeitslosengeld in Höhe von 277,20 DM wöchentlich, nachdem das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber zum 30. September 1980 gekündigt worden war. Zum 01. Januar 1981 tritt die Klägerin eine Stellung als Stenotypistin und Sekretärin in einem in der Nähe ihrer Wohnung gelegenen Krankenhaus an. Sie wird dort wieder etwa 1.700,-- DM netto monatlich verdienen. Das Arbeitsverhältnis ist unter Vereinbarung einer 6 monatigen Probezeit geschlossen worden.

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Mit der am 14. März 1980 erhobenen und am 24. März 1980 zugestellten Klage hat die Klägerin Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 500,-- DM ab Januar 1980 begehrt, nachdem der Beklagte diesen Betrag bis September 1979 aufgrund einer einstweiligen Anordnung im Scheidungsverfahren und sodann bis Dezember 1979 freiwillig gezahlt hatte.

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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, soweit die Klägerin ihren Unterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten könne, stehe ihr ein Anspruch gegen ihren Lebensgefährten xxx zu, den sie versorge und der dafür zur Zahlung eines angemessenen Entgeltes von wenigstens 500,-- DM monatlich verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat nach Vernehmung des Zeugen xxx unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zu Unterhaltszahlungen von monatlich 181,52 DM für die Zeit vom 24. März 1980 bis zum 31. Mai 1980 und von 113,29 DM monatlich ab Juni 1980 verurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß die Klägerin 3/7 des Unterschiedsbetrages der anrechenbaren Einkommen beider Parteien beanspruchen könne, wobei das Einkommen der Klägerin wegen fehlender Arbeitsverpflichtung nur zur Hälfte zu berücksichtigen und von dem Einkommen des Beklagten vorab der Kindesunterhalt abzusetzen sei. Demgemäß hat es für die Zeit bis Ende Mai 1980 681,52 DM und ab 01. Juni 1980 613,29 DM zugunsten der Klägerin errechnet, von diesen Beträgen aber jeweils 500,-- DM abgesetzt, weil der Zeuge xxx verpflichtet sei, diese Summe der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen. Die Unterhaltsrente hat das Amtsgericht erst ab Rechtshängigkeit der Klage zugesprochen, weil die Verzugsvoraussetzungen nicht dargetan seien.

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Im einzelnen wird ergänzend auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin für die Zeit vom 01. Februar 1980 bis zum 30. September 1980 ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter und verlangt ab 01. Oktober 1980 eine monatliche Unterhaltsrente von 700,-- DM sowie einen Vorsorgeunterhalt von 100,-- DM monatlich.

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Wegen der Unterhaltsklage für Januar 1980 haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hält die Verzugsvoraussetzungen hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände für gegeben. Sie meint, weil der Beklagte von Januar 1980 Unterhalt in Höhe von 500,-- DM zu festen Terminen regelmäßig gezahlt habe, sei davon auszugehen, daß eine Parteivereinbarung im Sinne von § 284 Abs. 2 BGB bestanden habe und eine Mahnung entbehrlich gewesen sei. Sie ist ferner der Auffassung, als anrechenbares Einkommen dürfe nicht die Hälfte ihrer tatsächlichen Einkünfte, sondern ein um denselben Betrag ermäßigtes Einkommen angenommen werden, den der Beklagte als Barunterhalt für die Kinder zahle. Denn ihr Betreuungsunterhalt sei dem Barunterhalt des Beklagten gleichwertig. Auf fiktive Zahlungen des Zeugen xxx dürfe sie nicht verwiesen werden, weil dieser ihr für Unterkunft und Haushaltsführung nichts zahle und wegen eigener Unterhaltsverpflichtungen auch nicht zahlen könne.

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Zu dem verlangten Vorsorgeunterhalt macht sie geltend, sie könne sich durch eigene Erwerbstätigkeit - auch unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs - nur eine geringere Altersversorgung schaffen, als sie der Beklagte habe und es auch den Lebensverhältnissen der Parteien während der Ehe entsprochen habe. Es sei deshalb angemessen, wenn der Beklagte über die verlangte Unterhaltsrente hinaus die Prämien für eine abzuschließende, der zusätzlichen Altersversorgung dienende Lebensversicherung mit 100,-- DM monatlich zahle.

