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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 281/98·23.02.1999

Berufung zu Versorgungsausgleich und Nachscheidungsunterhalt teilweise erfolgreich

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm änderte das AG-Urteil teilweise: Der Versorgungsausgleich ist unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Höherbewertung von Kindererziehungszeiten neu zu bewerten und Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto zu begründen. Zugleich wurde der Antragsgegner zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt verurteilt; die übrige Unterhaltsklage blieb abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf Einkommensberechnung, fiktive Erwerbseinkünfte und die Würdigung gutachterlicher Befunde.

Ausgang: Berufungen zum Versorgungsausgleich und Nachscheidungsunterhalt teilweise stattgegeben; übrige Unterhaltsklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versorgungsausgleich ist durch Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Person vorzunehmen (§ 1587b BGB).

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Bei rentenrechtlichen Bewertungsänderungen (z. B. Höherbewertung von Kindererziehungszeiten) sind die in die Ausgleichsbilanz eingestellten Anwartschaften entsprechend anzupassen.

3

Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht, wenn die anspruchsberechtigte Ehegattin ihren eheangemessenen Bedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann; der Bedarf ist nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu bemessen.

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Dem Unterhaltsberechtigten sind fiktive Erwerbseinkünfte anzurechnen, wenn er die gebotenen, zumutbaren Erwerbsbemühungen nicht substantiiert darlegt; pauschale oder nicht belegte Angaben genügen nicht.

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Abweichende Einschätzungen des behandelnden Arztes gegenüber einem gerichtlich bestellten Sachverständigen begründen nicht ohne Weiteres die Einholung eines weiteren Gutachtens; das Gericht kann sich auf das überzeugende Gutachten stützen, sofern keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung oder Fehleinschätzung vorliegen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1587b Abs. 2 BGB§ 93a ZPO§ 97 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, (52) 57 F 202/91

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird unter Zurück-weisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 12. Juni 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen abgeändert, soweit es den Ver-sorgungsausgleich regelt (Ziff. 2 des Urteilstenors).

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Stadt I werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 457,53 DM, bezogen auf den 30. April 1993, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landes-versicherungsanstalt Westfalen, Vers.-Nr. 0, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert, soweit es den Nachscheidungsunterhalt regelt (Ziff. 3 des Urteilstenors).

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlich jeweils im vor-aus 687,00 DM nachehelichen Ehegattenunterhalt (davon 123,00 DM Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Unterhaltsklage abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 1/3 der Antrag-stellerin und zu 2/3 dem Antragsgegner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird

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gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich gegen die getroffene Versorgungsausgleichsregelung richtet. Dagegen bleibt ihr der Erfolg versagt, soweit mit ihr die Verurteilung zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt angegriffen wird.

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Demgegenüber hat das Rechtsmittel der Antragstellerin in dem nach teilweiser Berufungsrücknahme eingeschränkten Umfang Erfolg.

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I.

7

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist zu korrigieren im Hinblick auf die zum 01.07.1998 in Kraft getretene rentenrechtliche Höherbewertung von Kindererziehungszeiten. Die vom Familiengericht mit 31,97 DM in die Ausgleichsbilanz eingestellten Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin sind im Hinblick auf diese Höherbewertung ausweislich der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 28.08.1998 nunmehr mit 42,61 DM zu bewerten.

8

Stellt man diesen Betrag in die Ausgleichsbilanz ein, so ergibt sich eine Differenz der beiderseits erworbenen Anwartschaften von 915,05 DM und ein Ausgleichsbetrag von 457,53 DM.

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Wie vom Familiengericht zutreffend ausgeführt, hat der Versorgungsausgleich gem. § 1587 b Abs. 2 BGB durch Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin zu erfolgen.

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II.

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Der Antragstellerin steht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils dem Grunde nach ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu, weil sie nicht in der Lage ist, ihren vollen eheangemessenen Bedarf durch eigene Erwerbseinkünfte abzudecken.

12

1.

