Berufung im Zugewinnausgleich: Aufrechnung teils berücksichtigt, Ausgleich auf 35.123,66 DM festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm änderte das Urteil des Amtsgerichts im Zugewinnausgleich und setzte den Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin auf 35.123,66 DM fest. Bei der Vermögensberechnung sind negative Endvermögen mit 0,00 DM anzusetzen, da Schulden nur bis zur Höhe vorhandener Aktiva abziehbar sind. Aufrechnung nach § 426 BGB wurde nur in Teilbeträgen anerkannt; behauptete Vermögenslosigkeit war nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Berufung des Antragstellers teilweise stattgegeben; Zugewinnausgleich auf 35.123,66 DM festgesetzt, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung des Endvermögens sind Schulden nur insoweit abzuziehen, als Aktivvermögen vorhanden ist; ein negatives Endvermögen ist mit 0,00 anzusetzen.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich bemisst sich nach der Hälfte des Zugewinns des verbleibenden Ehegatten; bei nulligem Endvermögen einer Partei richtet sich der Ausgleich nach dem Endvermögen der anderen Partei.
Wer eine vermögenslose Lage zum Zeitpunkt der Güterstandbeendigung geltend macht, trägt die substantielle Darlegungs- und Beweislast; pauschale Hinweise genügen nicht.
Eine Aufrechnung aus § 426 BGB wirkt nur in dem Umfang, in dem eine Innenverpflichtung besteht; eine anderweitige Bestimmung kann laufende Zinsleistungen betreffen, nicht jedoch regelmäßig die vollständige Ablösung der Darlehenshauptforderung aus eigenem Vermögen nach Vermögensumschichtungen (z.B. Hausverkauf).
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 59 F 74/94
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 29. September 1997 verkündete Verbundurteil des Amts-gerichts - Familiengericht - Hagen abgeändert, soweit es den Zugewinnausgleich regelt (Ziffer 3 des Tenors).
Der Antragsteller bleibt verurteilt, an die Antrags-gegnerin Zugewinnausgleich in Höhe von 35.123,66 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Im übrigen bleibt bzw. wird die Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Antragstellers sowie die Berufung der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten der Folge-sache Zugewinnausgleich tragen der Antragsteller 63 % und die Antragsgegnerin 37 %. Im übrigen bleibt es hinsicht-lich der Kosten erster Instanz bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Antrag-steller 66 % und die Antragsgegnerin 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig. Lediglich die Berufung des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Einem Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 80.100,85 DM steht der vom Antragsteller zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB in Höhe von 44.977,19 DM gegenüber. Es verbleibt ein nicht durch Aufrechnung erloschener Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 35.123,66 DM.
1.
Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruches gilt folgendes:
Unstreitig ist auf seiten beider Parteien kein Anfangsvermögen zu verzeichnen.
Auch ist zwischenzeitlich unstreitig, daß den beim Endvermögen der Antragsgegnerin zu berücksichtigenden Aktiva von ca. 103.000,00 DM Passiva von ca. 105.000,00 DM gegenüberstehen, so daß sich kein positives Endvermögen ergibt.
Da bei der Berechnung des Endvermögens Schulden nur insoweit abgezogen werden können, als Aktivvermögen vorhanden ist (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 57. Aufl. 1998, § 1375 Rn. 4), ist das Endvermögen und damit auch der Zugewinn der Antragsgegnerin mit 0,00 DM in Ansatz zu bringen.
Die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 1 BGB entspricht danach dem hälftigen Endvermögen des Antragstellers.
Nachdem die Parteien ihre Bewertungsdifferenzen dadurch beigelegt haben, daß sie sich auf die im Vergleichsvorschlag des Senats vom 06.05.1998 angesetzten Werte geeinigt haben, ist davon auszugehen, daß zum maßgeblichen Bewertungsstichtag Aktiva des Antragstellers in einer Gesamthöhe von 445.676,59 DM vorhanden waren, denen Passiva in einer Gesamthöhe von 285.474,89 DM gegenüberstanden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den genannten Vergleichsvorschlag des Senats verwiesen.
Es ergibt sich danach auf seiten des Antragstellers ein Zugewinn von 160.201,71 DM und ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 80.100,85 DM.
2.