13

Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie einen monatlichen Unterhalt von 500,-- DM ab 01. Februar 1980 und von 700,-- DM ab 01. Oktober 1980 sowie darüberhinaus ab 01. Oktober 1980 einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von 100,-- DM zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält das angefochtene Urteil, insbesondere die Zurechnung eines Betrages von 500,-- DM zum Einkommen der Klägerin wegen der Versorgung des Zeugen xxx für zutreffend. Darüber hinaus ist er der Ansicht, daß für die Ermittlung seines anrechenbaren Einkommens außer dem geleisteten Kindesunterhalt weitere Beträge abzusetzen seien. Er zahle monatliche Prämien von 190,30 DM für mehrere Lebensversicherungen. Außerdem seien die Prämien von 122,40 DM für eine Zusatzkrankenversicherung vorab vom Einkommen abzuziehen. Diese Prämien beziehen sich, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, in Höhe von 60,40 DM monatlich auf eine Krankenhaustagegeldversicherung und im übrigen auf eine Krankenhauszusatzversicherung für die erste Pflegeklasse.

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Wegen seiner unfallbedingten Behinderungen macht der Beklagte abzusetzende Unkosten von 200,-- DM monatlich für die Haushaltsführung geltend. Schließlich meint er, er müsse damit rechnen, daß ihm von seiner xxx-Rente demnächst der im Wege des Versorgungsausgleichs zugunsten der Klägerin abgesplittete Betrag abgezogen werde.

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Das Verlangen auf Zahlung eines Vorsorgeunterhalts hält er in Anbetracht der eigenen Erwerbstätigkeit der Klägerin und des durchgeführten Versorgungsausgleichs für unbillig.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist teilweise begründet.

23

Die Klägerin kann von dem Beklagten in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Unterhalt verlangen. Der zuerkannte Unterhalt steht der Klägerin für die Zeit bis Juni 1980 einschließlich nach § 1361 BGB und ab Juli 1980 nach §§ 1570, 1577 Abs. 2, 1578 Abs. 1, 1581 BGB zu.

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Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt ergibt sich ab 01.10.1980 aus § 1578 Abs. 3 BGB.

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1) Für die Zeit des Getrenntlebens kann die Klägerin den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB).

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Obwohl die Klägerin während der gesamten Zeit des Getrenntlebens von Januar bis Juni 1980, für die Unterhalt verlangt wird, erwerbstätig war und 1.381,65 DM netto monatlich verdient hat, war sie unterhaltsbedürftig. Denn durch ihr Arbeitseinkommen wurde ihr nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessener Unterhalt nicht gedeckt. Der Beklagte bezog in dieser Zeit erheblich höhere Renteneinkünfte, die den Lebensstandard der Parteien wesentlich mitbestimmten. An diesen Einkünften ist die Klägerin in angemessener Weise zu beteiligen. Da der Beklagte wegen seiner unfallbedingten Schädigungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, erscheint es sachgerecht, der Klägerin 45% des Unterschiedsbetrages der anrechenbaren Einkommen der Parteien zuzuerkennen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm in gleichgelagerten Fällen (Leitlinien zum Unterhalt Nr. 30 - FamRZ 1980, 21/26).

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a) Das anrechenbare Einkommen der Klägerin bemißt der Senat auf die Hälfte ihrer tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte zuzüglich eines ihr zuzurechnenden monatlichen Betrages von 300,-- DM als erzielbares Einkommen aus der Versorgung ihres Lebensgefährten xxx.

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Eine Erwerbstätigkeit war der Klägerin wegen der Betreuung der drei gemeinschaftlichen Kinder der Parteien nicht zuzumuten. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin während der Ehe bis zum Jahre 1975 als Angestellte im Betrieb des Beklagten geführt wurde und dort im Büro mitgearbeitet hat. Eine solche Mitarbeit im eigenen Betrieb des Ehemannes, die von der Klägerin umfang- und zeitmäßig selbst gestaltet und mit ihren Pflichten als Hausfrau und Mutter abgestimmt werden konnte, ist mit einer Berufstätigkeit an einem fremden Arbeitsplatz nicht vergleichbar.

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Daß der Klägerin eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten war, führt jedoch nicht ohne weiteres dazu, das von ihr dennoch erzielte Einkommen bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs völlig unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr ist die Frage der Anrechenbarkeit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGH, FamRZ 1979, 210; 1980, 771).

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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß die Klägerin eine volle Berufstätigkeit neben der Betreuung und Versorgung ihrer 3 Kinder nur durch eine über das zumutbare Maß erheblich hinausgehende Arbeitsleistung zu bewältigen vermochte, die an ihre körperliche und nervliche Leistungskraft außergewöhnliche Anforderungen stellte. Es erscheint deshalb angemessen, ihr nur den halben Arbeitsverdienst als anrechenbares Einkommen zuzurechnen.