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Der Höhe nach ist der eheangemessene Bedarf allein nach dem Einkommen des Antragsgegners zu bestimmen. Dabei sind folgende Einkommensbestandteile zu berücksichtigen:

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Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung der Stadt I vom 2. Februar 1999 hat der Antragsgegner im Kalenderjahr 1998 ein Nettoerwerbseinkommen von 41.941,57 DM erzielt, das einem Monatsbetrag von ca. 3.495,00 DM entspricht.

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Ausweislich der Verdienstabrechnung für Januar 1999 erhält der Antragsgegner von seinem Arbeitgeber einen Zuschuß zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von monatlich 13,00 DM, deren Nettoanteil von 10,00 DM einkommensmindernd zu berücksichtigen ist. Es verbleibt ein Einkommen von 3.485,00 DM.

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Hinzuzurechnen ist eine monatsanteilige

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Steuererstattung von 444,00 DM,

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in Abzug zu bringen sind Fahrtkosten von

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monatlich - 209,00 DM.

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Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 3.720,00 DM.

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Der mit 3/7 hiervon zu bemessende volle

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eheangemessene Bedarf der Antragstellerin

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beläuft sich auf 1.594,00 DM.

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Nicht zu berücksichtigen ist auf Seiten des Antragsgegners Kindesunterhalt für die volljährige Tochter. Ausbildungsunterhalt kann diese nicht beanspruchen, weil sie ihre Schulausbildung im Frühjahr 1998 abgebrochen und eine Berufsausbildung bislang nicht begonnen hat. Zwar sucht sie nach den Darlegungen des Antragsgegners gegenwärtig einen Ausbildungsplatz. Auf diese Bemühungen darf sie sich jedoch nicht beschränken. Sie ist gehalten, die Zeit bis zum Erfolg dieser Bemühungen durch eine Erwerbstätigkeit zu überbrücken, um so ihren Bedarf selbst sicherzustellen. Die von der Antragstellerin bestrittenen Bemühungen der Tochter um eine solche Erwerbstätigkeit sind lediglich pauschal behauptet, nicht aber hinreichend substantiiert im einzelnen dargelegt und belegt.

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2.

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Auf ihren vollen eheangemessenen Bearf muß die Antragstellerin sich 6/7 eines fiktiven Nettoeinkommens von 1.200,00 DM, gerundet also 1.030,00 DM, anrechnen lassen, so daß ein offener Restbedarf von 564,00 DM verbleibt.

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Der Senat folgt den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G, wonach ein bei der Antragstellerin bestehender Bluthochdruck medikamentös zu normalisieren ist und insgesamt einer körperlich leichten bis mittelschweren vollschichtigen Tätigkeit der Antragstellerin im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.

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Anlaß zur ergänzenden Beweisaufnahme hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit bietet das Berufungsvorbringen der Antragstellerin nicht.

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Die zwischenzeitlich ausweislich des Berichts des Evangelischen Krankenhauses F durchgeführte Thyreoidektomie war nur mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit verbunden. Der operative Eingriff und der postoperatieve Heilungsverlauf waren nach dem Bericht komplikationslos.

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Der der Antragstellerin mit Bescheid des Versorgungsamtes E vom 18.12.1998 zuerkannte Grad der Behinderung von 30% ist kein Indiz für eine Fehleinschätzung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin durch den Sachverständigen oder für eine nach der Begutachtung durch diesen eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Er steht vielmehr im Einklang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Sachverständige festgestellt hat.

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Die Bescheinigung des Arbeitsamtes, wonach die Antragstellerin nicht als Arbeitslose im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes gilt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen an einer Arbeitsaufnahme gehindert ist, beruht ersichtlich auf dem Attest des behandelnden Arztes Dr. Orfoli. Daß dieser die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin ungünstiger einschätzt als der Sachverständige, ist nicht neu. In der aktuellen Bescheinigung vom 11.01.1999 hat der behandelnde Arzt lediglich seine negative Einschätzung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin wiederholt, zu den anderslautenden Feststellungen des Sachverständigen aber sachlich nichts ausgeführt. Allein die Tatsache, daß die hausärztliche Einschätzung von der eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abweicht, bietet keinen Anlaß zur Einholung eines weiteren Gutachtens.