Soweit der Antragsteller dem sich aus § 1378 Abs. 1 BGB ergebenden Anspruch unter Hinweis auf § 1378 Abs. 2 entgegenhält, er sei inzwischen vermögenslos, fehlt es seinem Vorbringen an Substanz. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, ist es Sache des Ausgleichspflichtigen, die behauptete Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes substantiiert darzulegen und zu beweisen. An einer nachvollziehbaren Darlegung des vollständigen Verbrauchs vormals vorhandener Vermögenswerte fehlt es. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe der Senatsbeschlüsse vom 04. Mai und 17. Juni 1998 verwiesen.
Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift ist im übrigen schon deshalb nicht ausreichend, weil das Familiengericht dieses Vorbringen nicht etwa als rechtlich unerheblich behandelt oder übergangen, sondern sich mit diesem sachlich auseinandergesetzt hat.
3.
Die vom Antragsteller erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen von insgesamt 65.514,89 DM hat das Familiengericht zutreffend nur in Höhe von 44.977,19 DM (1/2 x (96.653,50 DM gemäß Abrechnungsschreiben der N/ vom 06.02.1996 - 4.260,48 DM - 2.438,65 DM Zinsleistungen gemäß den Aufhebungsvereinbarungen der Parteien mit der N/ vom 13.11.1995)) für wirksam erachtet.
Die sich im Innenverhältnis der Parteien zueinander aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ergebende Verpflichtung, den gemeinsam bei der N/ aufgenommenen Kredit zu gleichen Teilen zurückzuführen, erstreckt sich nämlich nicht auf die vom Familiengericht bei seiner Berechnung des Ausgleichsanspruches unberücksichtigt gelassenen Zinsleistungen des Antragstellers.
a)
Hinsichtlich dieser Zinsleistungen haben die Parteien konkludent eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB dergestalt getroffen, daß diese vom Antragsteller allein zu tragenden Leistungen bei der Berechnung des von diesem geschuldeten Trennungsunterhaltes der Antragsgegnerin bedarfsmindernd berücksichtigt werden sollten.
Trennungsunterhalt schuldet der Antragsteller aufgrund der im vorliegenden Verfahren ergangenen einstweiligen Anordnung vom 02. Mai 1995, in welcher das Familiengericht entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt von 1.900,00 DM tituliert hat.
Bei ihrem Unterhaltsverlangen ist die Antragstellerin ausweislich der Antragsschrift vom 25. April 1995 davon ausgegangen, daß der Antragsgegner monatliche Kreditbelastungen in Höhe von 2.000,00 DM zu tragen hat. Der Antragsteller ist dem im Anordnungsverfahren nicht entgegengetreten und hat auch nicht deutlich gemacht, daß er beabsichtigt, wegen der von ihm gezahlten Zinsen von der Antragsgegnerin Ausgleich zu verlangen. Im Ergebnis bestand daher zwischen den Parteien Einigkeit, daß die laufenden Kreditraten unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden sollten.
b)
Die darin liegende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich nur auf die vom Antragsteller aus laufenden Einkünften getilgten Darlehenszinsen, nicht aber auf die nach dem Hausverkauf verbliebene Darlehenshauptforderung, welche der Antragsteller unter Einsatz seines Vermögens vollständig abgelöst hat. Zu dieser Ablösung war der Antragsteller im Innenverhältnis zur Antragsgegnerin nicht verpflichtet.
aa)
Eine solche Verpflichtung resultiert nicht aus der während der Zeit des Zusammenlebens der Parteien praktizierten Aufgabenteilung dergestalt, daß der Antragsteller als Alleinverdiener sämtliche finanziellen Belastungen trug, während die Antragsgegnerin als Hausfrau ihren Beitrag zu der ehelichen Lebensgemeinschaft leistete. Die in einer solchen Aufgabenerteilung während funktionierender Ehe liegende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB endet mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, da danach kein Grund mehr für einen Ehegatten besteht, dem anderen eine weitere Vermögensvermehrung zukommen zu lassen.
bb)
Die im Zusammenhang mit der Regelung des Trennungsunterhalts getroffene anderweitige Bestimmung erstreckt sich nur auf die aus dem laufenden Einkommen zu bedienenden Darlehenszinsen. Eine Pflicht, das Darlehen vollständig aus eigenen Mitteln abzulösen, ist aus dieser unterhaltsbezogenen Regelung nicht herzuleiten. Vielmehr war mit dem Hausverkauf und der damit einhergehenden Kreditablösung eine wesentliche Grundlage dieser Unterhaltsregelung entfallen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 93 a Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.