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Eine Anrechnung des Arbeitseinkommens nur in Höhe eines um den vom Beklagten für die Kinder geleisteten Barunterhalt ermäßigten Betrages kommt dagegen nicht in Betracht. Zwar sind Barunterhalt und Betreuungsunterhalt grundsätzlich gleichwertig. Der Beklagte leistet aber einen Barunterhalt, der höher ist als die Hälfte des Arbeitseinkommens der Klägerin. Wenn der Klägerin die Hälfte ihrer tatsächlichen Arbeitseinkünfte anrechnungsfrei verbleibt, ist damit ihrer Doppelbelastung in Beruf und Haushalt hinreichend Rechnung getragen.

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Darüber hinaus muß sich die Klägerin den Geldwert der Versorgung ihres Lebensgefährten xxx als erzielbares Einkommen zurechnen lassen. Wie zwischen den Parteien im Senatstermin vom 21. November 1980 unstreitig geworden ist, lebt der Zeuge xxx mit im Haushalt der Klägerin, ohne einen Mietanteil oder ein Entgelt für die Haushaltsführung der Klägerin zu zahlen. Auch wenn er gelegentlich der Klägerin im Haushalt hilft und die Schulaufgaben der Kinder beaufsichtigt, liegt doch das Schwergewicht der Haushaltsführung bei der Klägerin. Wenn die Klägerin diese Dienstleistungen unentgeltlich erbringt, darf das nicht zum Nachteil des ihr unterhaltspflichtigen Beklagten gehen. Im Verhältnis zum Beklagten muß sie sich das als Einkommen zurechnen lassen, was diese ihre Dienste in Geld wert sind. Denn ein unterhaltsbedürftiger Ehegatte darf nicht auf Kosten des unterhaltsverpflichteten, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten einem Dritten unentgeltlich oder gegen ein unverhältnismäßig geringes Entgelt Dienste leisten (BGH FamRZ 1980, 40, 42; 665/666; 880).

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Den Geldwert der von der Klägerin für den Zeugen xxx erbrachten Leistungen schätzt der Senat unter Berücksichtigung der vorerwähnten Art der Aufgabenverteilung zwischen dem Zeugen und der Klägerin auf 300,-- DM monatlich. Einen solchen Betrag kann der Zeuge xxx der Klägerin auch in Anbetracht seiner eigenen Unterhaltsverpflichtungen zahlen, da ihm jedenfalls sein Selbstbehalt verbleibt, der gerade seiner persönlichen Versorgung dienen soll.

34

Die 300,-- DM monatlich gehören voll zum anrechenbaren Einkommen der Klägerin. Ihre Dienste erbringt die Klägerin ausschließlich im eigenen Interesse bzw. zum Vorteil ihres neuen Lebensgefährten. Im Verhältnis zu dem ihr als ihrem geschiedenen Ehemann unterhaltspflichtigen Beklagten erscheint es nicht gerechtfertigt, diese ihr zurechenbaren Einkünfte wie echtes Arbeitseinkommen nur teilweise anzurechnen, zumal insoweit auch kein Anreiz für die Klägerin geschaffen werden muß, um durch eigene Erwerbstätigkeit die Unterhaltspflicht des Beklagten möglichst gering zu halten. Allerdings sind diese mit 300,-- DM zu bemessenden fiktiven Einkünfte der Klägerin als Teil ihres anrechenbaren Einkommens in die Vergleichsberechnung mit dem anrechenbaren Einkommen des Beklagten einzubeziehen und nicht, wie das Amtsgericht es getan hat, nach Durchführung dieser Vergleichsberechnung von dem sich sodann ergebenden Unterhaltsanspruch der Klägerin abzusetzen.

35

Es ergibt sich demnach bis Juni 1980 folgendes anrechenbare monatliche Einkommen der Klägerin:

36

690,83 DM (1.381,65 DM : 2)

37

+ 300,-- DM

38

990,83 DM.

39

b) Die monatlichen Einkünfte des Beklagten betragen:

40

1.468,80 DM xxx-Rente

41

+ 1.932,49 DM Unfallrente

42

+ 579,75 DM Kinderzulage

43

3.981,04 DM.

44

Abzusetzen ist an sich vorab von der Kinderzulage ein Betrag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes von 350,--DM. Denn die Zahlung des staatlichen Kindergeldes entfällt gemäß § 8 BKGG wegen der Leistung dieser Zulage zur Rente. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Kinderzulage in Höhe des staatlichen Kindergeldes wie Kindergeld zu behandeln. Kindergeld hat aber grundsätzlich bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens unberücksichtigt zu bleiben. Es steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu, wenn diese - wie hier - durch die Betreuung der Kinder bzw. durch Zahlung einer Unterhaltsrente gleichwertige Unterhaltsbeiträge leisten (vgl. BGH , FamRZ 1978, 177 = NJW 1978, 753). Dabei hat der Ausgleich der Kindergeldanteile zwischen den Eltern über den Kinderunterhalt zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat also der Beklagte über den Tabellenunterhalt für seine 3 Kinder hinaus weitere 175,-- DM für die Klägerin zu zahlen.