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Die gebotenen Bemühungen um eine vollschichtige, mit ihrer gesundheitlichen Verfassung vereinbare Erwerbstätigkeit hat die Antragstellerin bislang nicht gezeigt. Davon, daß entsprechende Bemühungen von vorherein aussichtslos waren oder allenfalls zu einer geringfügigen Beschäftigung im 630,00 DM-Bereich geführt hätten, kann nicht ausgegangen werden.

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Zu berücksichtigen ist, daß die Parteien bereits seit 1991 getrennt leben und die Antragstellerin nicht durch Kindesbetreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert war. Erwerbsbemühungen hätten daher bereits mit Ablauf des Trennungsjahres einsetzen müssen. Bei dem Alter von damals 44 Jahren waren die Erwerbschanchen der Antragstellerin deutlich günstiger als heute.

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Bei einer Vielzahl der in Betracht kommenden Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich stellen sich auch die Defizite der Antragstellerin hinsichtlich ihres aktiven Wortschatzes nicht als gravierendes Hindernis dar. Der Antragsgegner verweist zu Recht auf in Betracht kommende Aushilfstätigkeiten im Krankenhaus, als Küchenhilfe, Packerin oder Reinigungskraft.

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Mit der Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit von lediglich 1.200,00 DM ist der aus der eingeschränkten Beherrschung der deutschen Sprache und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden Begrenzung der in Betracht kommenden Tätigkeiten angemessen und hinreichend Rechnung getragen.

37

Ohne Darlegung erfolgloser Bemühungen läßt sich auch nicht allein aufgrund der allgemein ungünstigen Arbeitsmarktlage die Feststellung treffen, daß eine reale Beschäftigungschanche nicht bestanden hat.

38

3.

39

Die Klageforderung, die die Antragstellerin vorrangig als Anspruch auf Elementarunterhalt geltend macht, stützt sie hilfsweise auf ihren Krankenvorsorge- und Altersvorsorgebedarf.

40

a)

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Krankenvorsorgeunterhalt kann sie deshalb nicht beanspruchen, weil ihr fiktive Einkünfte im sozialversicherungspflichtigen Bereich zuzurechnen sind, bei gehöriger Erfüllung der Erwerbsobliegenheit ihr Krankenvorsorgebedarf also gedeckt wäre.

42

b)

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Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ist dem Grunde nach zu bejahen. Der Höhe nach ergibt sich nach der Bremer Tabelle auf der Grundlage des derzeitigen Beitragssatzes von 20,3% ein Vorsorgeunterhalt von 131,67 DM (564,00 DM Elementarunterhalt x 1,15 x 20,3%).

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Da Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in der Summe die Klageforderung geringfügig überschreiten, ist der durch den Elementarunterhaltsanspruch nicht gedeckte Teil der Klageforderung als Altersvorsorgeunterhalt zuzusprechen.

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Dabei bleibt es auch für die Zeit nach der am 01.04.1999 in Kraft tretenden Herabsetzung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten auf 19,5%, da sich auch danach noch eine minimale Überschreitung der Klageforderung ergibt.

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Eine Herabsetzung des endgültig zu zahlenden Elementarunterhaltes im Wege einer zweistufigen Berechnung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Der Senat folgt der Auffassung, daß dann, wenn - wie hier - im Wege der Anrechnungsmethode nicht prägende Einkünfte des Unterhaltsberechtigten von seiner Unterhaltsquote abzuziehen sind und der Verpflichtete deshalb sowohl den Vorsorgebedarf als auch den restlichen Elementarbedarf des Unterhaltsgläubigers ohne Beeinträchtigung seines eigenen eheangemessenen Bedarfs decken kann, keine mehrstufige Berechnung geboten ist (so OLG München, FamRZ 1994, 1459 und 1992, 1310 im Anschluß an Gutdeutsch FamRZ 1989, 451 ff.; zustimmend Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zu Höhe des Unterhalts, 6. Auflage 1997, Rn. 353).

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III.

48

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 93 a, 97, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.