45

Das ist in der Vergangenheit nicht geschehen. Der Beklagte hat unstreitig seit Januar 1980 monatlich 1.195,-- DM an Kinderunterhalt gezahlt. Der Tabellenunterhalt für die Kinder betrug unter Zugrundelegung der Einkommensstufe 5 für den Beklagten bis März 1980 monatlich 1.095,-- DM (alle 3 Kinder in Altersstufe 2) und ab April 1980 monatlich 1.160,-- DM (xxx in Altersstufe 3). Der Beklagte hat also von den der Klägerin zustehenden 175,-- DM Kindergeldanteil bis März 1980 nur 100,-- DM und von April 1980 an lediglich 35,-- DM ausgekehrt. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, für die Vergangenheit auch nur diese Beträge neben dem auf den Beklagten entfallenden Anteil von 175,-- DM vom Einkommen des Beklagten abzusetzen.

46

Außer den Kindergeldanteilen in der genannten Höhe ist vorab der von dem Beklagten für seine 3 Kinder zu zahlende Tabellenunterhalt vom Einkommen des Beklagten abzusetzen (1.060,-- DM bis März 1980 und 1.095,-- DM ab April 1980). Ferner mindert sich das anrechenbare Einkommen des Beklagten um den Anteil des geleisteten Krankenkassenbeitrages, der sich auf die Krankenhauszusatzversicherung für die erste Pflegeklasse bezieht. Das sind unstreitig 62,-- DM monatlich (122,40 DM Gesamtbeitrag ./. 60,40 DM Anteil für Krankenhaustagegeldversicherung). Insoweit handelt es sich für den infolge des erlittenen Unfalls gesundheitlich erheblich geschädigten Beklagten um eine notwendige Versicherung. Etwas anderes gilt für die Krankenhaustagegeldversicherung. Der Beklagte hat durch die Renten, die ihm auch während eines Krankenhausaufenthaltes voll weitergezahlt werden, ein angemessenes Einkommen, so daß die Tagegeldversicherung nicht als erforderlich angesehen werden kann und die dafür gezahlten Prämien nicht besonders berücksichtigt werden dürfen. Wegen der ausreichenden Versorgung, die der Beklagte durch die ihm gezahlten Renten hat, können sich auch die Prämien für die Lebensversicherungen nicht einkommensmindernd auswirken. Diese Versicherungen dienen der Vermögensbildung, wie der Beklagte selbst einräumt. Vermögensbildung darf ein Unterhaltspflichtiger aber nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten betreiben.

47

Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens abzusetzen war von den Einkünften des Beklagten dagegen ein Betrag von 200,-- DM monatlich wegen der unfallbedingten Behinderung des Beklagten. Dieser kann seinen rechten Arm nur noch leicht anheben. Er hat ferner, worauf die Klägerin im Senatstermin selbst hingewiesen hat, infolge der erlittenen Kopfverletzungen eine Wesensveränderung erfahren, die nach der übereinstimmenden Ansicht der Parteien zum Scheitern der Ehe zumindest beigetragen hat. Wegen seiner Behinderungen ist er bei seiner persönlichen Versorgung, insbesondere auch bei der Haushaltsführung, auf fremde Hilfe angewiesen. Darauf, daß seine neue Lebensgefährtin ihm diese Hilfe unentgeltlich zuteil werden läßt, hat er keinen Anspruch. Er unterhält im übrigen seine Lebensgefährtin jedenfalls teilweise von seinem Einkommen. Es erscheint deshalb angemessen, dem Beklagten wegen seiner Hilfsbedürftigkeit im persönlichen Bereich entsprechend seinem Antrag vorab 200,-- DM gutzubringen.

48

Das anrechenbare Einkommen des Beklagten beträgt demnach:

49

bis März 1980 3.981,04 DM

50

./. 275,-- DM (175,-- DM + 100,-- DM)

51

./. 1.095,-- DM

52

./. 62,-- DM

53

./. 200,-- DM

54

2.349,04 DM

55

von April bis Juni 1980 3.981,04 DM

56

./. 210,-- DM (175,-- DM + 35,-- DM)

57

./. 1.160,-- DM

58

./. 62,-- DM

59

./. 200,-- DM

60

also ebenfalls 2.349,04 DM.

61

Da der Klägerin 45% des Unterschiedsbetrages der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen gemäß § 1361 BGB zustehen, kann sie an sich 611,19 DM monatlich beanspruchen (2.349,04 DM ./. 990,83 DM x 45%). Verlangt werden jedoch nur 500,-- DM monatlich.

62

Allerdings steht der Klägerin ein Anspruch erst ab Rechtshängigkeit (24.03.1980) zu. Sie hat nicht dargetan, daß wegen der ab Januar 1980 verlangten Rückstände Verzug eingetreten ist. Nach ihrem eigenen Vortrag war eine Mahnung wegen vereinbarter fester Zahlungstermine nicht entbehrlich (§ 284 Abs. 2 BGB). Denn der Beklagte zahlte unstreitig bis September 1979 einschließlich auf Grund einer im Scheidungsverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung monatlich 500,-- DM und setzte diese Zahlungen freiwillig lediglich bis Ende des Jahres 1979 zu Anfang eines jeden Monats fort. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Bestimmung fester Zahlungstermine ausgegangen werden, zumal es an einer Parteivereinbarung über die Zahlung von Unterhalt überhaupt fehlte.

63

Für den Monat Juni 1980 kann die Klägerin insgesamt Unterhalt nach § 1361 BGB beanspruchen. Zwar hat das Scheidungsurteil am 17.06.1980 Rechtskraft erlangt. Zu diesem Zeitpunkt war der gesamte Unterhaltsbetrag für Juni 1980 aber bereits fällig, und der Anspruch ist auch nicht für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung nachträglich erloschen (Analogie zu §§ 1586 Abs. 2 S. 2, 1615 Abs. 1 BGB).

64

Für die Zeit vom 24.03.1980 bis zum 30.06.1980 steht der Klägerin deshalb eine monatliche Unterhaltsrente von 500,-- DM zu.

65

2) Ab 01.07.1980 hat die Klägerin Anspruch auf Scheidungsunterhalt nach §§ 1570 ff BGB. Dabei bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfaßt den gesamten Lebensbedarf. Der Beklagte hat der Klägerin demnach den vollen Unterhalt entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe zu zahlen, soweit von der Klägerin eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder der Parteien nicht zu erwarten ist.

66

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien wurden - soweit ersichtlich - durch die beiderseitigen Einkommen bestimmt, die für die Lebensführung zur Verfügung standen und im wesentlichen verbraucht wurden. Im Zeitpunkt der Scheidung und auch bereits längere Zeit zuvor verfügten die Parteien über ein tatsächliches bzw. erzielbares Gesamteinkommen von 5.662,69 DM netto im Monat (Klägerin: 1.381,65 DM + 300,-- DM; Beklagter: 1.468,80 DM + 1.932,49 DM + 579,75 DM). Dieses Einkommen stand für die gesamte fünfköpfige Familie bereit. Da § 1578 Abs. 1 BGB von dem vollen Unterhalt ausgeht, erscheint es angemessen, den drei Kindern vorab 1.550,-- DM monatlich als Unterhalt zuzubilligen, und zwar 550,-- DM für den damals 13-Jährigen xxx und je 500,-- DM für die damals 10-Jährigen Zwillinge xxx und xxx.

67

Den Parteien verblieben dann 4.112,69 DM für ihren vollen Unterhalt. Berücksichtigt man, daß die Klägerin durch eigene Arbeit zu dem Gesamteinkommen beigetragen hat, während der Beklagte wegen seiner Erwerbsunfähigkeit Renten bezog, er aber auf der anderen Seite den größeren Teil zu den Gesamteinkünften beisteuerte, so erscheint es angemessen der Klägerin als vollen Unterhalt 2.000,-- DM zuzubilligen und dem Beklagten den Rest von 2.112,69 DM zu belassen, zumal er wegen seiner unfallbedingten Behinderung im Rahmen seiner persönlichen Versorgung erhöhten Aufwand hat.

68

Da die Klägerin den vollen Unterhalt nur insoweit verlangen kann, als wegen der Betreuung der Kinder von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten ist, ermäßigt sich ihr Anspruch um den ihr für die Versorgung ihres Lebensgefährten xxx zuzurechnenden Betrag. Dessen Versorgung ist für die Klägerin durchaus mit der Kinderbetreuung in Einklang zu bringen.

69

Den nach Absetzung von 300,-- DM für die Versorgung des Zeugen xxx verbleibenden Unterhalt von 1.700,-- DM kann der Beklagte aber ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht decken. Hierzu kann auf die Ausführungen zum anrechenbaren Einkommen des Beklagten während des Getrenntlebens der Parteien sowie darauf verwiesen werden, daß das Einkommen des Beklagten während des gesamten im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Zeitraumes gleichgeblieben ist und eine Erhöhung jedenfalls nicht früher als im Jahre 1981 eintreten wird.

70

Gemäß § 1581 BGB ist der Beklagte unter diesen Voraussetzungen nur insoweit zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Parteien der Billigkeit entspricht. In Anbetracht der Tatsache, daß der Beklagte nicht mehr erwerbstätig ist, erscheint es billig, daß er der Klägerin 45% des Unterschiedes der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen als Unterhalt leistet. Insoweit gelten im wesentlichen die gleichen Gründe wie bei der Verteilung der beiderseitigen Einkommen während des Getrenntlebens der Parteien. Bei der auf diese Weise vorzunehmenden Berechnung des Billigkeitsanspruchs der Klägerin nach § 1581 BGB sind jedoch gemäß § 1577 Abs. 2 BGB Einkünfte der Klägerin unberücksichtigt zu lassen, soweit der Beklagte nicht den vollen Unterhalt leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind nur in dem Umfang anzurechnen, als das unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht. Dabei gelten als Einkünfte im Sinne von § 1577 Abs. 2 BGB nur Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit, die von der Klägerin wegen der Kinderbetreuung nicht zu erwarten ist (dazu: Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, zu § 1577 BGB Rdn. 9).

71

Demnach sind die von der Klägerin tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 1577 Abs. 2 BGB zu behandeln. Das Arbeitslosengeld ist dagegen voll in die Vergleichsberechnung mit dem anrechenbaren Einkommen des Beklagten einzubeziehen, weil ihm keine Arbeitsleistung der Klägerin gegenübersteht. Dasselbe gilt für das erzielbare Einkommen aus der Versorgung des Lebensgefährten xxx. Denn es beruht auf keiner von der Klägerin wegen der Kinderbetreuung nicht zu erwartenden Tätigkeit.

72

Bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches der Klägerin nach § 1581 BGB stehen sich daher folgende in die Vergleichsberechnung einzubeziehende Einkommen gegenüber:

73

Auf Seiten der Klägerin für die Zeit von Juli bis September 1980 monatlich 300,-- DM für die Versorgung xxx, von Oktober bis Dezember 1980 monatlich 1.501,20 DM (300,-- DM Versorgung xxx und 1.201,20 DM Arbeitslosengeld) und ab Januar 1981 monatlich 300,-- DM (Versorgung xxx).

74

Demgegenüber beträgt das anrechenbare Einkommen des Beklagten von Juli bis September 1980 monatlich 2.349,04 DM. Insoweit hat sich gegenüber der Zeit von April bis Juni 1980 keine Veränderung ergeben. Auf die hierzu im Rahmen des Anspruchs nach § 1361 BGB gemachten Ausführungen kann verwiesen werden. Von Oktober bis Dezember 1980 ermäßigt sich das monatliche anrechenbare Einkommen des Beklagten um weitere 75,-- DM, da der Beklagte in dieser Höhe gemäß § 1578 Abs. 3 BGB Vorsorgeunterhalt an die Klägerin zu zahlen hat, wie noch darzulegen sein wird. Das Einkommen beträgt dann 2.274,04 DM monatlich. Von Januar 1981 beläuft sich das monatliche zurechenbare Einkommen des Beklagten auf 2.121,04 DM. Es ist ein Vorsorgeunterhalt von nunmehr 88,-- DM zu leisten. Ferner ist jetzt von der Kinderzulage zur Rente ein Betrag in voller Höhe des staatlichen Kindergeldes von 350,-- DM statt vorher 210,-- DM monatlich abzuziehen, weil die Klägerin für die Zukunft diese Beträge über den Kinderunterhalt - notfalls mit gerichtlicher Hilfe -ausgekehrt verlangen kann. Hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen zu 1) b) Bezug genommen.

75

Darüber hinaus; kommen Absetzungen nicht in Betracht. Das gilt insbesondere auch für die Versorgungsanwartschaften, die von der xxx-Rente des Beklagten zugunsten der Klägerin im Wege des Versorgungsausgleichs abgesplittet worden sind.

76

Da der Beklagte die Rente bereits erhält, erfolgt eine Minderung seiner Rentenbezüge gemäß § 1304 a Abs. 3 RVO erst, wenn bei ihm ein späterer Versicherungsfall eintritt oder auch die Klägerin eine Rente bezieht (dazu: Bastian-Roth-Stielow-Schmeiduch, 1. EheRG, zu § 1304 a RVO, Rdn. 22). Im übrigen hat auch der Beklagte im Senatstermin erklärt, daß bisher noch keine Rentenkürzung eingetreten sei und die xxx ihm eine Kürzung wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs lediglich für die Zukunft allgemein angekündigt habe.

77

Der sich auf 45% des Unterschiedsbetrages der beiderseitigen Einkommen belaufende Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1581 BGB errechnet sich demnach wie folgt:

78

Juli bis September 1980

79

monatlich 922,07 DM

80

(2.349,04 DM ./. 300,-- DM x 45%)

81

Oktober bis Dezember 1980

82

monatlich 347,78 DM

83

(2.274,04 DM ./. 1.501,20 DM x 45%)

84

ab Januar 1981

85

monatlich 819,47 DM

86

(2.121,04 DM ./. 300,-- DM x 45%).

87

Da die Klägerin in der Zeit von Juli, bis September 1980 ein Einkommen von 1.700,-- DM monatlich aus nicht von ihr zu erwartender Erwerbstätigkeit hatte, kann sie damit ihren Billigkeitsanspruch von 922,07 DM bis zur Grenze des vollen Unterhalts von 2.000,-- DM anrechnungsfrei auffüllen, allerdings unter Anrechnung der 300,-- DM für die Betreuung xxx. (922,07 DM + 300,-- DM ergeben 1.222,07 DM. Zum vollen Unterhalt fehlen also noch 777,93 DM, die die Klägerin aus ihrem Arbeitseinkommen anrechnungsfrei entsprechend einsetzen darf. Lediglich der verbleibende Rest ihres Einkommens von 922,07 DM ist nach Billigkeitsgrundsätzen auf die Unterhaltsschuld des Beklagten zu verrechnen und im übrigen der Klägerin zu belassen. Dem Senat erscheint eine Verrechnung der Hälfte dieses Betrages auf die Unterhaltsschuld des Beklagten angemessen (so auch: OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 854/856 für vergleichbare Fälle). Dabei ist berücksichtigt worden, daß die Klägerin die ganztägige Erwerbstätigkeit neben der Betreuung der drei Kinder nur durch eine weit über das zumutbare Maß hinausgehende Arbeitsleistung zu bewältigen vermag, andererseits der Beklagte zwar Rentner ist, wegen seiner Verletzungen aber einen erhöhten Bedarf im persönlichen Bereich hat, für den ihm aber vorab von seinem Einkommen 200,-- DM monatlich anrechnungsfrei belassen worden sind. Die Unterhaltsschuld des Beklagten für Juli bis September 1980 ermäßigt sich daher von 922,07 DM um 461,04 DM auf 461,03 DM.

88

Für die Zeit von Oktober bis Dezember 1980 verbleibt es bei den gemäß § 1581 BGB ermittelten 347,78 DM, weil die Klägerin hier über keine zusätzlichen nicht zu erwartenden Einkünfte verfügt.

89

Ab Januar 1981 hat die Klägerin wiederum ein monatliches Nettoeinkommen aus nicht zu erwartender Erwerbstätigkeit von 1.700,-- DM. Bis zur Höhe des seitens des Beklagten nach § 1578 Abs. 1 BGB geschuldeten vollen Unterhalts (2.000,-- DM - 300- DM) kann die Klägerin ihren Billigkeitsanspruch von 819,47 DM für diese Zeit mit 880,53 DM anrechnungsfrei auffüllen. Es verbleiben je zur Hälfte der Klägerin zu belassende und auf die Unterhaltsschuld des Beklagten zu verrechnende 819,47 DM. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ermäßigt sich deshalb um 409,74 DM von 819,47 DM auf 409,73 DM monatlich.

90

3) Über diese Unterhaltsrenten hinaus kann die Klägerin ab Oktober 1980 gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch Vorsorgeunterhalt beanspruchen, der sich bis Dezember 1980 auf 75,-- DM monatlich und ab Januar 1981 auf 88,-- DM monatlich bemißt.

91

Die Klägerin hat für die Zeit, für die sie Vorsorgeunterhalt begehrt, einen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 - 1573 BGB. Zu ihrem Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Dabei bestimmt sich der Umfang dieses Anspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

92

Wie bereits dargelegt, belief sich das monatliche Familieneinkommen der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung auf über 5.000,-- DM. Bereits in den Jahren 1974/75 hatte der Beklagte als selbständiger Unternehmer monatliche Nettoeinnahmen von bis zu 3.000,-- DM. Entsprechend diesen für den ganz überwiegenden Teil der Ehezeit geltenden guten wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beklagte für sich eine Alters- bzw. Invaliditätsvorsorge getroffen, wie sich aus der Höhe der jetzt von ihm bezogenen Renten ergibt. Darüber hinaus baute sich die Klägerin, die zunächst im Betrieb des Beklagten als Angestellte geführt wurde und später ganztägig berufstätig war, eine zusätzliche Altersversorgung auf. Nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien hätte die Klägerin, bezogen auf die gesamte Familie, eine höhere Altersversorgung zu erwarten gehabt, als sie sich jetzt bei einem eigenen zusätzlichen Nettoverdienst von 1.700,-- DM aufzubauen vermag. Das gilt auch unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Denn dieser bezieht sich nur auf die Ehezeit vom 01. Juni 1965 bis zum 30. November 1978.

93

Im Rahmen des der Klägerin gegen den Beklagten zustehenden Unterhaltsanspruches ist deshalb auch ein Anspruch auf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gegeben.

94

Bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts, über dessen Höhe der Gesetzgeber keine näheren Vorstellungen entwickelt hat (vgl. dazu Hampel, FamRZ 1979, 249; OLG Karlsruhe, FamRZ 1978, 501; OLG Bremen, FamRZ 1979, 121; OLG Stuttgart, FamRZ 1979, 588; OLG Celle, FamRZ 1980, 896), geht der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Bremen und dem OLG Celle (FamRZ 1979 bzw. 1980 aaO) von dem allgemeinen Unterhaltsbetrag aus, den der Beklagte der Klägerin zu zahlen hat, d. h. von monatlich 347,78 DM von Oktober bis Dezember 1980 und von 409,73 DM monatlich ab Januar 1981. Bildet man daraus, weil diese Bezüge "netto" gezahlt werden, fiktive Bruttobeträge durch einen Zuschlag von ca. 20% und setzt man alsdann davon entsprechend der Beitragshöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung 18% ab, ergeben sich die zuerkannten Beträge von 75,-- DM monatlich für Oktober bis Dezember 1980 und von 88,-- DM monatlich ab Januar 1981, die von der Klägerin als Prämien für eine abzuschließende Lebensversicherung zu verwenden sind.

95

4) Die Parteien verfügen dann über folgende monatliche Einkommen:

96

24.03. bis 30.06.1980

97

Klägerin: 2.181,65 DM (1.381,65 DM Arbeitsverdienst, 300,-- DM Versorgung xxx, 500,-- DM Unterhalt vom Beklagten)

98

Beklagter: 1.849,04 DM (2.349,04 DM anrechenbares Einkommen ./. 500,-- DM Unterhalt für Klägerin);

99

01.07. bis 30.09.1980

100

Klägerin: 2.461,03 DM (1.700,-- DM Arbeitsverdienst, 300,-- DM Versorgung xxx, 461,03 DM Unterhalt vom Beklagten)

101

Beklagter: 1.888,01 DM (2.349,04 DM anrechenbares Einkommen ./. 461,03 DM Unterhalt für Klägerin);

102

01.10. bis 31:12.1980

103

Klägerin: 1.923,98 DM (1.201,20 DM Arbeitslosengeld, 300,-- DM Versorgung xxx, 347,78 DM Unterhalt vom Beklagten zuzüglich 75,-- DM Vorsorgeunterhalt)

104

Beklagter: 1.926,26 DM (2.274,04 DM anrechenbares Einkommen unter Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts ./. 347,78 DM Unterhalt für Klägerin);

105

ab 01.01.1981

106

Klägerin: 2.497,73 DM (1.700,-- DM Arbeitsverdienst, 300,-- DM Versorgung xxx, 409,73 DM Unterhalt vom Beklagten zuzüglich 88,-- DM Vorsorgeunterhalt)

107

Beklagter: 1.711,31 DM (2.121,04 DM anrechenbares Einkommen unter Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts ./. 409,73 DM Unterhalt für die Klägerin).

108

Diese Einkommensverteilung erscheint dem Senat angemessen, zumal in den Beträgen auf Seiten der Klägerin 300,-- DM fiktives Einkommen für die Versorgung ihres Lebensgefährten enthalten und bei dem Beklagten ein Mehrbetrag von 200,-- DM wegen seiner unfallbedingten Behinderung vorab abgesetzt worden ist.

109

Daß die Klägerin in den Zeiten, in denen sie eine für sie unzumutbare bzw. nicht von ihr zu erwartende Erwerbstätigkeit ausübt, ein nicht unerheblich höheres Einkommen als der Beklagte zur Verfügung hat, entspricht der gesetzlichen Regelung des § 1577 Abs. 2 BGB und wird der Tatsache gerecht, daß die Klägerin diesen Verdienst nur durch eine über das zumutbare Maß weit hinausgehende Arbeitsleistung zu erzielen vermag, während der Beklagte nicht mehr erwerbstätig ist.

110

Im übrigen waren die Klage abzuweisen, soweit das nicht bereits durch das angefochtene Urteil geschehen ist, und die Berufung zurückzuweisen.

111

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Da die Verzugsvoraussetzungen auch für Januar 1980 nicht gegeben waren, der Klägerin also auch wegen des Rückstandes für diesen Monat kein Anspruch zusteht, fallen ihr auch insoweit die Kosten zur Last.

112

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

113

Der Senat hat gemäß § 621 d Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO die Revision zugelassen, weil den Fragen, wie der Scheidungsunterhalt und der Vorsorgeunterhalt zu berechnen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt.